Neue Internetseite gestartet

GreengrassplantwithitsrootsinmouldisolatedJasminMerdan-FotoliacomAm 6. Januar 2013 haben wir unsere neue Internetseite gestartet. Bei Anregungen oder Kritik können Sie uns einfach eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. senden.

Bildquelle: Green grass plant with its roots in mould isolated -  c Jasmin Merdan - Fotolia.com

BGH-Urteil vom 29.3.2011 – Az.: VI ZR 111/10 - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung

BGH verneint internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

In seinem Urteil vom 29.3.2011 – Az.: VI ZR 111/10 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass deutsche Gerichte bei Klagen wegen Veröffentlichungen im Internet international nur dann zuständig sind, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland besteht.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, seinen Wohnsitz in Deutschland. Dieser traf auf einem Klassentreffen in Moskau die Beklagte, wiederum russische Staatsbürgerin, mit Wohnsitz in den USA. Nach dem Klassentreffen verfasste und veröffentlichte die Beklagte einen Bericht über das Treffen, welcher in russischer Sprache und kyrillischer Schrift auf einem Internetportal veröffentlicht wurde. Der Betreiber des Internetportals hatte seinen Sitz in Deutschland. Der Bericht über das Klassentreffen beinhaltete kritische Aussagen und Beschreibungen über die Lebensumstände und das Aussehen des Klägers.

LG Wiesbaden: Speicherung über Umstand der Restschuldbefreiung bis zu 3 Jahre zulässig

Gesetz_kleinDas Landgericht Wiesbaden hat in seinem Beschluss vom 21.10.2010 – Az.: 5 T 9/10 – entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien (z.B. die Schufa) den Umstand der Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre speichern dürfen. Die Speicherung sei zulässig und verletze nicht die Rechte des Betroffenen – vielmehr hätte die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse informiert zu werde, dass der Betroffene über Jahre hinweg nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu begleichen.

Fernmeldegeheimnis - Private Nutzung des dienstlichen E-Mai-Accounts - LAG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 16. Februar 2011 · 4 Sa 2132/10

LAG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 16. Februar 2011 · 4 Sa 2132/10

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. August 2010 - 36 Ca 235/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin den Beklagten den Zugriff auf die in dem ihrer E-Mail-Anschrift zugeordneten elektronischen Postfach vorhandenen E-Mails vollständig verweigern kann.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), die einen Betrieb der Automobilindustrie betreibt, besteht seit dem Jahr 1988 ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin zuletzt als Verkaufsberaterin im Firmenangehörigengeschäft in Berlin tätig war. Der Beklagte zu 2) ist ein Kollege der Klägerin, die Beklagte zu 3) ist ihre Dienstvorgesetzte.

Eine von der Beklagten zu 1) mit Vereinbarung vom 1. Mai 2003 als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene „Internet- und E-Mail-Richtlinie“, enthält in Punkt 5 unter der Überschrift „Regelungen für Electronic Mail“ u. a. folgende Regelung:

"...

Mit Zustimmung des Vorgesetzten darf E-Mail in geringem Umfang auch für die private interne und externe Kommunikation genutzt werden. ...

...

E-Mails privaten Inhalts können mit „privat“ in der Betreffzeile gekennzeichnet werden. Als privat gekennzeichnete E-Mails dürfen von Dritten grundsätzlich nicht geöffnet, weitergeleitet oder gespeichert werden.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Internet-Sperren unzulässig

BVerfG: Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde des AK Zensur - Beschwerde nicht ausreichend begründet und Subsidiaritätsgrundsatz verletzt

Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Mitglieder des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) gegen das Zugangserschwerungsgesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie ist gescheitert.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde mit Entscheidung vom 21.04.2011 bereits als unzulässig zurückgewiesen und nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 508/11).

Das BVerfG hielt die Begründung der Verfassungsbeschwerde schon formell nicht für ausreichend, außerdem vertrat das BVerfG die Auffassung, die Beschwerdeführer hätten zunächst vor einfachen Gerichten klagen müssen.