Die 5 häufigsten Fehler bei selbst durchgeführten Markenanmeldungen

Fehler MarkenanmeldungWenn man selbst ohne professionelle Beratung eine Markenanmeldung beim DPMA oder EUIPO machen möchte, können viele Fehler passieren, die im Nachhinein schwerwiegende Konsequenzen haben können.  In Deutschland beim DPMA und in der EU beim EUIPO besteht die Möglichkeit, ohne juristische Vorkenntnisse Marken anzumelden . Dies ist natürlich gut für alle, die wenig Budget für eine anwaltliche Beratung haben (z.B. Startups), kann aber - wenn es später mal zu einem Markenkonflikt kommen sollte, zu schwerwiegenden markenrechtlichen Problemen führen.
In diesem Beitrag haben wir die Top 5 Fehler, die bei selbst durchgeführten Markenanmeldungen häufig gemacht werden, zusammengestellt.
 

Fehler 1 - Klasse 35 bei Firmenmarke vergessen

Ein häufiger und sehr schwerwiegender Fehler bei Markenanmeldungen für Firmenmarken, die man auch für den Unternehmensname nutzt, ist es, die Klasse 35 zu vergessen. Insbesondere sollte man in Klasse 35 die "Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die eigenen Produkte und Waren" benennen. Statt (auch) eine Dienstleistungsmarke anzumelden, wird also oft nur eine reine Warenmarke angemeldet. Dabei würde eine Zusatzklasse beim DPMA - auf 10 Jahre Schutzdauer gerechnet - insgesamt nur 200 € mehr kosten (wenn man die Markenanmeldung über DURY LEGAL durchführen lässt. Wenn man die Anmeldung selbst vornimmt, sogar nur 100 € Amtsgebühren. Bei 10 Jahren Schutzdauer hat man dann zwar 10 Euro pro Jahr gespart, aber die Markenanmeldung hätte man sich ggf. auch direkt sparen können. Der Verzicht auf den Schutz in Klasse 35 kann zu schwerwiegenden markenrechtlichen Problemen führen, da es schwierig ist, die Marke in Bezug auf Dienstleistungen zu verteidigen, wenn sie nur für Waren angemeldet wurde. In diesem Fall bleibt nur zu hoffen, dass es eine klassenübergreifende Ähnlichkeit von einem Gericht bejaht wird, so dass man ggf. auftretende Nachahmer und Trittbrettfahrer dennoch mit seiner "löchrigen" Warenmarke erfolgreicht angreifen kann.
 

Fehler 2 - Logoschutz statt Wortmarke

Ein weiterer sehr häufiger und krasser Fehler ist es, nur das eigene Logo als Wort-/Bildmarke zu schützen, statt eine reine Wortmarke anzumelden. Wenn die Marke aus einem Wort und einem Bild besteht, kann es im Verletzungsverfahren zu Diskussionen über die selbstständig kennzeichnende Funktion des Wortbestandteils kommen. Dies kann zu einem absoluten Genickbruch führen, da der Wortbestandteil möglicherweise nicht ausreichend geschützt ist. Es ist daher ratsam, sich vor der Anmeldung einer Marke genau zu überlegen, ob eine Wort-/Bildmarke wirklich die beste Wahl ist. Im Regelfall sollte man sich zunächst die Wortmarke "schnappen", wenn dies möglich ist. Die Wort-/Bildmarke kann man als Logo-Marke dann immer noch flankierend eintragen lassen, wenn man das nötige Kleingeld dafür hat.
 

Fehler 3 - Keine oder unzureichende Recherche

Eine umfassende Recherche vor der Markenanmeldung ist entscheidend, um potenzielle Konflikte mit älteren Marken zu vermeiden. Sie sollten sicher stellen dass die gewählte Marke nicht bereits von anderen Unternehmen genutzt wird. Eine gründliche Recherche hilft dabei, markenrechtliche Probleme frühzeitig zu identifizieren und die Chancen auf eine erfolgreiche, ungestörte, langjährige Nutzung der eigenen Marke zu erhöhen. Zudem ermöglicht sie eine fundierte Entscheidungsfindung bei der Auswahl der Marke, da man nur so sicher sein kann, dass sie einzigartig und schutzfähig ist. Ohne eine ausreichende Recherche besteht das Risiko, dass die Marke von einem Inhaber eines älteren, verwechselungsfähigen Markenrechts angegriffen werden könnte, was zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Folgen führen kann. Daher sollte die Recherche als unverzichtbarer Bestandteil des Anmeldeprozesses betrachtet werden, um eine reibungslose und erfolgreiche Markenanmeldung zu gewährleisten. Bei all unseren Startup- und Business-Markenameldungs-Paketen sind bereits Markenrecherchen enthalten, wobei die Merkenrecherchen in den Business-Paketen weitergehend sind. Wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, sollte man eine gesonderte Ähnlichkeitsrecherche durchführen lassen.
 

Fehler 4 - Anmeldung eines zu allgemeinen oder beschreibenden Zeichens

Eine Marke sollte einzigartig und unterscheidungskräftig sein, um sich von anderen Marken abzuheben und einen starken Schutz zu gewähren. Allgemeine oder beschreibende Zeichen können für Verbraucher verwirrend sein und es anderen Unternehmen erschweren, ähnliche Marken zu nutzen. Durch die Auswahl einer markanten und originellen Marke wird die Wiedererkennung und der Wiederholungswert der Marke gesteigert. Zudem wird das Risiko von Verletzungen älterer Markenrechte und von einer Zurückweisung der Markenanmeldung wg. fehlender Unterscheidungskraft minimiert. Daher ist es ratsam, bei der Markenwahl kreativ zu sein

 

Fehler 5 - Falsche und lückenhafte Klassifizierung der Waren- und Dienstleistungen

Die Auswahl der richtigen Waren und Dienstleistungen und Klassen für die Anmeldung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Marke für alle relevanten Produkte oder Dienstleistungen geschützt ist und keine Schutzlücken aufweist. Eine unzureichende Klassifizierung kann also zu Lücken im Markenschutz führen. Wernn man sich nicht an die "harmonisierten Begriffe" hält, kann es zudem zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Markenanmeldung kommen. Bei einer EU-Markenanmeldung als Unionsmarke beim EUIPO sollte man das darauf achten, dass die Voraussetzungen für das sog. Fast-Track-Verfahren eingehalten werden.

Im Worst-Case hat man - nach Einreichung der Markenanmeldung stundenlange Arbeit damit, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nachträglich umzuklassifizieren. Dann hat man zwar ein paar hundert Euro Anwaltskosten gespart, verbringt aber stundenlang mit nerviger Kommunikation mit dem jeweiligen Markenamt.
Ein weiterer, "beliebter" Fehler bei Markenanmeldungen durch Laien, ist es, nur die Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation zu benennen. Wenn es dann zu einer Markenkolission kommt, hat man keine Begriffe mehr in Reserve, wenn der Oberbegriff gelöscht wird. Beispiel: Wenn man in Klasse 25 nur "Bekleidung" benennt, aber nicht "Hosen", könnte ein Strumpfhersteller ggf. die Löschung des Begriffs "Bekleidung" verlangen, auc wenn er gegen den Begriff "Hosen" mangels Verwechselungsgefahr gar nicht vorgehen könnte. Hat man aber "Hosen" gar nicht benannt, ist die Markenanmeldung "im Eimer" und mann kann nochmal Geld in die Hand nehmen, um neu anzumelden. EIne Nachbenennung von Waren und Dienstleistungen ist nicht möglich.

Fazit

Bei Vermeidung dieser 5 Fehler bei der Markenanmeldung können Sie sicherstellen, dass Ihre Marke optimal geschützt wird und langfristig erfolgreich genutzt werden kann.
Insgesamt zeigt unsere Erfahrung aber, dass es sich lohnt, bei der Markenanmeldung auf professionelle Beratung und Betreuung zu setzen. Die 300-700 Euro Anwaltskosten für eine Beratung und Betreuung bei der Anmeldung einer deutschen Marke beim DPMA durch DURY LEGAL in drei Klassen, sind gut investiertes Geld. Vermeiden Sie bitte in jedem Fall die "Beratung" durch "Berater", die nur ab und zu eine Marke anmelden, seien es auch Rechtsanwälte oder Patentanwälte. Erfahrungsgemäß fehlt dann oft das Verständnis für die Nuancen, auf die es bei einer Markenanmeldung ankommt. 
Auf die 10-jährige Schutzdauer gerechnet, sparen Sie sich - wenn Sie auf eine professionelle Beratung und Betreuung verzichten - zwar 30-40 Euro pro Jahr, holen sich aber im schlimmsten Fall vollkommen unnötige Angriffsflächen ins Haus, die Sie hätten leicht vermeiden können.
Wenn Sie mit DURY LEGAL zusammenarbeiten möchten, können SIe unsere Startup-Markenanmeldungspakete oder Business-Markenanmeldungspakete nutzen, um zum Festpreis eine optimale Markenanmeldung durchführen zu lassen.
Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Inhaber der Kanzlei - Fachanwalt IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. ist auf die Beratung in Fragen des IT-Rechts spezialisiert und berät seit mehr als 15 Jahren fokussiert im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht). Als Fachanwalt für IT-Recht und Master of Law & Informatics sowie Unternehmer / Investor bringt er insgesamt mehr als 20 Jahre Beratungserfahrung in seine Mandate ein. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich der IT-Vertragsberatung (Softwarelizenzbedingungen, IT-Projektverträge oder EVB-IT Verträge), der IT-Projektberatung und der Beratung im bei markenrechtlichen Konflikten sowie der Konsolidierung international ausgedehnter Markenportfolios.