Haften Plattform-Betreiber für das urheberrechts-widrige Verhalten ihrer Nutzer?

copyrightBisher konnten Plattformbetreiber für die Inhalte, die ihre Nutzer auf der Plattform veröffentlichen nur als Störer in Verfahren gegen Urheberrechtsverletzung belangt werden.
Mit seinen Urteilen vom 02.06.2022 (Az. I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18) ändert der BGH seine Rechtsprechung. Auf Basis der Urteile ist auch die rechtliche Verfolgung von Plattformbetreibern als aktive Täter denkbar, soweit diese nicht bestimmte Maßnahmen ergreifen.

Welche Fälle hat der BGH entschieden?

Bereits 2008 klagte ein deutscher Musikproduzent gegen Youtube, die Tochtergesellschaft von Google, um Schadensersetz wegen des wiederholten Uploads von Musik geltend zu machen. Bei der betroffenen Musik handelt es sich um Songs einer bei dem Musikproduzenten unter Vertrag stehenden Musikerin. Nach etlichen Verfahren und einer Vorabentscheidung durch den EuGH am 21. Juni 2021 (Pressemitteilung Nr. 108/21) enschtied der BGH nun, dass auch Plattformbetreiber für urheberrechtliche Verletzungen auf ihrer Plattform als Störer verantwortlich gemacht werden können.
Im Prozess gegen den Sharehosting-Dienst „uploaded“ ging es vor allem um die Frage, ob das Anbieten einer Prämie für vermehrte Downloads einer Datei ein „Befürworten“ des Plattformbetreibers für den Upload von urheberrechtlich geschütztem Material darstellt. Aufgrund des Geschäftsmodells geht der BGH davon aus, dass dem Plattformbetreiber klar sein musste, dass sein Geschäftsmodell auch bzw. gerade wegen des finanziellen Anreizes zum Missbrauch von urheberrechtlich geschütztem Material führen wird. Die finanzielle Anregung zum Urheberrechtsmissbrauch sorgt dafür, dass der Plattformbetreiber ebenfalls als Störer gelten kann.
Dies ist dann der Fall, wenn folgende Kriterien vorliegen:

  1. der Unternehmer hat nach entsprechendem Hinweis auf den Verstoß nicht unverzüglich reagiert;
  2. das Modell der Plattform lädt zu einem Urheberrechtsverstoß ein;
  3. der Plattformbetreiber unternimmt nicht genügend Maßnahmen, die einen Urheberrechtsverstoß verhindern.

Wie kann das Unternehmen diese Pflicht erfüllen?

Die Frage ist, wie das Unternehmen die oben skizzierten Pflichten erfüllen kann.

  1. Der Plattformbetreiber muss zeitnah auf Hinweise zu Verstößen reagieren und diese entsprechend prüfen. Hierzu empfiehlt es sich eine schnelle Kontaktaufnahme für von den Verstößen Betroffene einzurichten, die priorisiert bearbeitet wird (sogenannte Abuse-Formulare und Advandced-Take-Down-Tools).
  2. Soweit ein Modell grundsätzlich dazu geeignet ist, um Urherberrechtsverstöße in großer Zahl zu ermöglichen und zudem ein Anreiz schafft, dass möglichst viele Downloads erfolgen, muss der Plattformbetreiber sicherstellen, dass er die Inhalte überwacht und ausreichende Maßnahmen unternimmt, um einen Urheberrechtsverstoß zu unterbinden.
  3. Die Frage dürfte vorliegend sein, welche „Maßnahmen“ als ausreichend erachtet werden. Der BGH selbst nennt hierbei z.B. „Stichwortfilter beim Download, Hashfilter, einige manuelle Kontrollen und Recherchen in Linkressourcen“(BGH Pressemitteilung Nr. 09).
    Generell besteht somit für Plattformbetreiber eine Pflicht bestimmte Maßnahmen zu ergreifen um eine Urheberechtsverletzung zu verhindern. Lediglich wer keine Kenntnis hat und auch nach objektiven Maßstäben, nicht haben könnte, darf nicht als aktiver Täter belangt werden.

UrhDaG und öffentliche Wiedergabe

Es stellt sich vor dem Hintergrund der seit August 2021 geänderten Rechtslage über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Dienstanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG) die Frage, wie die Urteile zu bewerten sind.
Das UrhDaG soll die in den Urteilen behandelte Problematik lösen und macht konkrete Angaben darüber, ab wann eine öffentliche Wiedergabe und somit eine Verantwortlichkeit des Dienstanbieters gegeben ist (§ 1 UrhDaG).
Im YouTube-Prozess zumindest stützt sich Youtube in der Berufung auf die Definitionen des UrhDaG und vertritt die Auffassung, dass die von Ihnen getroffenen Maßnahmen rechtmäßig gewesen sind.

Fazit

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Bundesgerichtshof mit dem Urteil dem Plattformbetreiber eine erheblich höhere Handlungspflicht zuweist. Diese darf jedoch nicht außerhalb aller Verhältnismäßigkeit liegen. Maßnahmen wie das Einbauen eines Absue-Formulars oder von Filtern zählen heute bereits zu den gängigen Praktiken für Betreiber.
Plattformbetreiber, die sich darüber hinaus aufmerksam und kooperativ zeigen, Verstöße unverzüglich prüfen, sperren oder löschen, tragen grundsätzlich ein niedrigeres Risiko als Unternehmen, die die in diesem Beitrag genannten Kriterien nicht erfüllen.

Co-Autor: Wissenschaftliche Mitarbeterin – Stud. jur. Lea Fröhlich

Bildquelle: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay