Die Wettbewerbszentrale erhielt mehrere Beschwerden zur Werbung verschiedener Unternehmen mit dem Begriff „klimaneutral“. Mehrere solcher Werbungen beanstandet die Wettbewerbszentrale als irreführend und intransparent. In bereits zwölf Fällen mahnte sie Unternehmen ab. Die meisten Unternehmen verpflichteten sich, die getätigten Werbeaussagen nicht zu wiederholen. Gegen vier Unternehmen reichte die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage ein.
Bei den getätigten Werbeaussagen handelte es sich beispielsweise um „100% klimaneutrale Produktion“, „wir handeln klimaneutral“ oder „klimaneutrales Produkt“.
UPDATE 27.06.2024: - Urteil des BGH: https://www.dury.de/wettbewerbsrecht-blog-menue/957-bgh-urteil-werbung-klimaneutral
Erfahren Sie was genau die Wettbewerbszentrale beanstandet.