Am 26. Oktober 2023 verkündete der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ein wegweisendes Urteil zum Wettbewerbsrecht. Im Fall "Flaschenpfand IV" (Az. I ZR 135/20) entschied der BGH, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden muss.
Diese Entscheidung halten wir im Hinblick auf die Transparenz von Preisen für nachvollziehbar und korrekt. Die durch das bisherige Verfahren ausgelöste Rechtsunsicherheit ist damit endgültig behoben.
Der Beklagte Lebensmittelhändler hat in einem Faltblatt Joghurt beworben, der in Pfandgläser abgefüllt gewesen ist. In diesem Faltblatt hat der Lebensmittelhändler den für die Gläser anfallenden Pfand gesondert ausgezeichnet.
Der klagende Wettbewerbsverein sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung und vertrat die Auffassung, dass der Preis inkl. des Pfandbetrages hätte ausgezeichnet werden müssen. Der Wettbewerbsverein trat sodann mit einem Unterlassensbegehren an den Beklagten Lebensmittelhändler heran, der dieses jedoch ablehnte.
Daraufhin erhob der Wettbewerbsverein Klage auf Unterlassung.
In der ersten Instanz gab das zuständige Landgericht dem klagenden Wettbewerbsverein noch recht. Allerdings wurde das Urteil des Landgerichts sowohl in der Berufung vor dem OLG als auch nunmehr in der Revision vorm BGH verworfen.
Der BGH legte vor seiner Entscheidung einige Fragen zur Auslegung der streitgegenständlichen Preisangaberichtlinie (98/6/EG) dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der Entscheidung des EuGHs in der Sache C-543/21 schließt sich der BGH nunmehr an.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass gemäß der Preisangabenverordnung der Pfandbetrag neben dem Verkaufspreis ausgewiesen werden muss.
Die Richtlinie 98/6/EG, welche in deutsches Recht umgesetzt wurde, sieht vor, dass der Pfandbetrag im Handel gegenüber Verbrauchern nicht in den Verkaufspreis einzurechnen ist, sondern gesondert ausgezeichnet werden muss. Die gesonderte Angabe des Pfandbetrages ermöglicht es Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu vergleichen.
Angesichts der Tatsache, dass für das gleiche Produkt in unterschiedlichen Verpackungen selbst bei gleicher Inhaltsmenge unterschiedliche Pfandbeträge anfallen können, bestätigt diese Entscheidung ihre Richtigkeit.
Mit diesem Urteil schafft der Bundesgerichtshof Klarheit bezüglich der Preisauszeichnung von Waren in Pfandbehältern. Anbieter müssen den Pfandbetrag gesondert angeben, um Verbrauchern eine transparente Preisinformation zu ermöglichen.
Wir raten allen Online-Shop Händlern dazu ihre Auftritte erneut dahingehend zu prüfen und – soweit notwendig – anzupassen.
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