Neue Regelungen zur Auszeichnung von Pfand, Aktionspreisen, SALE-Preisen und Grundpreisen in Online-Shops ab dem 28.05.2022

store gdab509cfc 640Der Gesetzgeber ändert zum 28.05.2022 die Auszeichnung von Preisen in Online-Shops durch die Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV). Online-Shop-Händler müssen die Preisauszeichnung von Aktionspreisen, Rabattpreisen, UVP-Preisen, Grundpreisen (Preis pro kg/l) anpassen. Auf viele Lebensmittel in Flaschen fällt bereits Pfand an, dies muss in Onlineshops ebenfalls richtig gekennzeichnet werden. Die Vorgaben gelten auch für alle Handelsplattformen inklusive Google Shopping, eBay, Amazon und weitere externe Vertriebskanäle.

Änderungen der Kennzeichnung für Rabattaktionen

Die neuen Pflichten bei Preisermäßigungen sind in § 11 PAngV n.F. geregelt.
Laut der Begründung der Verordnung soll die Regelung verhindern, dass Händler der Preisermäßigung einen vorherigen Gesamt- bzw. Grundpreis zugrunde legen, der vor der Preisermäßigung so nicht von Verbrauchern verlangt wurde. Dies hat das Ziel, den Eindruck eines höheren Rabattes zu erwecken.
Viele Online-Shops haben zuerst ihre Preise kurzfristig erhöht, um dann bei einer folgenden Rabattaktion mit dem großen Rabatt im Verhältnis zum zuvor erhöhten Preis zu werben. Dies ist ab dem 28.05.2022 unzulässig.
Zu diesem Zweck regelt § 11 Abs. 1 PAngV n.F. Folgendes:
„Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“
Es ist somit nicht zulässig bei einer Rabattaktion mit durchgestrichenen Preisen oder vermeintlich großen Rabatten zu werben, die der Verbraucher im Shop vor der Rabattaktion gar nicht bezahlt hätte. Es gilt ab dem 28.05.2022 nicht der letzte Preis als maßgebliche Bezugsgröße für den Rabatt. Neue Bezugsgröße für den Rabatt ist der niedrigste Preis, den der Onlineshop innerhalb der letzten 30 Tage für dasselbe Produkt verlangt hat. („früher 10 €, jetzt: 8 €“).

Beispiele nicht zulässiger Preisgestaltungen:

  • Verkaufspreis vor der Rabattaktion im Shop am 01.06.2022: 10 € --> Rabattaktion am 30.06.2022: 12 € jetzt nur noch 10 €“;
  • Verkaufspreis vor Rabattaktion am 01.06.2022: 10 €, 02.06.2022: 8 € --> Rabattaktion am 30.06.2022: „10 € jetzt nur noch 8 €“;
  • Produkt wird zwei Tage vor der Rabattaktion verteuert von vorher 200 € auf 320 €, am Tag der Rabattaktion kostet das Produkt 160 € und es wird beworben mit „Preisersparnis von 50 %“ --> hier ist die zulässige Preisersparnis nur 20 %, da die 100 € (=niedrigster Preis der letzten 30 Tage) als Bezugsgröße genommen werden müssen.

Beispiele zulässiger Preisgestaltungen:

  • Verkaufspreis vor der Rabattaktion im Shop am 01.06.2022: 10 € --> Rabattaktion am 30.06.2022: 10 € jetzt nur noch 8 €“
  • Verkaufspreis vor Rabattaktion am 01.06.2022: 10 €, 02.06.2022: 8 € --> Rabattaktion am 30.06.2022: 8 € jetzt nur noch 7 €“.
  • Verkaufspreis vor Rabattaktion 200 € am 01.06.2022, Rabattaktion am 28.06.2022 Verkaufspreis jetzt 160 €: „Preisersparnis von 20 %“.

Lösung des Problems: Intelligentes Shop-Plugin oder Abschaltung der Werbung mit durchgestrichenen Preisen/Prozent Ersparnis

Es wird für den Onlineshop in Zukunft ein intelligentes Plugin benötigt, das den Rabattpreis über einen Zeitraum von 30 Tagen steuert und nicht unzulässig mit einem viel zu niedrigen vorherigen rabattierten Preis wirbt. Bei der Preisgestaltung müssen zwingend die letzten 30 Tage berücksichtigt werden. War der Preis innerhalb der Spanne von 30 Tagen schon einmal niedriger, darf nur dieser niedrige Preis als durchgestrichener Preis beworben werden. Onlineshops sollten dies bei der Kalkulation langfristig berücksichtigen. Auf der sicheren Seite ist der Onlineshop dann, wenn er nicht mit durchgestrichenen Rabatten oder Preisnachlässen wirbt sondern den Preis mit allgemeinen Ausdrücken wie SALE bewirbt.

Immer noch zulässige Werbung mit Preisermäßigungen

  • allgemeine Aussagen ohne konkrete Preisermäßigung wie etwa „Knallerpreis“, „SALE“ oder „Niedrigpreis“ ohne Bezug zum Preis;
  • die Werbung für ein in das Sortiment neu aufgenommenes Produkt, da dieses noch keinen vorherigen Gesamtpreis hat;
  • Werbeaktionen mit „Draufgaben“ in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“, etc.;
  • die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Preisgegenüberstellung durch Angabe eines vorherigen Preises;
  • Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen, z.B. Payback, Deutschland-Card;
  • individuelle Preisermäßigungen, hier fallen gegebenenfalls PROMOCODES, Gutscheincodes darunter;
  • Preiswerbung für schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Minderung des geforderten Gesamtpreises durch eine drohende Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit begründet ist.

Angabe von Grundpreisen

Bislang sieht die Preisangabenverordnung eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises vor. § 4 PAngV n.F. regelt nun, dass Grundpreise „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben sind.
Die Änderung ist eine Anpassung an den Wortlaut der europäischen Preisangaben-Richtlinie.
Laut der Verordnungsbegründung ist die Vorgabe einer „guten Erkennbarkeit“ dennoch so auszulegen, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sind.
§ 5 PAngV n.F. enthält eine weitere Neuerung bezüglich des Grundpreises: Als Mengeneinheit des Grundpreises für nach Gewicht bzw. Volumen angebotene bzw. beworbene Waren muss künftig einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter genutzt werden.
Die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, von den Grundpreiseinheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, entfällt.
Zulässig ist es also nicht mehr bei Pralinen mit „Inhalt: 250 Gramm (3,28 € je 100 g)“ zu werben. Einzig zulässig ist es bei einer Bezugsgröße in kg folgendermaßen zu werben: „Inhalt: 250 Gramm (32,80 € je 1 kg)“.

Gehört das Pfand zum Gesamtpreis dazu?

Bisher bestimmt § 1 Abs. 4 PAngV, dass ein Pfand neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist.
Nach Ansicht einiger Gerichte ist die Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV jedoch mangels Grundlage im europäischen Recht nicht mehr anwendbar. Ein Pfand sei daher in den Gesamtpreis einzubeziehen.
Die neugefasste Verordnung regelt in § 7 nun eindeutig:
„Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit [= Pfand] fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.“
Der Pfandbetrag muss bei der Berechnung des Gesamtpreises und des Grundpreises weiterhin unberücksichtigt bleiben. Grund hierfür ist die sonst erschwerte Vergleichbarkeit der Preise pfandpflichtiger und nicht pfandpflichtiger Waren.
Das Pfand muss also bei jedem Produkt neben dem Gesamtpreis angegeben werden.
Endgültig beigelegt ist der Streit dennoch nicht. Der BGH hat in einem entsprechenden Verfahren die Frage nach der Ausweisung des Pfandes im Gesamtpreis dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Urteil des EuGH steht noch aus.
Beispiel für die korrekte Kennzeichnung des Pfandes: „Preis inkl. MwSt. 10 €, zzgl. Versand, zzgl. Pfand 0,15 €“.

Gelten die Änderungen nur für Onlineshops?

Laut der Begründung der Verordnung gilt § 11 PangV n.F. für den stationären und den Online-Handel sowie für sonstige Vertriebswege. Die Regelung erfasst Waren und keine Dienstleistungen.
Die Preisangabenverordnung gilt für alle Onlineshops, die Produkte von Unternehmern an Verbraucher verkaufen. Insbesondere gilt sie für Google Shopping, eBay, Amazon, Facebook-Shop, Insta-Shop, Etsy und andere Handelsplattformen, die sich an Verbraucher richten.

Abmahngefahr ist vorhanden

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung nehmen traditionell einen sehr großen Teil der Abmahnungen von Onlineshops ein. Sie sind in der Regel leicht dokumentierbar und abmahnbar. Preise können über Preissuchmaschinen wie idealo.de und Bots für die letzten 30 Tage leicht rekonstruiert werden. Wir gehen davon aus, dass viele Onlineshops insbesondere die zwingende Umstellung auf die Bezugsgrößen „je 1 kg“ und „je 1 Liter“ und die separate und prägnante Angabe des Pfands am 28.05.2022 vergessen werden und entsprechend mit Abmahnungen konfrontiert werden. Oft wird vergessen, dass die Preisangabenverordnung auch für die Handelsplattformen wie Google Shopping gilt, auch wenn dort gar kein Kauf durchgeführt wird. Abmahnungen bezüglich des Grundpreises richten sich häufig gegen Onlineshops mit Google-Shopping, da die Onlineshops die Produkte oft automatisiert auf Google Shopping pushen ohne die Angebote zu überprüfen. Auf Handelsplattformen sind die Bearbeitungsmöglichkeiten ebenfalls begrenzt.

Fazit

Neben einer systematischen Überarbeitung der Preisangabenverordnung zur Gewährleistung einer besseren Verständlichkeit, erfuhr diese auch inhaltliche Änderungen. Vor allem aus den neuen Vorgaben, die die Informationspflichten bei Preisermäßigungen und die zu verwendenden Mengeneinheiten bei Grundpreisen betreffen, ergibt sich Handlungsbedarf für Online-Händler.
Spätestens ab dem 28.05.2022 müssen Grundpreise auf die Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter umgestellt sein und sich Preisermäßigungen auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen.


Co-Autor: Wissenschaftliche Mitarbeiterin – Stud. Jur. Caroline Weis

Bildquelle:Bild von Rudy and Peter Skitterians auf Pixabay