Einwilligungserklärung in Kontakformular nicht erforderlich! Trotz Urteil des OLG Köln vom 11.03.2016, Az.: 6 U 121/15

Wie bereits im April 2016 in diesem Blogbeitrag berichtet, hat das OLG Köln mit Urteil vom  11.03.2016 (Az.: 6 U 121/15) entschieden, dass Kontaktformulare in der Datenschutzerklärung erwähnt werden müssen, da § 13 TMG den Seitenbetreiber dazu verpflichtet, seine Seitenbesucher über alle datenschutzrechtlich relevanten Funktionen der besuchten Internetseite aufzuklären.

Soweit so gut. Das ist nichts neues und es verwundert, dass sich das OLG Köln mit dieser Frage überhaupt befassen musste. In Fachkreisen war dieser Umstand bereits seit langem absolut herrschende Meinung. Der Wortlaut des § 13 TMG ist diesbezüglich eindeutig. Unsere Website-Checks berücksichtigen diesen Aspekt bereits seit dem Jahr 2011.

Berichte über die Erforderlichkeit von Einwilligungserklärungen und Checkboxen in Kontaktformularen führen zu Verunsicherung

In jüngster Zeit erreichen uns und unsere Tochtergesellschaft, die Website-Check GmbH, aber immer wieder Anfragen von besorgten Mandanten, Website-Check Kunden und Website-Check Partnern, die nachfragen, ob auch wirklich eine datenschutzrechtliche Einwilligung in Kontaktformularen, z.B. durch das Anhaken einer Checkbox, erforderlich ist und ob eine reine Nennung innerhalb der Datenschutzerklärung ausreicht.

Angeblich hätte ein Newsletter eines Online-Recht Konfigurators die Rechtslage so dargestellt, dass innerhalb der verwendeten Formulare immer auch eine Checkbox zur Einholung einer datenschutzrechtlichen Einiwlligung vorhanden sein müsste. Auch bei einer IT-Recht Kanzlei aus München sei dies so in einem Blogbeitrag nachzulesen.

Lesen Sie nachfolgend, wie wir die Rechtslage diesbzgl. einschätzen und warum Sie sich keine Sorgen machen sollten.

Farbmarke der Sparkassen nicht löschungsreif! - BGH Beschluss vom 21.07.2016, Az.: I ZB 52/15 - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2016

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 129/2016 vom 21.07.2016

Bundesgerichtshof entscheidet über den Bestandder roten Farbmarke der Sparkassen

Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15 - Sparkassen-Rot

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.07.2016 entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkassen nicht im Markenregister zu löschen ist.

OLG Düsseldorf stellt klar: Double-Opt-In Mail ist keine Werbung! (Az.: I-15 U 64/15)

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.03.2016 (Az.: I-15 U 64/15) entschieden, dass die Übersendung einer Double Opt-In Mail mit der Aufforderung zur Bestätigung der Mailadresse und Newsletteranmeldung keine unerbetene E-Mail-Werbung (SPAM) i.S.d. § 7 UWG darstellt. Das OLD Düsseldorf argumentiert, die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung der Mailadresse stehe im Interesse des Empfängers, weil es nur um die Klärung gehe, ob dieser in Werbung eingewilligt hat. Die Double-Opt-In-Mail diene nicht der Erlangung einer Einwilligung.

Damit widerspricht das OLG-Düsseldorf erfreulicherweise der umstrittenen Enscheidung des OLG München zum Double-Opt-In Verfahren (vgl. OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), die vor einiger Zeit für Aufregung gesorgt hat.

G r ü n d e:

A. Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 S. 2 BGB i. V. m. der strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung vom 04.09.2013 in Höhe von insgesamt 12.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2015.

1.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass kein Einverständnis der Werbeadressaten im Sinne der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 04.09.2013 vorliegt.

Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat der Werbende bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post darzulegen und zu beweisen, dass im Zeitpunkt der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorlag (BGH, GRUR 2004, 517 – E-Mail-Werbung I; BGH, WRP 2011, 1153 – Double-opt-in-Verfahren; OLG München, GRUR-RR 2013, 226; OLG Celle, WRP 2014, 1218). Nicht anders ist dies im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast bei der Unterlassungserklärung der Beklagten zu beurteilen, weil das Einverständnis auch hier mit der Formulierung „sofern das Einverständnis des Werbeadressaten nicht vorliegt“ als – von ihr nachzuweisender – Rechtfertigungsgrund für Werbung per Email ausgestaltet ist.

Daher gelten die zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entwickelten Grundsätze entsprechend. Demzufolge muss jedoch die Einwilligung vom Anschlussinhaber bzw. Inhaber der Email-Adresse erteilt worden sein, an den der Unternehmer die Werbung versendet (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 336; Köhler in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., § 7 UWG Rn. 187; vgl. auch BGH, WRP 2011, 1153 – Double-opt-in-Verfahren m. w. N.).

Zum Nachweis muss der Werbende daher die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Empfängers vollständig dokumentieren (OLG München, GRUR-RR 2013, 226; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 7 UWG Rn. 189 m. w. N.). Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem adressierten Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet (OLG München, GRUR-RR 2013, 226). Verwendet der Unternehmer für Werbe-Emails Adressdaten, für die ein Einverständnis der Verbraucher nicht oder nicht ausreichend dokumentiert ist, hat er die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen zu tragen (OLG Celle, WRP 2014, 1218; für Werbeanrufe BGH, GRUR 2011, 1153 – Double-opt-in-Verfahren).

Dementsprechend darf er einen Rundbrief mittels E-Mail nur verschicken, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Person des jeweiligen tatsächlichen Empfängers der Email vorliegen. Dabei hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mail-Adressen (BGH, GRUR 2004, 517 – E-Mail-Werbung I).

Des Weiteren ist möglich, dass eine ankommende Email aufgrund eines unbefugten Zugriffs und in bewusster Belästigungs- und/oder Schädigungsabsicht nicht vom tatsächlichen Inhaber der ausgewiesenen Email-Adresse, sondern von einem Dritten stammt. Versendet der Unternehmer daraufhin eine Email mit Werbung an diese Email-Adresse, so fehlt es daher am dafür erforderlichen Einverständnis des Werbeadressaten.

Die Beklagte hat zum Einen nicht bewiesen, dass die aus ihrem Buchungssystem generierten Anfragen vom 14.09.2014 (Bl. 29, 30 GA) und vom 14.04.2015 (Bl. 47 GA) tatsächlich von den Inhabern der dort angegebenen Email-Adressen herrührten. Da sie die Beweislast für diese Tatsache trägt, reicht ihr Bestreiten mit Nichtwissen, „dass die Inhaber der Email-Adressen die Anfragen nicht selber gestellt hätten“, nicht aus. Zum Anderen hat sie unstreitig keine Maßnahmen ergriffen, um die Authentizität der Anfragen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die tatsächlichen Inhaber der Email-Adressen mit der Übersendung von Werbung einverstanden sind. Stattdessen hat sie nach ihrer eigenen Darstellung sogar den angeblich anfragenden Personen zunächst unter den mitgeteilten Email-Adressen am 15.09.2014 bzw. am 15.04.2015 konkrete Reiseangebote übersandt (vgl. die Ausdrucke aus dem Buchungssystem der Beklagten Bl. 69 bis 71 GA), ohne die Frage eines Einverständnisses mit der Übersendung von Email-Werbung zu klären, und erst danach am 25.09.2014 und 16.04.2015 die beanstandeten Newsletter an dieselben Email-Adressen verschickt (Anlagen K 2, K 4 und K 7, Bl. 5, 9, 39 GA).

Da somit jeweils weder ein ausdrückliches noch auf andere Weise erklärtes Einverständnis feststellbar ist, liegen – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – drei Verstöße der Beklagten gegen die Unterlassungserklärung vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die sachliche Reichweite der Vereinbarung insoweit vom Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG abweicht, weil sie anders als dieser nicht explizit eine „ausdrückliche“ Einwilligung fordert.

2.

Nach Maßgabe der unter 1. dargelegten Grundsätze hat die Beklagte indes entgegen der Ansicht des Landgerichts zudem schuldhaft gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Die Verwirkung einer Vertragsstrafe setzt grundsätzlich – und so auch hier – ein Verschulden voraus. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Verschulden des Schuldners vermutet wird, wenn objektiv ein Verstoß vorliegt, ihm mithin der Entlastungsbeweis obliegt (BGH, NJW 1972, 1893 – K-Rabatt-Sparmarken; BGH, GRUR 1982, 688 – Senioren-Pass; BGHZ 121, 13 – Fortsetzungszusammenhang; BGH, NJW 2014, 2180 – Vertragsstrafenklausel; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 1.152).

Für den Entlastungsbeweis gelten strenge Anforderungen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen (BGH, NJW 2014, 2180 – Vertragsstrafenklausel m. w. N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 Rn. 6.7).

Die Rechtsprechung hat dabei mögliche Maßnahmen des Werbenden aufgezeigt, mit denen er grundsätzlich hinreichend sicherstellen kann, dass es nicht zu einer Versendung von unerbetener Email-Werbung kommt, und die zum Nachweis eines ausdrücklich erklärten Einverständnisses geeignet sein können. Wenn demnach bei einem Gewinnspiel ein Teilnahmeantrag elektronisch eingeht, so kann dessen Absender durch eine Email um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen Email-Adresse stammt.

Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in Email-Werbung an diese Email-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat (BGH, GRUR 2011, 1153 – Double-opt-in-Verfahren m. w. N.).

Die vorstehenden Erwägungen lassen sich auf elektronische Eingänge beim Werbenden verallgemeinern, so dass für auf diesem Wege eingehende Anfragen von Reiseangeboten nichts anderes gilt. Im vorliegenden Fall kann ein Interessent konkrete Angebote auf der Internetseite der Beklagten nachfragen, indem er nach der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin F ein Angebot auswählt, dazu Angaben macht, ggfs. Kataloge oder allgemeine Informationen anfordert (vgl. die aus dem Buchungssystem ausgedruckten Anfragen Bl. 29, 47 GA) und auf einen Button „Angebot unterbreiten“ klickt.

Der Absender kann in diesem Fall ebenso wie bei einem Gewinnspiel per Email um Bestätigung seines Interesses an der Übermittlung eines Reiseangebotes und von Werbung gebeten werden. Ferner kann die Beklagte auf ihrer Internetseite eine Rubrik vorsehen, in die der Absender ein Häkchen setzen kann, wenn er mit der Übersendung von Email-Werbung an diese Email-Adresse einverstanden ist. Geschieht dies und geht die erbetene Bestätigung ein, so ist eine Einwilligung des Verbrauchers mit der Übersendung von Email-Werbung an diese Email-Adresse hinreichend dokumentiert. Aus diesen Überlegungen zum möglichen Nachweis der Einwilligung des Werbeadressaten ergeben sich zugleich die Anforderungen, die an den Werbenden als Schuldner eines Vertragsstrafeversprechens zu stellen sind. Denn ihnen ist zu entnehmen, auf welche Art und Weise er durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen verhindern kann, dass der tatsächliche Inhaber der Email-Adresse von unerbetener Werbung belästigt wird.

Zudem wäre eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in diesen Fällen bei unerbetener Werbung praktisch obsolet, wenn der Werbende die Übersendung von Werbung bei einem nicht nachgewiesenen Einverständnis des Adressaten zwar nicht rechtfertigen, stets aber damit entschuldigen könnte, er habe geglaubt, der elektronische Eingang stamme tatsächlich vom Inhaber der Email-Adresse, ohne dies in irgendeiner Weise überprüft zu haben. Die Beklagte hätte dementsprechend – was nicht geschehen ist – Emails an die in den Anfragen angegebenen Email-Adressen versenden können, mit denen die Absender gebeten werden, ihr Interesse am Reiseangebot und am Erhalt von Email-Werbung zu bestätigen. Diese Maßnahme wäre für die Beklagte nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. Vielmehr kann eine solche Email als Formular standardmäßig und automatisiert an sämtliche Absender gerichtet werden, bei denen noch kein Einverständnis mit Email-Werbung dokumentiert ist.

Die Zumutbarkeit eines derartigen Vorgehens wird ferner durch den Umstand bestätigt, dass es – wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat – bei Wettbewerbern der Beklagten üblich ist, den Kunden bei seiner Kontaktaufnahme ausdrücklich danach zu fragen, ob er damit einverstanden ist, über Neuigkeiten mittels eines Newsletters informiert zu werden. Abgesehen davon hätte die Beklagte hier nach ihrem eigenen Vorbringen bei der vorherigen Übersendung der konkreten Reiseangebote klären können, ob der jeweilige Absender der Email tatsächlich mit Email-Werbung einverstanden ist, und den Newsletter erst im Anschluss daran nach Empfang einer entsprechenden Bestätigung des Werbeadressaten übersenden können. Es ist nicht ersichtlich, warum es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, im Zuge der konkreten Reiseangebote nachzufragen, ob er in die Übersendung von Email-Werbung eingewilligt hat.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass zuvor ein Einverständnis vorliegen muss und nur geklärt wird, ob es auch vom Inhaber der Email-Adresse stammt. Diese Voraussetzung kann die Beklagte etwa dadurch schaffen, dass sie – was ihr ebenfalls möglich und zumutbar ist – in der Anfrage auf ihrer Internetseite eine Rubrik vorsieht, in welcher der an einem Reiseangebot Interessierte ein entsprechendes Häkchen setzen kann. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geht es dabei entgegen der Darstellung der Beklagten nicht darum, ob die Anfragenden nach der Lebenserfahrung ein solches Häkchen gesetzt hätten. Maßgebend ist vielmehr, dass sie in rechtmäßiger und geeigneter Weise das Vorliegen einer tatsächlichen Einwilligung kontrollieren kann, indem sie ein solches Häkchen vorsieht und den Absender anschließend per Email um Bestätigung seines Einverständnisses mit der Übersendung von Email-Werbung bittet.

Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung (fehlender Verstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BGB: OLG Celle, WRP 2014, 1218; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 7 UWG Rn. 189).

Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), ist dem daher nicht zu folgen.

Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie täglich über 50 Anfragen per Email erhält. Daher wäre es insbesondere mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden, bei jeder Anfrage eine Internetrecherche durchzuführen oder eine telefonische Klärung herbeizuführen. Eine Kontrolle der angegebenen Daten per Telefon könnte zudem § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entgegenstehen. Da die Beklagte in den drei streitgegenständlichen Fällen nichts zur Überprüfung des Einverständnisses der Werbeadressaten unternommen hat, hat sie den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt.

Deswegen kann dahinstehen, ob sie aufgrund des Inhalts der beiden Anfragen B und F, die eine Bitte um Übersendung eines Katalogs enthielten, und bei der Anfrage P wegen der günstigeren Konditionen für die Reise von einem Einverständnis mit der Versendung ihrer Newsletters per Email ausgehen durfte, weil sich die Beklagte schon mangels geeigneter Maßnahmen zur Klärung des Einverständnisses der Inhaber der Email-Adressen nicht exkulpiert hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin F den Newsletter an alle Kunden versandte. Diese Bekundung ist nicht etwa deswegen unerheblich, weil andere Fälle nicht Streitgegenstand seien. Vielmehr unterstreicht sie, dass die Beklagte jedem Kunden unabhängig von seiner Bitte um weitere Informationen oder Unterlagen Werbung per Email übersandt und keinerlei Maßnahmen ergriffen hat, um unerbetene Werbung zu verhindern. Zuletzt hatte die Beklagte umso weniger Veranlassung, von einer vorhandenen Einwilligung der Werbeadressaten mit der Übersendung des Newsletters auszugehen, als – wie auch erstinstanzlich von der Zeugin F bekundet – nicht ersichtlich ist, dass diese auf die zuvor versandten Emails, welche die konkreten Reiseangebote enthielten, überhaupt geantwortet haben.

Deswegen bestanden objektiv und für die Beklagte erkennbar zusätzliche Zweifel daran, dass die Anfragen tatsächlich von den Inhabern der angegebenen Email-Adressen gestellt wurden und diese tatsächlich an einer Übersendung von weiteren Werbeinformationen interessiert waren.

3.

Die übrigen Voraussetzungen für die Verwirkung der geltend gemachten Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 12.000,- Euro sind ebenfalls erfüllt.

a)Mit der Unterlassungserklärung ist – was zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit steht – eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung zustande gekommen, nach der die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- Euro zu zahlen hat.

b)Ferner liegen drei nicht zusammengehörige Zuwiderhandlungen der Beklagten am 24.09.2014 (Anlage K 2, Bl. 5), 25.09.2014 (Anlage K 4, Bl. 9) und 16.04.2015 (Anlage K 7, Bl. 39) vor, indem die Beklagte jeweils an unterschiedlichen Tagen und an verschiedene Werbeadressaten den Newsletter per Email versandt hat, so dass sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 12.000,- Euro verwirkt hat.

Die Anzahl der Zuwiderhandlungen und die Höhe der Vertragsstrafe stellt die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede.

II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

IV. Der Streitwert wird auf 12.000,- Euro festgesetzt.

DPMA: Hinweis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. 2016 I S. 1354) ist am 24. Juni 2016 in Kraft getreten.

Die elektronische Schutzrechtsakte in Markenangelegenheiten hat zu Verfahrenserleichterungen geführt, welche in der Markenverordnung nachvollzogen werden. Es ist insbesondere nicht mehr erforderlich, bestimmte Unterlagen im Anmeldeverfahren mehrfach einzureichen. Darüber hinaus beinhaltet die Verordnung insbesondere folgende Änderungen:

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015 - 4 U 191/14 - Seifenblasenflüssigkeit

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.12.2015 (Az.: 4 U 191/14) entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die sich an den Vorgaben des § 2 PAngV orientiert, dazu führt, dass der Unterlassungsschuldner die Bewerbung seiner gesamten Produktpalette an dieser Vorgabe ausrichten muss, sofern die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.

Die Unterlassungserklärung bezieht sich also nicht nur auf konkret benannte Waren, die in der Unterlassungserklärung benannt werden.

 

Weiterhin ist das OLG Karlsruhe der Ansicht, dass im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bei Bemessung der Vertragsstrafe neben der Schadenspauschalierung auch die spezialpräventive Zielsetzung der Vertragsstrafe berücksichtigt werden muss.

Die Entscheidung zeigt exemplarisch, dass es nicht damit getan ist, nach Erhalt einer Abmahnung einfach eine nach neuem Hamburger Brauch modifizierte Unterlassungserklärung abzusenden. Vielmehr ist es notwendig, den eigenen Webauftritt z.B: durch einen Website-Check abzusichern, um die Gefahr, hohe Vertragsstrafenzahlungen auszulösen, zu minimieren.

Urteil des OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015 - 4 U 191/14

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2014 (12 O 16/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 zu zahlen.
2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 12,5% und die Beklagte 87,5%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, macht gegen die Beklagte, die einen Versandhandel betreibt, Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe geltend, weil die Beklagte im Oktober 2013 auf ihrer X-Seite verschiedene Produkte ohne Angabe des Grundpreises angeboten habe und damit gegen eine von der Beklagten im März 2013 abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2014 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat von den acht Fällen von X-Werbung (Anlagen K 9 - K 16), für die der Kläger jeweils eine Vertragsstrafe von 4.000,00 € geltend gemacht hat, in fünf Fällen (Anlagen K 10, K 11, K 12, K 13 und K 16) einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festgestellt und eine Vertragsstrafe von insgesamt 2.100,00 € (4 x 500,00 € und 1 x 100,00 €) festgesetzt. In drei Fällen (Anlagen K 9, K 14 und K 15) hat es einen Verstoß verneint und die Klage insoweit abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe in vollem Umfang weiter. Hinsichtlich der Werbemaßnahmen Anlagen K 9, K 14 und K 15 habe das Landgericht zu Unrecht einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung verneint. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe habe das Landgericht die hierfür vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze nicht beachtet. Es komme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur auf den Grad des Verschuldens an, das hier ohnehin nicht gering sei, sondern auf alle Umstände des Einzelfalls. Insbesondere sei auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen, die bei der Beklagten erheblich sei angesichts eines Umsatzes im Jahr 2012 von 160 Millionen Euro.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2014 (12 U 16/14) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte macht hinsichtlich des Reinigungsmittels C C (Anlage K 9) geltend, dass es sich nicht um eine Verbrauchssubstanz handele und deshalb mit flüssigem Reinigungsmittel nicht vergleichbar sei. Der Vortrag, dass mit einer großen Reinigungsmasse mehr gereinigt werden könne als mit einer kleinen Reinigungsmasse, sei nicht zu berücksichtigender neuer Sachvortrag. Das Reinigungsmittel sei in der Dauer und dem Umfang der Anwendung nicht davon abhängig, welches Gewicht es aufweise.

Bei den Dekosteinen komme es nicht auf das Gewicht, sondern auf die Stückzahl an. Allein die Tatsache, dass es unterschiedliche Packungsgrößen gebe, sage nichts darüber aus, ob aus Sicht des Verbrauchers die Angabe des Gewichts von Bedeutung sei.

Der beworbene Lichtschlauch sei ein komplexes technisches Produkt, das aus Sicht des Verbrauchers nicht nach Länge angeboten werde.

Im Rahmen der Anschlussberufung macht die Beklagte geltend, dass das Landgericht bei Bejahung eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung in den Fällen K 10, K 11, K 12, K 13 und K 16 entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt habe. In den Fällen Anlagen K 11 und K 13 mache eine Bestimmung nach Gewicht keinen Sinn, da sich die Anzahl der Anwendungen gerade nicht anhand des Gewichts bestimmen lasse.

Die Höhe der Vertragsstrafe habe das Landgericht rechtsfehlerfrei festgesetzt. Allenfalls hätte es noch weitere Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, die für eine weitere Herabsetzung der Vertragsstrafe sprechen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Begründung

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussberufung ist unbegründet.

1) Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Vertragsstrafe aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung (Anlage K 5) auch wegen der Werbemaßnahmen Anlagen K 9 und K 14 zu. Die Werbung gemäß Anlage K15 verstößt dagegen nicht gegen die Unterlassungserklärung.

Die Unterlassungserklärung, deren Formulierung sich an den Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Norm orientiert und insoweit dem Vorentwurf des Klägers (Anlage K 3) entspricht, ist wirksam und geeignete Grundlage für den Vertragsstrafenanspruch (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 12 UWG Rn. 138).

Die der Unterlassungserklärung zugrunde liegende wettbewerbsrechtliche Norm, § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV), bezieht sich auf das Angebot nahezu jeglicher Produkte (in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung) an Letztverbraucher, soweit die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Nicht erfasst werden insbesondere Waren, die nach anderen Mengeneinheiten, insbesondere stückweise oder paarweise abgegeben werden. Die Pflicht zur Grundpreisangabe wird dann nicht ausgelöst, wenn Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. zur Verbraucherinformation erfolgen wie z. B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Gürteln oder Schnürsenkeln, Angabe des Volumens bei Töpfen und anderen Behältnissen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., § 2 PAngV Rn. 5; Völker NJW 2000, 2787).

Sinn und Zweck der Angabe des Grundpreises ist es, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit bei Waren, die in unterschiedlichen Quantitäten angeboten werden, eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 PAngV Rn. 1; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., § 2 PAngV Rn. 7).

Die Werbung für das Reinigungsmittel „C C“ gemäß Anlage K 9 stellt nach diesen Maßgaben, die Grundlage für die Auslegung der Unterlassungserklärung sind, einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar, denn es handelt sich um eine nach Gewicht angebotene Ware. Die Reinigungsmasse C C wird, wie der als Anlage K 22 erstinstanzlich vorgelegte Screenshot zeigt, in Verpackungseinheiten von unterschiedlichem Gewicht angeboten. Die Funktionsweise des Reinigungsmittels belegt, dass diese Gewichtsangabe nicht nur eine nähere Erläuterung des jeweiligen Produkts darstellt, sondern dass das Reinigungsmittel „nach Gewicht“ angeboten wird und dass die Gewichtsangabe die Möglichkeit zum Preisvergleich auch entscheidend verbessert. Das Aufdrücken der Reinigungsmasse C C auf Gegenstände bewirkt, dass Schmutz- und Staubpartikel auf ihrer Oberfläche haften bleiben. Der Kläger weist deshalb zu Recht darauf hin, dass mit einem größeren und damit auch schwereren Stück Reinigungsmasse angesichts der dann auch größeren Oberfläche eine größere Menge an Gegenständen gereinigt werden kann. Damit ist die Reinigungsmasse durchaus vergleichbar mit flüssigen Reinigungsmitteln, die in unterschiedlichen Packungsgrößen verkauft werden. Mit dem Vortrag, dass mit einer großen Reinigungsmasse mehr gereinigt werden könne als mit einer kleinen Reinigungsmasse, ist der Kläger auch nicht präkludiert, denn es handelt sich dabei lediglich um die Präzisierung und Vertiefung des bereits erstinstanzlich erfolgten Vortrags. Der Kläger hat damit auch nicht behauptet, dass es sich um eine Substanz handele, die sich gleichsam wie ein flüssiges Reinigungsmittel verbrauche. Der „Verbrauch“ der Reinigungsmasse liegt vielmehr eindeutig darin, dass die Aufnahmefähigkeit der Oberfläche für Schmutz- und Staubpartikel irgendwann erschöpft ist. Auf die Frage der Teilbarkeit der Reinigungsmasse kommt es dagegen nicht entscheidend an. Soweit die Beklagte vorträgt, das Reinigungsprodukt sei in der Anwendung zeitlich nicht begrenzt, ist dies offensichtlich unzutreffend.

Die Werbung für die Dekosteine gemäß Anlage K 14 hätte ebenfalls der Angabe des Grundpreises bedurft und fällt damit unter die Unterlassungsverpflichtung. Denn auch die Dekosteine werden nach Gewicht im Sinne von § 2 PAngV angeboten. Der vorgelegte Screenshot Anlage K 24 der Google-Shoppingliste belegt, dass die Dekosteine in unterschiedlichen Gewichtsmengen angeboten werden. Die Stückzahl wird daneben nur gelegentlich angegeben. Immer werden Packungen mit einer Vielzahl unterschiedlich großer Steine angeboten, ohne dass die Größe der einzelnen Steine genauer beschrieben oder festgelegt wäre. Die Gewichtsangabe ist deshalb für die Information des Verbrauchers über den Preis der Ware von erheblicher Bedeutung. Nur anhand der Gewichtsangabe kann der Verbraucher zuverlässig feststellen, wie viel Ware er für sein Geld erhält. Dabei ist es für die Beurteilung nicht maßgeblich, dass auch die Stückzahl der zu Dekorationszwecken dienenden Steine für den Verbraucher eine wichtige Rolle spielen kann. Ohne Relevanz ist, ob dem Gewicht der Steine in Zusammenhang mit ihrer Verwendung eine Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, dass ein verlässlicher Preisvergleich verschiedener Angebote und Packungsgrößen nur bei Angabe des Grundpreises möglich ist.

Zu Recht ist das Landgericht dagegen bei der Werbung für den Lichtschlauch davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die Länge des Lichtschlauchs lediglich eine Produktbeschreibung darstellt. Die streitgegenständliche Werbung für den Lichtschlauch verstößt nicht gegen die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung.
23Lichtschläuche der streitgegenständlichen Art werden nicht nach Länge im Sinne von § 2 Abs. 1 PAngV angeboten, sondern stückweise. Die Tatsache, dass Lichtschläuche in verschiedenen Längen hergestellt und verkauft werden (vgl. Anlage K 23), führt nicht dazu, dass der von der Beklagten angebotene Lichtschlauch, ein aus verschiedenen unterschiedlichen Elementen bestehendes Produkt, nach Länge angeboten wird. Die Angabe der Länge ist zwar eine wichtige Information (ähnlich wie bei Handtüchern, Gürteln o.ä.), ohne die das Werbeangebot unvollständig und für den Verbraucher unbrauchbar wäre. Entscheidend für die Kaufentscheidung des Verbrauchers ist aber nicht allein die Länge, sondern die konkrete Ausgestaltung des beworbenen Produkts (Helligkeit, Farbe, Anzahl der einstellbaren Lichtprogramme etc.). Eine Grundpreisangabe wäre bei diesem Produkt irreführend, da nicht klar wäre, auf welche Elemente des beworbenen Produkts sich der Grundpreis genau bezieht.

2) Soweit die Beklagte sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Feststellung eines Verstoßes in den übrigen Fällen wendet, bleibt dies ohne Erfolg.

Bezüglich der Werbeangebote gemäß Anlagen K 10, K 12 und K 16 zeigt die Berufungsbegründung bereits nicht auf, warum ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung jeweils zu Unrecht festgestellt worden sein soll. Die Beklagte nimmt die Verurteilung insoweit vielmehr dem Grunde nach hin.

Die Werbung für die Polierwatte „N D“ gemäß Anlage K 11 verstößt gegen die Unterlassungserklärung, denn die Polierwatte wird nach Gewicht angeboten. Die Gewichtsangabe stellt nicht nur eine Erläuterung des Produkts dar, sondern ist aus Sicht des Verbrauchers der entscheidende Faktor. Je größer die Menge an Polierwatte, desto mehr Reinigungsmittel erhält der Verbraucher für sein Geld. Die Tatsache, dass die Polierwatte mehrfach verwendet werden kann, steht nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehende Reinigungskraft mit der Menge der verkauften Polierwatte steigt. Die Angabe des Grundpreises erleichtert deshalb dem Verbraucher den Vergleich mit ähnlichen Produkten in anderen Mengeneinheiten.

3) Gleiches gilt für das Reinigungsprodukt „B“, dass gemäß Anlage K 13 beworben wurde. Es wird ebenfalls nach Gewicht verkauft. Dass sich die Anzahl der Anwendungen anhand des Gewichts nicht genau bestimmen lässt, ist unerheblich. Maßgeblich ist nur, dass eine größere Menge des Produkts zu einer höheren Anzahl möglicher Anwendungen führt. Für den Verbraucher ist deshalb auch hier die Grundpreisangabe wichtig, um den Preis unterschiedlicher Packungsgrößen des Putzsteins vergleichen zu können.
283) Die Beklagte hat die Pflichtverstöße auch zu vertreten, § 276 BGB, denn sie hat den ihr obliegenden Nachweis mangelnden Verschuldens nicht geführt (vgl. BGH GRUR 1998, 471 -Modenschau im Salvatorkeller).

4) Die vom Kläger festgesetzte Vertragsstrafe von 4.000,00 € pro Einzelfall entspricht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB. Für die sieben verwirkten Fälle ist deshalb eine Vertragsstrafe von insgesamt 28.000,00 € geschuldet.

Hat wie im Streitfall der Unterlassungsgläubiger nach der abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, deren Höhe - ohne Nennung einer Obergrenze -dem Bestimmungsrecht des Gläubigers überlassen wird: BGH GRUR 1990, 1051 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze).

Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe allerdings ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf die Billigkeit - gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGHZ 163, 119 - PRO-Verfahren; BGH NJW-RR 1991, 1248; Münch-Komm/Würdinger, BGB, 7. Aufl. 2016, § 315 Rn. 51). Im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (vgl. OLG Celle MDR 2015, 326).

Im Rahmen der Billigkeitskontrolle ist zu beachten, dass Unterwerfungserklärungen, die nach Wettbewerbsverstößen abgegeben werden, neben der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen vor allem dazu dienen, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen (BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel; Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.139 m. w. N.).

Die gerichtliche Billigkeitskontrolle i. S. des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führt hier anhand obiger Maßstäbe zu einer Bestätigung der vom Unterlassungsgläubiger festgesetzten Vertragsstrafen. Der Kläger hat bei der Bezifferung der Vertragsstrafe auf jeweils 4.000,00 € die Grenzen seines Ermessensspielraums nicht überschritten.

Die hier vorliegenden Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises sind Standardfälle von durchschnittlicher Schwere. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zuwiderhandlungen besonders geringfügig wären.

Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Werbemaßnahmen Anlagen K 10 (500 g Einheit) und K 12 (2 kg Packung). Wie leicht sich der Preis für die beworbene Menge in den Preis für die Grundmenge umrechnen lässt, spielt für die Schwere des Verstoßes keine erhebliche Rolle. Denn § 2 PAngV fordert zum Zwecke der Preisklarheit und zur Erleichterung des Preisvergleichs grundsätzlich in allen Fällen unabhängig von der konkreten Verpackungseinheit die Angabe des Grundpreises.

Aus der Entscheidung des OLG Hamm vom 10.12.2009 (4 U 156/09, K&R 2010, 279) ergibt sich nichts anderes. Denn dort ging es um die Werbung für eine 500 ml Flasche Saunaduft unter Angabe des Grundpreises pro 100 ml statt wie von § 2 Abs. 3 PAngV vorgesehen pro Liter. In den Fällen Anlagen K 10 und K 12 dagegen fehlt die Angabe des Grundpreises vollständig.

Soweit bei der Werbung für die Flüssigkeit für E-Zigaretten berücksichtigt wurde, dass derartige Flüssigkeiten „fast durchweg“ mit einem Volumen von 10 ml abgegeben werden, kann dies ebenfalls die Schwere des Verstoßes nicht mindern. Denn bereits aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 7 sowie aus den Ergebnissen der Verfolgung der dort genannten Produkte im Internet ergibt sich, dass die Flüssigkeiten für E-Zigaretten auch in anderen Volumeneinheiten (z. B. 5 ml, 30 ml, 50 ml, 100 ml) abgegeben werden. Die Angabe des Grundpreises - bezogen auf 100 ml wie in § 2 Abs. 3 S. 2 PAngV vorgeschrieben - ist deshalb gerade auch bei diesen Produkten zur Gewährleistung der Preisklarheit erforderlich und keinesfalls verwirrend.

Auch der Umstand, dass die Werbeanzeigen nicht in einem in hoher Auflage herausgebrachten Katalog, sondern auf der X Seite der Beklagten erschienen sind, ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ihre Waren neben dem herkömmlichen Versandhandel regelmäßig auch deutschlandweit über das Internet vertreibt, nicht von besonderer Bedeutung.

Genauso wenig ist die Frage maßgebend, wie oft ausweislich des vorgelegten Screenshots -und damit nur bis zum Zeitpunkt der Fertigung des Screenshots - die jeweilige Werbung abgerufen und das beworbene Produkt verkauft wurde. Insbesondere würde das hier zu bejahende wirtschaftliche Interesse des Verletzers an weiteren gleichartigen Verletzungshandlungen nicht durch niedrige Abrufzahlen bzw. Verkaufszahlen bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes beseitigt.

Bei der Bemessung der Vertragsstrafenhöhe sind auch Art und Größe des Unternehmens der Beklagten zu berücksichtigen. Nach eigenen Angaben umfasst das Produktangebot der Beklagten mehr als 15.000 Artikel. Der Umsatz der Beklagten lag im Jahr 2012 bei 160 Millionen Euro. Dies ist unstreitiger und damit zu berücksichtigender Parteivortrag. Die Behauptung der Beklagten, dass es sich bei den beworbenen streitgegenständlichen Artikeln um Nischenartikel handele, ist dagegen neuer bestrittener und nicht erwiesener Parteivortrag. Konkreten verwertbaren Vortrag zu dem Umsatz mit den beworbenen Artikeln hat die Beklagte nicht getätigt. Festzustellen ist damit, dass es sich bei der Beklagten um ein großes, umsatzstarkes Unternehmen mit einer großen Produktpalette handelt, das zur Einhaltung der Verpflichtung zur Grundpreisangabe - gerade angesichts des damit verbundenen hohen Überwachungsaufwands - nur bei Verhängung empfindlicher Vertragsstrafen angehalten werden kann.

Das Verschulden der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Pflichtverstöße wiegt durchschnittlich schwer.

Die Beklagte hat wunschgemäß eine Umstellungszeit von drei Monaten erhalten. Dass sie innerhalb dieser Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Produktpalette im Hinblick auf Verstöße gegen § 2 PAngV zu überprüfen, hat sie nicht dargetan.

Aus dem Umstand, dass die abgegebene Unterlassungserklärung mit Blick auf die ursprüngliche Beanstandung - Seifenblasenflüssigkeit in verschiedenen Größen ohne Grundpreisangabe - sehr weit gefasst ist, anstatt sich auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken, ergibt sich nichts anderes. Zwar führt diese weite, am Wortlaut von § 2 PAngV ausgerichtete Unterlassungserklärung dazu, dass die Beklagte angesichts ihrer großen Produktpalette einen erheblichen Aufwand zur Einhaltung der Verpflichtung betreiben muss. Hinzu kommt, dass angesichts der Weite der gewählten Formulierung nicht immer von vorneherein klar ist, ob ein Verstoß vorliegt, vielmehr bei einer Vielzahl von Produkten Unsicherheit bezüglich der Anwendbarkeit von § 2 PAngV bestehen kann. Dies sind jedoch Schwierigkeiten, denen sich die Beklagte ohnehin bereits aufgrund der Größe ihres Unternehmens und ihrer weiten Produktpalette stellen muss. Zudem liegt das Risiko, eine Vertragsstrafe für ein beworbenes Produkt zu verlangen und notfalls einklagen zu müssen, das tatsächlich nicht unter § 2 PAngV fällt, nicht bei der Beklagten, sondern beim Kläger.

5) Der Zinsanspruch ergibt sich aufgrund des Schreibens mit Fristsetzung zum 05.11.2013 (Anlage K 17) seit dem 06.11.2013 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB

6) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Rechtssichere Internetseiten und Online-Shops - Neuer Leitfaden erscheint im Juni 2016

Leitfaden Rechtssichere Internetseiten Onlineshops Download 2016

Neue Auflage des Leitfadens "Rechtssichere Internetseiten und Online-Shops" erscheint im Juni 2016

Die eigene Internetseite bzw. der eigene Online-Shop sind die digitale Visitenkarte eines Unternehmens. Der Online-Auftritt dient dem ersten Kundenkontakt und stellt das zentrale Kommunikationsmittel dar, um Kunden zu erreichen und zu binden. Damit prägen die Internetseite bzw. der Online-Shop den ersten Eindruck, den Kunden, Geschäftspartner und Multiplikatoren von Ihrem Unternehmen erhalten.

Bei der Gestaltung und beim Betrieb einer Internetseite bzw. Eines Online-Shops müssen jedoch auch zahlreiche rechtliche Aspekte beachtet werden.

Um gute Conversion-Rates im Online-Shop zu erzeugen oder Besucher zu Kunden zu machen, spielen Vertrauen und Seriosität des Seitenbetreibers eine wichtige Rolle. Schlecht, wenn dabei die juristischen Pflichtübungen schon nicht beherrscht werden.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d. h. für die Ausübung der meisten Gewerbe ist keine besondere Erlaubnis erforderlich.

In manchen Branchen ist aber dennoch eine spezielle Erlaubnis notwendig.

Beispiele der wichtigsten genehmigungspflichtigen Tätigkeiten finden Sie hier:

http://www.frankfurt-main.ihk.de/existenzgruendung/rechtsfragen/gewerberecht/erlaubnis/

European Patent and Trademark Registration - EPR - WARNUNG: Betrügerische Zahlungsaufforderungen nach Markenanmeldung

Derzeit werden wieder verstärkt betrügerische Zahlungsaufforderungen an Markenanmelder versendet, die weitgehend offiziellen Anschein erwecken und nur im Kleingedruckten darauf hinweisen, dass man einen vollkommen wertlosen Eintrag auf irgendeiner Website erhält. Die Summe, die für diesen Nonsens gezahlt werden soll, bewegt sich aber üblicherweise in den Bereichen, die für eine europäische Markenanmeldung beim EUIPO zu erwarten sind.

Die Absender dieser Pseudo-Rechnungen / Pseudo-Gebührenbescheide überwachen die öffentlichen Markenregister und schicken diese Anschreiben an die Anmelder neuer Marken.

In den letzten Tagen erhielten unsere Mandanten solch unerwünschte Post z.B. von der "European Patent and Trademark Registration - EPR".

Zahlen Sie bitte niemals auf solche Pseudo-Rechnungen! Alle unsere Mandanten erhalten sämtliche Rechnungen ausschließlich über unsere Kanzlei. Sie können daher sicher sein, nur an die richtigen Markenregister zu zahlen. Wir bitten Sie, vorsichtig zu sein.

WICHTIG: Informieren Sie auch Ihre Buchhaltung!

Das Schreiben für eine total wertlose ""European Patent and Trademark Registration - EPR" sieht wie folgt aus:

Filesharingklagen: BGH-Urteile in mehreren Filesharing-Fällen - Pressemitteilung des BGH

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 087/2016 vom 12.05.2016

Bundesgerichtshof zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Lesen Sie nachfolgend, wie der BGH in den Verfahren geurteilt hat.

Kontaktformular auf Internetseite muss in der Datenschutzerklärung erwähnt werden! OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016 - Az.: 6 U 121/15

Der Betreiber einer Website mit einem Kontaktformular muss den Nutzer auf die Speicherung von personenbezogenen Daten hinweisen. Dies hat das OLG Köln nun mit Urteil vom 11.03.2016 (Az.: 6 U 121/15). Eigentlich ist diese Entscheidung wenig überraschend, denn die Rechtslage ist schon seit Jahren klar.

Daher verwundert es, dass dieser Rechtsstreit überhaupt vor Gericht landete und auch noch in die Berufung ging. Das Gericht stellt auch klar, dass die Aufklärung auch erfolgen muss, wenn sich aus dem Kontaktformular auf der Website selbst ergibt, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden.

Stellt der Seitenbetreiber keine ausweichende Datenschutzerkärung bereit, so handelt er wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Die Datenschutzerklärung muss den Nutzer darüber aufklären, dass die Daten gelöscht und gesperrt werden können. Begründet wird dies damit, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes verbraucherschützend seien und zugleich wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln darstellen.

Übrigens! Wenn Sie einen Website-Check über unsere Tochtergesellschaft, die Website-Check GmbH gebucht haben, oder uns in der Vergangenheit selbst mit der Erstellung Ihrer Datenschutzerklärung beauftragt haben, haben Sie kein Problem. Wir berücksichtigen die Formulare auf den Websites, die wir prüfen bereits seit Jahren in der Datenschutzerklärung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie - hier - !