Das Thema 3D Druck ist noch relativ jung und entwickelte sich in den letzten Jahren schnell. Das innovative Verfahren erlaubt viele kreative Ideen in der Kunst, es legt in der Produktion neue Maßstäbe und verspricht eine günstige und praktische Alternative beim Kopieren von bestehenden Produkten zu sein. Die Nutzung von 3D-Druckern bringt viele neue rechtliche Fragen mit sich. Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. beantwortet einige dazu nun auf dem Blog von saarcamp.org. - Zum Blog-Beitrag 3D-Druck und Recht hier klicken -

In seinem Urteil vom 23.03.2011 - Az.: 10 AZR 562/09 - hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat einen wichtigen Grund für den Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz darstellen.
In vielen Datenschutzerklärungen findet sich ein Hinweis dazu, wie man die Übermittlung seiner Daten über Google-Analytics verhindern kann. Google Deutschland hat nun offenbar geschlampt und die URL, die in mehreren zehntausend Datenschutzerklärungen zu Google-Analytics verlinkt war gelöscht. Selbst die eigenen Links auf der Google-Seite führen teilweise auf 404er-Fehlermeldungen. Bei einer Suche auf Google.de nach der URL:
Unsere Kooperationspartner von Website-Check.de haben in einem neuen Blog-Beitrag erklärt, wie Sie das webtracking Tool Piwik datenschutzkonform einsetzen können. Piwik bietet im Gegensatz zu Google-Analytics den Vorteil, dass es auf dem eigenen Webserver gehostet werden kann, und eine Datenübertragung an Dritte somit nicht zwingend notwendig wird. Neben einer Klausel in der Datenschutzerklärung müssen auch einige Einstellungen in Piwik selbst vorgenommen werden, um es so einzusetzen, dass das Risiko einer Abmahnung minimiert wird.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit einer "Zeugnisaktion" eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhielten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.