Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein patentrechtlichter Softwareschutz gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG in Deutschland nicht möglich.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn Computerprogramme „als solche“ Gegenstand einer Patentanmeldung bzw. eines Patentes sein sollen.
Vgl.:
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: - 1.
-
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- 2.
-
ästhetische Formschöpfungen;
- 3.
-
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- 4.
-
die Wiedergabe von Informationen.
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass in Deutschland ein patentrechtlicher Schutz für Computerprogramme überhaupt nicht erlangt werden kann, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2010 seine bisherige Rechtsprechung zu Softwarepatenten geändert.
Der neue Beschluss des BGH vom 22.04.2010 in der Sache Az.: Xa ZB 20/08 befeuert nun die Diskussion um Softwarepatente, es wurden Begehrlichkeiten geweckt.