In seinem Urteil vom 23.03.2011 - Az.: 10 AZR 562/09 - hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat einen wichtigen Grund für den Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz darstellen.
Im vorliegenden Rechtsstreit war die Klägerin betriebliche Datenschutzbeauftragte und auch Mitglied im Betriebsrat eines der beiden beklagten Unternehmen. Da die Beklagten einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen wollten, musste die Bestellung der bisherigen Datenschutzbeauftragten widerrufen werden. Zur Begründung führten die Beklagten an, dass die klagende Datenschutzbeauftragte wegen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat unzuverlässig sei.
In seiner Argumentation bekräftigte das Gericht, dass nach § 4 f Abs. 3 S. 4 BDSG die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Dieser besondere Abberufungsschutz ermögliche dem Datenschutzbeauftragten ein unabhängiges und weisungsfreies Ausüben seines Amtes.
Weiterhin hielten die Richter fest, dass der Arbeitgeber - bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses, in gewissen Ausnahmefällen und mit Angabe von einem wichtigen Grund - den Beauftragten abberufen kann. Ein „wichtiger Grund“ sei z.B. ein Pflichtverstoß des Beauftragten für den Datenschutz.
Zwar ist es dem Arbeitgeber bei erstmaliger Bestellung überlassen, ob er einen externen oder internen Datenschutzbeauftragten ernennt. Ist aber, wie im entschiedenen Fall, ein interner Datenschutzbeauftragter bestellt, so kann seine Bestellung nicht mit der Begründung widerrufen werden, dass nun ein externer Beauftragter mit der Wahrung seiner Angelegenheiten betraut wird. Diese Entscheidung tangiert zwar die Organisationsstruktur, stellt aber keinen wichtigen Grund dar, welcher die Abberufung ermöglicht. Des Weiteren schränkt die reine Mitgliedschaft in einem Betriebsrat nicht die Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten ein – ein wichtiger Grund zur Abberufung liegt somit auch nicht vor.
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