EuGH verhängt 12,5 Millionen Euro Geldbuße gegen Deutsche Telekom

In seinem Urteil C-280/08 P. vom 14.10.2010 hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass die Deutsche Telekom AG ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für Festnetz-Telefondienste in Deutschland missbraucht hat. Dies äußere sich in einem Erheben von höheren Entgelten für den Zugang ihrer Mitbewerber zum Netz. Als Folge dieser Preiserhöhung sind die Wettbewerber der Deutschen Telekom somit gezwungen ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen als die Deutsche Telekom ihren eigenen Endkunden in Rechnung stelle.

Kein Anspruch auf sofortige Löschung der IP-Adressen, OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.6.2010

Leitsatz von Rechtsanwalt Thomas Reiter, Kanzlei DURY:

Internet-Diensteanbieters sind rechtlich nicht verpflichtet, den Kunden dynamisch vergebene IP-Adressen nach Beendung der Verbindung sofort zu löschen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil (Aktenzeichen 13 U 105/07) eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt bestätigt, wonach ein Telekom-Kunde keinen Anspruch auf sofortige Löschung der IP-Adressen nach Beendigung der Verbindung hat.

Vorratsdatenspeicherung

Gesetz_kleinMit Urteil vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die im deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG) von der großen Koalition im Jahr 2007  eingeführte Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Umsetzung verfassungswidrig ist. Die Regelungen des TKG zur anlasslosen Speicherung der Verkehrsdaten sämtlicher Nutzer elektronischer Telekommunikationsdienste gem. § 113a, §113b TKG treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Wie ca. 35.000 andere Bundesbürger hatte sich Rechtsanwalt Dury LL.M. im Jahr 2007 der nun erfolgreichen Verfassungsbeschwerde als Beschwerdeführer angeschlossen.

 

LG München I, Urt. v. 12.05.2009, AZ: 28 O 398/09 - Kontenkündigung wg. betrügerischer Abrechnung durch Anwalt

LG München I, Urt. v. 12.05.2009, AZ: 28 O 398/09

 

URTEIL

 

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(…)


wegen Forderung

erläßt das Landgericht München I, 28. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Stackmann, Richterin am Landgericht Dr. Blaschke und Richterin am Landgericht Dr. Lutz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2009 folgendes

LG Hamburg: Sofortiges Anerkenntnis nach einstweiliger Verfügung - Kostenwiderspruch

§ 93 ZPO

1. Ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO liegt vor, wenn das Einlenken des Antragsgegners bei der ersten prozessual dafür in Betracht kommenden Gelegenheit geschieht. Das ist bei einem Kostenwiderspruch, mit welchem auf die Prüfung der Begründetheit der einstweiligen Verfügung verzichtet wird, der Fall.