Mit dem Beginn des Jahres 2024 treten bedeutsame Veränderungen im Bereich des E-Commerce in Kraft. Wir möchten Sie möglichst umfassend über die bevorstehenden Gesetzesanpassungen informieren, um Ihnen eine solide Grundlage für die rechtliche Ausrichtung Ihres Unternehmens zu bieten.
Unser aktueller Blogbeitrag beleuchtet die Schlüsselaspekte dieser Gesetzesänderungen. Erfahren Sie, wie Ihr Unternehmen diese Neuerungen strategisch nutzen kann, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Compliance zu gewährleisten.
Auch möchten wir einen Ausblick auf Gesetzesvorhaben lenken, die entweder noch im Gang sind oder zumindest ernsthaft diskutiert werden.
Ab dem 01.01.2024 greift das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG), das zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient. Hinter dieser interessanten Namenswahl verbirgt sich die Verpflichtung für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten eine Abgabe zu entrichten.
Das Gesetz sieht vor, dass ein "Einwegkunststofffonds" beim Umweltbundesamt eingerichtet wird. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sind verpflichtet, eine Abgabe in den Fonds zu zahlen, deren Höhe von der Art und Menge der von ihnen im Umlauf gebrachten Produkte abhängt. Die Einnahmen aus diesem Fonds werden an berechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet, insbesondere an Städte und Gemeinden, die erstattungsfähige Leistungen erbringen. Hersteller müssen die Abgabe erstmals im Frühjahr 2025 entrichten, basierend auf der Menge der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produkte. Die berechtigten Personen erhalten im Herbst 2025 erstmals Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds für die abfallwirtschaftlichen Leistungen, die sie im Jahr 2024 erbracht haben.
Betroffen sind vor allem To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie kunststoffhaltige Tabakfilter(produkte).
Die Hersteller dieser Produkte trifft eine Registrierungspflicht beim Umweltbundesamt. Das UBA Umweltbundesamt stellt ab 2024 die Einwegkunststoff-Plattform DIVID hierfür zur Verfügung.
Aber auch Händler, bei denen die oben genannten Produkte im Einsatz sind treffen neue Pflichten. So müssen Sie beim Bezug der entsprechenden Waren prüfen, ob der Hersteller dieser Produkte im DIVID Register registriert ist. Für Händler, Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht ein Verbot des Vertriebs von nicht registrierten Einwegkunststoffprodukten.
Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld in Höhe bis zu 100.000 €.
Ebenfalls ab dem 01.01.2024 tritt die nächste Stufe des Verpackungsgesetzes in Kraft.
Durch diese wird eine neue Pfandpflicht für bestimmte Milchgetränke in Kunststoffflaschen eingeführt. Diese Regelung betrifft Milch, Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent sowie andere trinkbare Milcherzeugnisse wie Joghurt oder Kefir, die in Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern verkauft werden. Für diese Produkte muss zukünftig ein Pfand-Zuschlag von 25 Cent entrichtet werden.
Es ist zu beachten, dass die betroffenen Verpackungen bis zum 31. Dezember 2023 der Systembeteiligungspflicht im dualen System unterliegen. Nach diesem Datum müssen sie nicht mehr in der Mengenmeldung berücksichtigt werden, da Sie zukünftig ja Pfandpflichtig sind.
Diese Änderung hat auch Auswirkungen auf die Preisdarstellung für Unternehmen. Wenn sie solche Milchgetränke in ihren eigenen Shops oder auf Marktplätzen verkaufen, müssen sie neben dem Produktpreis auch den Pfandbetrag konkret angeben.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, trat bereits 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen gesetzlich dazu, ihre Lieferketten auf potenzielle Verletzungen der Menschenrechte und umweltrechtliche Risiken zu überprüfen. In der ersten Stufe waren ausschließlich Unternehmen betroffen, die mindestens 3.000 Beschäftigte haben.
Am 01.01.2024 reduziert sich die Anzahl der Beschäftigten, die notwendig sind zur Einhaltung der Regelung auf 1.000 Beschäftigte, was zu einer Verfünffachung der betroffenen Unternehmen in Deutschland führt.
Diese betroffenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihre Lieferketten auf mögliche Menschenrechtsverletzungen und umweltrechtliche Risiken zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen.
Wir haben in unserem Blogbeitrag vom 18.10.2023 bereits ausführlich über die Änderungen des MoPeG berichtet.
Ab dem 1. Januar 2024 tritt das Gesetz in Kraft und bringt bedeutende Veränderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) mit sich. Insbesondere werden GbRs von dieser Neuregelung betroffen sein. Sie erhalten die Möglichkeit, sich in einem speziellen Gesellschaftsregister einzutragen und unter dem Namen „eGbR“ zu firmieren.
Eine Verpflichtung zur Eintragung als „eGbR“ besteht insbesondere dann, wenn die GbR Grundstücksgeschäfte durchführen möchte. Es gibt jedoch keine generelle Pflicht zur Eintragung für alle GbRs. Das Ziel dieser Regelung ist es, eine klarere und transparentere Rechtslage für GbRs zu schaffen, vor allem im Kontext von Grundstücksgeschäften, ohne eine umfassende Eintragung aller GbRs zu erzwingen.
Die sogenannten "Thetherd Caps" stoßen derzeit auf viele gemischte Gefühle bei Händlern und Verbrauchbern. Gemeint sind die nicht (ohne weiteres) ablösbaren Flaschendeckel, die man derzeit bereits bei vielen Getränkeprodukten findet.
Am 03.07.2024 tritt die Regelung aus der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in Kraft. Ab diesem Datum dürfen Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen nur noch mit nicht ablösbarem Deckel vertrieben werden.
Noch keinen festen Termin gibt es für ein neues Gesetz zur Arbeitszeiterfassung. Laut den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales existiert bereits ein Entwurf, der derzeit jedoch noch regierungsintern beraten wird.
Arbeitgeber tragen nach Ansicht der Rechtsprechung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeitszeiterfassung, selbst wenn die Aufzeichnung von Arbeitnehmern oder Dritten vorgenommen wird. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) soll damit endlich in rechtssichere Bahnen gelenkt werden.
Derzeit sind viele Bedingungen zur rechtskonformen Zeiterfassung noch unklar.
Nachdem 2021 das TTDSG in Kraft getreten ist, plant die Bundesregierung derzeit eine klare rechtliche Grundlage für nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren zur Einholung und Verwaltung von Einwilligungen zu schaffen. Die Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz ist jedoch derzeit erst in einem groben Entwurfsstadium, weshalb unklar ist, ob und in welcher Form diese kommt.
Auch muss gesagt werden, dass unklar ist, ob die geplanten Neuerungen zu einer Verbesserung der aktuellen Situation bzgl. Cookies und Einwilligungen führen oder - was durchaus wahrscheinlich erscheint - ein neues Bürokratiemonster geschaffen wird, dass Dinge weiter verkompliziert.
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