Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen

 

handicap parking g66a7630c0 640Das im Bundesgesetzblatt verkündete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.

Das Gesetz stellt umfassende Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Wirtschaftsakteure im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie wie Hersteller, Einführer und Händler werden ab dem 28. Juni 2025 sicherstellen müssen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Die lange Übergangsfrist erklärt sich dadurch, dass aufgrund der neuen Regelungen teilweise erhebliche Anpassungen an Produkten und Dienstleistungen notwendig sein werden.

Hintergrund und Ziel

Die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – der sogenannte European Accessibility Act – ist bis zum 28. Juni 2022 in nationale Regelungen umzusetzen.

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgt hauptsächlich im „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze“ (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG), aber auch in anderen Gesetzen. Soweit es um Dienste geht, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, erfolgt die Umsetzung im Medienstaatsvertrag.

Nach den Erwägungsgründen verfolgt die Richtlinie das Ziel, für Menschen mit Behinderungen ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen zu schaffen, um ihnen ein unabhängigeres Leben zu ermöglichen. Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß und die Zahl der Menschen mit Behinderungen wird voraussichtlich noch steigen. Die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt der EU muss daher nach Ansicht der EU zwingend erhöht werden.

Die unterschiedlichen Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedsstaaten stellen nach Ansicht der EU jedoch Hindernisse für den freien Verkehr dar. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Barrierefreiheitsanforderungen werden insbesondere auch Selbstständige, kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen davor zurück, außerhalb ihrer heimischen MärkteGeschäfte zu tätigen. Von den Verbrauchern werden für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen sowie für assistive Technologien zudem hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften ist nach Ansicht der EU daher für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich.

Anwendungsbereich: Produkte und Dienstleistungen

Der Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist in § 1 BFSG geregelt und bezieht sich laut den Erwägungsgründen des European Accessibility Act auf Produkte und Dienstleistungen, die als relevant für Menschen mit Behinderung einzustufen sind.

Folgende Produkte sind in Zukunft barrierefrei zu gestalten:

  • Hardwaresysteme für Computer für Endverbraucher, einschließlich der Betriebssysteme (z.B. Personal Computer, einschließlich Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets)
  • Zahlungsterminals, einschließlich der Hard-und Software
  • Bestimmte Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der Dienstleistungen bestimmt sind, die unter das BFSG fallen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden (z.B. Mobiltelefone, Tablets, Router und Modems)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (etwa der Amazon Fire TV Stick oder Spielekonsolen)
  • E-Book-Lesegeräte

Folgende Dienstleistungen sind in Zukunft barrierefrei zu gestalten:

  • Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation (z.B. Internetzugangsdienste, Sprachtelefonie, Internettelefonie, E-Mail-Zugangsdienste, SMS-Dienste, Messenger-Dienste)
  • folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, die nur Selbstbedienungsterminals barrierefrei anbieten müssen):
    • Websites
    • auf Mobilgeräten angebotene Leistungen inkl. Apps
    • elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste
    • die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst
    • interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Auswirkungen auf den Online-Handel und Hersteller

Laut der Gesetzesbegründung gelten die Barrierefreiheitsanforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG) für den Online-Verkauf jeglicher Produkte oder Dienstleistungen.

Damit erstreckt sich der Anwendungsbereich auf alle Dienstleistungen, die über Websiten oder mobile Anwendungen in Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages erbracht werden.

Der gesamte Online-Handel für Verbraucher soll barrierefrei gestaltet werden.

Lediglich Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft), die Dienstleistungen erbringen oder anbieten, sind gemäß § 3 Abs. 3 BFSG von den Verpflichtungen ausgenommen.

Hersteller sind u.a. gemäß § 6 Abs. 1 BFSG dazu verpflichtet, ihre Produkte barrierefrei zu gestalten. Des Weiteren haben Hersteller  ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die Konformität ihrer Produkte mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nachgewiesen wurde. Sie müssen außerdem eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine CE-Kennzeichnung anbringen.

Barrierefreiheitsanforderungen: Konkretisierung durch Rechtsverordnung notwendig

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind in § 3 BFSG geregelt:

Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. […]

Laut der Gesetzesbegründung gehört dazu neben der Barrierefreiheit des Produkts oder der Dienstleistung selbst auch, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu den für sie erforderlichen Informationen erhalten. In Bezug auf Produkte könne dies zum Beispiel eine Gebrauchsanweisung, Sicherheitsinformationen oder Kontaktangaben des Herstellers sein. In Bezug auf Dienstleistungen seien dies Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 BFSG richten sich die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen jedoch nach einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch zu erlassenden Rechtsverordnung.

Dies dient der Umsetzung der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 enthaltenen konkreten Anforderungen. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht die Anpassung der Barrierefreiheitsanforderungen nachdem die Europäische Kommission gegebenenfalls im Wege von delegierten Rechtsakten die Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie näher ausgeformt und präzisiert hat.

Die europäischen Normungsorganisationen sind bereits mit der Ausarbeitung von harmonisierten europäischen Normen beauftragt, durch die eine technische Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen präzisiert werden soll.

Ausnahmeregelungen

Das BFSG bestimmt auch Ausnahmen von der Verpflichtung, die Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten.

Gemäß § 16 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt. Laut der Gesetzesbegründung wäre dies zum Beispiel der Fall, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, etwa durch den Einsatz einer neuen Technologie oder Software, die Leistungsfähigkeit des Produktes in einem solchem Ausmaß beeinflussen würde, dass es nicht mehr den intendierten Zweck erreichen kann.

Die Barrierefreiheitsanforderungen  gelten außerdem gemäß § 17 BFSG nicht , wenn dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung des betreffenden Wirtschaftsakteurs führen würde. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für den Wirtschaftsakteur, durch die es dem Wirtschaftsakteur nach vernünftigem Ermessen nicht möglich wäre, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes vollumfänglich anzuwenden.

Die Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, nimmt der Wirtschaftsakteur selbst vor, dokumentiert sie und legt sie ggf. der Marktüberwachungsbehörde vor.

Klagerecht für Verbraucher und Verbänden

Das BFSG eröffnet anerkannten Verbänden und Verbrauchern Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte. Bei Verstößen gegen das Gesetz, durch die der Verbraucher das betreffende Produkt oder die Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, können sich Verbraucher und anerkannte Verbände gemäß § 32 BFSG an die Marktüberwachungsbehörde wenden, die ein Verfahren einzuleiten hat.

Nach Durchlaufen dieses Verfahrens steht dem Verband oder dem Verbraucher vertreten durch einen Verband der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

Sanktionen

Die Einhaltung der Regelungen des BFSG unterliegt der Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörden. Sind die Produkte oder Dienstleistungen nicht konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen, können die Marktüberwachungsbehörden den jeweiligen Wirtschaftsakteur zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen verpflichten.

Gemäß § 26 Abs. 3 BFSG ergreift die Marktüberwachungsbehörde bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Ablauf einer gesetzten Frist Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produktes auf dem deutschen Markt einzuschränken. Sie kann außerdem die Bereitstellung auf dem Markt untersagen oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

Die Marktüberwachungsbehörde kann gemäß § 29 BFSG ebenso bei Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen das Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung auf dem deutschen Markt einschränken oder untersagen und selbst erforderlichen Maßnahmen treffen, um die formale Nichtkonformität abzustellen.

Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die in manchen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, in anderen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden kann.

Fazit

Die noch zu konkretisierenden Barrierefreiheitsanforderungen sind überwiegend ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Tag in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden, müssen die Anforderungen des BFSG erfüllen. Hersteller von Elektronikprodukten werden die lange Frist zur Umsetzung benötigen, um die erforderlichen Änderungen an Produkten schon in der Entwicklungsphase zu berücksichtigen.

Online-Händler warten ebenfalls gespannt auf den Erlass der Rechtsverordnung, die die Barrierefreiheitsanforderungen konkretisieren wird. Händler haben ihre Shops bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei zu gestalten.

Co-Autor: Wissenschaftliche Mitarbeiterin – Stud. jur. Caroline Weis

Bildquelle: Bild von P T auf Pixabay