2019 führte Deutschland das Verpackungsgesetz ein, welches eine große Bedeutung für Onlinehändler hat. Mit dem neuen am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf (https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/verpackg/Entwurf/verpackg_entwurf_bf.pdf) kommen auf die Adressaten des Verpackungsgesetzes neue Regelungen zu, die etappenweise in naher Zukunft gelten.
Mit dem neuen Referentenentwurf der Bundesregierung möchte diese vor allem der Umsetzung von Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 gerecht werden. Ziel der Bundesregierung ist es die Regeln für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung zu konkretisieren, verschärfen und zu vereinheitlichen.
Die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung, die getrennte Sammlung und die Sortier- und Behandlungsverfahren liegt somit bei den Herstellern von Verpackungen, wenn die Verpackungen zu Abfall werden. Das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung galt auch schon beim ursprünglichen Verpackungsgesetz von 2019, nun will die Bundesregierung den letzten Feinschliff vornehmen, damit das Gesetz die europäischen Vorgaben erfüllt.
Primäres Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkungen von Kunststoffverpackungen auf die Umwelt einzudämmen. Vorschriften wie die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung basieren ebenfalls auf der vorbenannten Richtlinie und verfolgen dasselbe Ziel. Mit dem Entwurf möchte die Bundesregierung die Alternative der Mehrwegverpackung bestärken. Lebensmittel zum Sofortverzehr in dem umweltschädlicheren Einwegkunststoffverpackungen und Getränke in To-Go-Bechern soll es auch in Zukunft vermehrt und größtenteils als umweltfreundlichere Mehrwegvariante geben. Des Weiteren schreibt die Bundesregierung ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und ab dem Jahr 2030 für alle Einwegplastikflaschen den Einsatz einer bestimmten Menge an recyceltem Plastik vor. Diese Menge an recyceltem Plastik soll ab 2025 25 Prozent, ab 2030 dann 30 Prozent betragen. Auch in Bezug auf das Flaschen- und Dosenpfand gibt es Änderungen. In Zukunft wird Pfand auf alle PET-Einwegflaschen und alle Aluminiumdosen erhoben. Lediglich manche medizinische Plastikflaschen bleiben von der Pfandpflicht befreit. Nicht zuletzt möchte die Bundesregierung die Datenerhebung- und Erfassung über Verpackungen mithilfe der neuen Vorschriften und des Umweltstatistikgesetzes intensivieren.
Die Änderungen werden nicht alle gleichzeitig, sondern etappenweise in Kraft treten. Das Verpackungsgesetz gilt für alle Händler, die Verkaufsverpackungen im Geltungsbereich Deutschland in den Verkehr bringen.
Ab dem 3. Juli 2021: Neue Informationspflicht
Letztvertreiber von Transportverpackungen, die beim Endverbraucher ankommen, müssen gemäß § 15 Abs. 1 Entwurf zum VerpackG umfassend über die Rückgabemöglichkeiten der Verpackungen informieren.
Ab dem 1. Januar 2022: Nachweispflicht und Pfandpflicht
Ab diesem Datum müssen gemäß § 15 Abs. 3 Entwurf zum VerpackG Inverkehrbringer von Transportverpackungen, die nicht beim Endverbraucher ankommen (Beispiel: Palette), nachweisen, dass sie die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erfüllt haben.
Zudem unterfallen dann alle Plastikflaschen und Getränkedosen der Pfandpflicht. Für Milchprodukte, Fruchtsäfte und Tees gelten Ausnahmen. Diese finden Sie in § 31 Entwurf zum VerpackG.
Ab dem 1. Juli 2022: Fulfillment-Dienstleister nicht mehr lizenzierungspflichtig für Versandverpackungen, Registrierungspflicht für alle Verpackungen und Kontrollpflicht für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
Bisher waren Fulfillment-Dienstleister dazu verpflichtet, Versandverpackungen zu lizenzieren. Dies ändert sich ab dem 1. Juli 2022. Ab dann geht die Lizenzierungspflicht von den Dienstleistern auf die Vertreiber der Ware über.
Ebenfalls tritt die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID in Kraft. Registrierungspflichtig sind dann alle Hersteller aller Verpackungen (§ 7 Abs. 7).
Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden dazu verpflichtet, die Einhaltung des VerpackG durch ihre Hersteller zukünftig zu kontrollieren. Elektronische Marktplatzbetreiber dürfen somit keine Verpackungen mehr zum Verkauf anbieten, wenn sich die Hersteller nicht vorher ordnungsgemäß registriert haben (§ 9 Abs. 5 S. 3).
Ab dem 1. Januar 2025
PET-Flaschen müssen ab diesem Datum aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff (Rezyklat) bestehen. Ab 2030 müssen alle Plastikflaschen einen Rezyklatanteil von mindestens 30 Prozent haben.
Problematisch war bisher, dass sich internationale Händler den Pflichten des Verpackungsgesetzes nicht bewusst waren. Unternehmen, die ihre Verpackungen gesetzeskonform in einem dualen System lizenzierten und das entsprechende Lizenzentgelt bezahlten hatten somit einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Händlern, die sich am System nicht beteiligten. Insbesondere internationale Händler wie Amazon oder Ebay werden nun durch die Neuerungen zwingend miteinbezogen. Denn künftig dürfen diese keine Produkte mehr von Händlern anbieten, die sich nicht am dualen Systembeteiligen. Verstöße gegen die Systembeteiligung können mit bis zu 100.000 Euro Geldbuße durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geahndet werden. So soll das neue Verpackungsgesetz unter Beteiligung aller ein fachgerechtes Recycling von Verpackungen sicherstellen.
Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Ref. jur. Philipp Schmelz
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