Am 23.9. 2015 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-362/14 Maximilian Schrems/Data Protection Commissioner veröffentlicht.
Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die nationalen Datenschutzbehörden trotz des bestehenden Safe Harbor Abkommens mit den USA befugt sind, die Datenübermittlung in die USA zu untersagen. Die entgegenstehende Entscheidung der EU-Kommission, die den nationalen Datenschutzbehörden - unter berufung auf das Safe Harbor Abkommen - das Recht absprach, entsprechende Untersagungsverfügungen zu erlassen, hält der Generalanwalt für ungültig.
Denn keine unabhängige Behörde ist in der Lage, in den Vereinigten Staaten zu kontrollieren, ob staatliche Akteure wie die amerikanischen Sicherheitsdienste gegenüber Unionsbürgern gegen die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten verstoßen!
Wenn der EuGH der Ansicht des Generalanwalts folgt, ist dies das Ende des Safe Harbor Abkommens.
Lesen Sie nachfolgend die Pressemitteilung des EuGH in Volltext:
[UPDATE 03.02.2016: - Mit einem Tag Verspätung hat die EU-Kommission nun doch noch ein Nachfolgeabkommen mit den USA, das sog. EU-USA Privacy Shield-Abkommen "aus dem Hut gezaubert". Es bleibt abzuwarten, ob die EU-Staaten diesem Abkommen zustimmen werden und ob nicht auch dieses Abkommen letztlich von dem EuGH kassiert werden wird. Lesen Sie hier mehr.
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