BGH: Prüfungspflicht von Transportunternehmen bei Plagiaten / Schutzrechtsverletzungen

§ 138 ZPO; § 9 PatG, § 139 Absatz I PatG, § 140a PatG, § 140a Absatz I PatG
Gesetz_klein1. Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender Ware in Anspruch genommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen über die nähere Beschaffenheit der Ware; er kann daher die Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten.

 

BGH: Haftung für Äußerungen eines Interview-Partners

§ 823 BGB; Art. 5 I, II GG

 Gesetz_kleinZum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview.

 (Leitsatz des Gerichts)

Für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Interviewten haftet der Interviewer nicht wie für eigene Äußerungen, wenn durch das Layout des Interviews erkennbar ist, dass eine bloße Vermittlerrolle eingenommen wird. Die Aussagen des Interviewten dürfen nicht zu eigen gemacht werden. Der Fragesteller darf die streitigen Behauptungen nicht durch Suggestivfragen von sich aus zum Thema des Interviews gemacht haben.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 226/08 (OLG Hamburg)

OLG Frankfurt am Main.: Keine Datenspeicherungspflicht des Zugangs-Providers auf Zuruf

§ 280 BGB; §§ 19a, 101; TKG § 113b UrhG
1. Zugangs-Provider sind nicht verpflichtet, bei Verdacht einer Urheberrechtsverletzung  die Verkehrsdaten ihrer Nutzer „auf Zuruf“ des jeweiligen Rechteinhabers zu speichern.
2. § 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 UrhG begründet keinen unmittelbaren oder analogen Anspruch auf Speicherung von Daten, die eine spätere Auskunftserteilung ermöglichen.
 

Update: Schutzfähigkeit von Softwarepatenten in Deutschland nach dem BGH-Beschluss: Xa ZB 20/08

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein patentrechtlichter Softwareschutz gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG in Deutschland nicht möglich.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn Computerprogramme „als solche“ Gegenstand einer Patentanmeldung bzw. eines Patentes sein sollen.

Vgl.:

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass in Deutschland ein patentrechtlicher Schutz für Computerprogramme überhaupt nicht erlangt werden kann, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2010 seine bisherige  Rechtsprechung zu Softwarepatenten geändert.

 

Der neue Beschluss des BGH vom 22.04.2010 in der Sache Az.: Xa ZB 20/08 befeuert nun die Diskussion um Softwarepatente, es wurden Begehrlichkeiten geweckt.