LG Bochum: Rechtsmissbräuchliche Gegenabmahnung

Gesetz_kleinDas Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 16.11.2010 - Az.: 12 O 162/10 - entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die Umstände der Abmahnung nahe legen, dass diese nur dem Gebührenerzielungsinteresse dient und nicht dem fairen Wettbewerb.

Der eigentliche Sinn der Abmahnung sei es, Rechtsverstöße zu unterbinden und den fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall waren Klägerin und Beklagte Wettbewerber, die sich wegen diverser Wettbewerbsverstöße gegenseitig Abmahnungen aussprachen. Auf eine Abmahnung der Klägerin sprach die Beklagte eine Gegenabmahnung mit kurzer Zahlungsfrist aus und machte das Angebot, dass sie auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichten werde, wenn man sich hinsichtlich der Anwaltsgebühren einigen könnte. Die Klägerin nahm dieses „Angebot“ nicht an und begehrte gerichtlich Unterlassung und die Zahlung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Bochum erachtete das Verhalten der Beklagten für unzulässig und gab der Klägerin Recht. Nach Ansicht der Richter könne man davon ausgehen, dass eine rechtsmissbräuchliche Gegenabmahnung vorliegt, wenn der Abmahner beim Begleichen der Kosten ankündigt, auf die Unterlassungserklärung zu verzichten und in Bezug auf die Kostenforderung eine unverhältnismäßig kurze Frist setzt. Dies war vorliegend der Fall, da die Beklagte der Klägerin zur Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes eine unverhältnismäßig kurze Frist gesetzt hatte und auf die Abgabe der Unterlassungserklärung im Fall einer Kosteneinigung verzichten wollte. Eine Verfolgung der Wettbewerbsverstöße sei daher gleichgültig, solange eine Einigung zum Kostenerstattungsanspruch erzielt werde.

Nach unserer Auffassung ändert diese Rechtsprechung nichts an der Taktik, auf eine Abmahnung eines Konkurrenten mit einer Gegenabmahnung zu reagieren, insofern der Abmahnende eine offene Flanke präsentiert. Bevor man eine Abmahnung ausspricht sollte die eigene Rechtssphäre weitgehend rechtlich überprüft werden.

Wir empfehlen daher zumindest die eigenen Internetseiten an den heiklen Punkten "Impressum" und " Fernabsatzrecht" vorab zu überprüfen, z.B. durch unseren Website Check.

Darüber hinaus ist es empfehlenswert, die eigenen Werbeaussagen stets vorab rechtlich überprüfen zu lassen.

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