Markenrechtsstreit um Sofortbilder: Entscheidung des EuG

pexels taryn elliott 4340792Fast jeder kennt sie, die kleinen quadratischen Sofortbilder. Was viele nicht wissen ist, dass sich zwei der größten Hersteller, nämlich Polaroid und Fujifilm seit 2017 darüber streiten, ob die nach der Insolvenz von Polaroid entstandenen „Instax“ Filme eine Nachahmung der klassischen Polaroids ist.

Das Gericht der Europäische Union (EuG) bestätigte kürzlich die Löschung einer eingetragenen Marke von Polaroid.

 

Wie argumentierte Polaroid?

Polaroid B.V., Nachfolgerin der Polaroid Corp., behauptet, dass "Instax square" zu stark dem klassischen 600er-Format von Polaroid ähnelt. Obwohl Polaroid Fujifilm wegen Markenrechtsverletzung verklagte, konnten sowohl das Landgericht Köln, als auch das Oberlandsgericht Köln (Verfahren: Az 31. O 145/18 und Az. 6 U 265/19) keine Nachahmung oder Herkunftstäuschung feststellen.

Kein zeitlich unbefristetes Monopol für einfache geometrische Formen

Das EuG führte aus, dass das Markenrecht der Europäischen Union kein zeitlich unbefristetes Monopol für einfache geometrische Formen vorsieht, weshalb es die Klage von Polaroid gegen die Löschung der Marke abgewiesen hat (Urt. v. 07.02.2024, Rechtssache T‑591/22).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung werden einfache geometrische Figuren wie Kreise, Linien, Rechtecke oder Fünfecke im Allgemeinen nicht als Marken betrachtet, es sei denn, sie haben bis September 2009 einen Status als charakteristische berühmte Marke.
Die Identifikationsfunktion einer solchen Figur kann nur erfüllt werden, wenn sie Merkmale aufweist, die von der Öffentlichkeit leicht und sofort erkannt werden können und auf die kommerzielle Herkunft der abgedeckten Waren oder Dienstleistungen hinweisen.
Die siebte Kammer des EuG ist der Ansicht, dass die die quadratische Form von Sofortbildern allein nicht ausreicht, um diese als Marke anzuerkennen. Das Gericht sah keine Beweise dafür, dass Verbraucher allein aus der Form Rückschlüsse auf die Herkunft der Fotos ziehen werden. Die Löschung der Marke bleibt daher bestehen. Vor allem den Sachzusammenhang zwischen der Form und den Waren- und Dienstleistungen verneinte das EuG.

Fazit

An eine Nachahmung oder Herkunftstäuschung werden bei bloßer Wiedergabe geometrischer Formen sehr strenge Kriterien angelegt, die vorliegend nicht erfüllt gewesen sind.

Autor: Diplomjurist Benjamin Schmidt - Leiter Team Online-Recht

Bildquelle: Foto von Taryn Elliott auf pexels.com

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Benjamin Schmidt
Benjamin Schmidt
Counsel - Dipl. Jur. - Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Herr Schmidt gehört der DURY GRUPPE bereits seit Juni 2015 an und ist seit Januar 2016 Mitarbeiter bei DURY LEGAL. Neben seiner juristischen Ausbildung ist Herr Schmidt auch zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). In dieser Funktion betreut er unsere Mandanten im Bereich E-Commerce, Datenschutz und IT-Recht.