Mit Urteil vom 22.2.2011 – Az.: 15 U 133/10 – hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein Verlag seine Zeitschrift auch mit älteren Titelseiten bewerben darf und keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Prominenten vorliegt, wenn dieser im Rahmen einer Werbeanzeige lediglich auf der Titelseite der abgebildeten Zeitschrift zu sehen ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit war in der Zeitschrift „Glücks Revue“ eine Werbeanzeige für die Zeitschrift „Viel Spaß“ – die Beklagte – zu sehen, welche die Überschrift „Für den kleinen Urlaub zwischendurch“ trug. Unter dieser war ein Foto einer Frau abgebildet, die ein älteres Exemplar der „Viel Spaß“ in den Händen hielt. Auf der Titelseite des ca. 11 Monate alten Exemplars war ein Foto eines Prominenten - des Klägers - abgebildet, das allerdings die Titelseite nicht füllte. Da sein Bild über den ursprünglichen Zeitraum der Erstveröffentlichung der Zeitschrift werblich verwendet wurde, fühlte der Kläger sich durch diese Imagekampagne in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Der Kläger erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung und sodann einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Die Zeitschrift „Viel Spaß“ konnte jedoch erfolgreich vor dem OLG Köln Berufung einlegen. Das Gericht verneinte den Unterlassungsanspruch und stellte fest, dass ein Verlag seine Zeitschrift nicht nur mit der jeweils aktuellen, sondern auch mit älteren Titelseiten bewerben dürfe.