Das Verpackungsgesetz enthält eine Reihe von Pflichten für Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen, erstmals verwenden und dadurch Abfall verursachen. Ziel ist es, die Auswirkungen von Kunststoffverpackungen auf die Umwelt einzudämmen, um so die Recyclingquoten zu erhöhen. Die Umsetzung des 2021 überarbeiten Verpackungsgesetz erfolgte in bislang 2 Etappen (siehe https://www.dury.de/onlinerecht-blog/erneuerung-des-verpackungsgesetzes-was-sich-konkret-aendert). Nunmehr steht im Juli die 3. Etappe der Änderungen an.
Insbesondere beinhaltet das Verpackungsgesetz eine Systembeteiligungspflicht und eine Registrierungspflicht. Für Online-Händler stellt sich somit die Frage, ob für sie im Rahmen der Dritten Etappe auch eine Pflicht besteht über eine Systembeteiligungspflicht oder die Registrierung im Verpackungsregister LUCID zu informieren.
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der eine Verpackung erstmalig „gewerbsmäßig“ in Verkehr bringt als Hersteller im Sinne des VerpackG zählt. Basierend auf § 7 Abs. 1 VerpackG gilt eine Lizenz- und Registrierungspflicht bislang nur für „systembeteiligungspflichtige“ Verpackungen.
Eine Systembeteiligung liegt dann vor, wenn die Verpackung nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.
Eine Verpackung ist gemäß der Gesetzesbegründung dann nicht „systembeteiligungspflichtig“, wenn es sich um
Transportverpackungen,Verkaufs- und Umverpackungen [handelt], die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, [sowie] Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern[. Ebenfalls betroffen sind] Hersteller von Mehrwegverpackungen handelt.
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt, müssen die „Hersteller“ sich nicht an einem dualen System beteiligten oder die genutzte Verpackung lizenzieren.
Die Änderung des §9 Absatz 1 Satz 1 VerpackG sieht jedoch vor, dass sich nun alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen bei der Zentralen Stelle regsitrieren lassen müssen. Dadurch sind künftig auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Hersteller von Mehrwegverpackungen) betroffen.
Gemäß § 7 Absatz 2 VerpackG ist eine Verlagerung der Systembeteiligungspflicht nur dann möglich, wenn eine sogenannte Serviceverpackung verwendet wird. Unter einer Serviceverpackung versteht man gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1a VerpackG Verpackungen, die
„erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen)“
Die Anlage 1 des Verpackungsgesetzes enthält unter der Nummer 2 Beispiele für Serviceverpackungen:
Die genannten Beispiele dürften im Online-Shop jedoch im Regelfall nicht einschlägig sein.
Eine weitere Ausnahme bildet die sogenannte Branchenlösung gemäß § 8 VerpackG. Die Beteiligungspflicht erlischt auch dann, wenn der Hersteller die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen selbst unentgeltlich zurücknimmt und sich entsprechend um die Verwertung kümmert. Da in der Vergangenheit Probleme mit der Branchenlösung bestanden, wurden die Kriterien in der neuen Novelle des Gesetzes noch einmal verschärft. So ist z.B. die Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen einzureichen. Für den normalen Online-Shop-Betreiber erscheint eine Branchenlösung daher nicht zielführend.
Gemäß § 9 Absatz 1 VerpackG ist grundsätzlich jeder, der erstmalig Verpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, verpflichtet, sich vorab bei der zentralen Stelle zu registrieren. Voraussetzung ist somit das erstmalige Inverkehrbringen, d.h. die gewerbsmäßige Abgabe einer erstmalig in Deutschland mit Ware befüllten B2C-Verpackung (= Unternehmer an Verbraucher) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
Die zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist eine privatrechtliche Stiftung und führ ein öffentliches Register (LUCID), in das sich jeder, der erstmalig Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt, eintragen muss. Es handelt sich hierbei um eine Online-Datenbank, die für alle Außenstehenden kostenfrei einsehbar ist. Diese enthält alle Registrierungen und Daten zur Registrierungsnummer, Registrierungsdatum, Name, Anschrift und Kontaktdaten sowie Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.
Bisher war es möglich, die Pflichten dadurch zu „umgehen“, dass für den Kauf eines Produktes ein Versand direkt aus einem Drittland erfolgte oder ein ein Fulfilmentdienstleister eingesetzt worden ist. Dies ist ab Juli 2022 nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber begründet die Einführung des § 7 Abs. 7 VerpackG damit, dass
„viele Importeure aus dem Ausland, insbesondere bei einem Direktvertrieb über das Internet, diesen Pflichten [Anm. den Pflichten zur Registrierung und Systembeteiligung] nur unzureichend nachkommen.“
Aus diesem Grund müssen Plattformbetreiber nunmehr sicherstellen, dass die Hersteller der Waren sich am Dualen System beteiligen. Eine Möglichkeit zur Überprüfung stellt die Kontrolle bzw. Vorlage der auf den jeweiligen Hersteller ausgestellten Systembestätigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackG dar.
Bei Fulfilmentdienstleistern besteht die Besonderheit, dass diese in der Regel lediglich als Erfüllungsgehilfen für die Vertreiber tätig werden. In § 7 Abs. 7 des VerpackG werden diese daher nunmehr ausdrücklich adressiert. Fulfilmentdienstleister dürfen zukünftig nur noch dann ihre Leistungen erbringen, wenn sich die entsprechenden Hersteller selbst an einem System beteiligen. Auch hier besteht zukünftig eine Überprüfungspflicht des Fulfilmentdienstleisters.
Um es kurz zu machen: aus dem Verpackungsgesetz und den Gesetzesbegründungen kann keine Hinweispflicht abgeleitet werden.
Viele Händler sind weiterhin verunsichert und überlegen einen Hinweis auf ihrem Online-Shop einzubinden, um potentielle Abmahner abzuschrecken. Dieses Vorgehen birgt jedoch rechtliche Risiken, die Abmahner eben nicht abschrecken, sondern eher noch dazu animieren eine Abmahnung vorzunehmen.
Der Hintergrund liegt darin, dass die Teilnahme an der Systembeteiligung rechtlich notwendig ist, um die im Verpackungsgesetz aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Stellt ein Händler nun zum Beispiel mittels eines Siegels heraus, dass er an einem entsprechenden System teilnimmt, kann es sich je nach Art und Weise der Ausgestaltung um eine so genannte Werbung mit Selbstverständlichkeiten gemäß § 3 Abs. 3 UWG handeln.
Der Hinweis auf die entsprechende Stelle könnte dann von einem Konkurrenten abgemahnt werden, da vorliegend mit einer gesetzlichen Pflicht als „besonderes Merkmal“ geworben wird. Dies gilt übrigens auch dann, wenn ein Online-Shop explizit und in hervorgehobener Weise mit einem 14 tägigen Widerrufsrecht wirbt.
Da gesetzlich keine Hinweispflichten geregelt sind, müssen Hersteller nicht auf eine Registrierung oder Systembeteiligung hinweisen. Hiervon ist auch abzuraten, da ansonsten die Gefahr einer Abmahnung besteht.
Möchte der Händler dennoch auf eine Registrierung oder Systembeteiligung hinweisen , muss er die Ausgestaltung so wählen, dass es keinen werblichen Charakter entfaltet.
Unabhängig von der Werbung sollte jedoch jeder Online-Händler prüfen, ob er der Registrierungs- und Beteiligungspflicht unterliegt und sich – sofern notwendig – entsprechend registrieren.
Co-Autor: Wissenschaftliche Mitarbeiterin – Stud. Jur. Natalie De Agazio