Rechtliche Probleme beim Betrieb eines Instagram-Shops (Insta-Shop) - Teil 5: Die Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung

instagram 3814080 640.pngIm letzten Teil unserer Beitragsreihe zum Thema „Rechtliche Probleme beim Betrieb eines Instagram-Shops (Insta-Shop)“ beschäftigen wir uns mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Widerrufsbelehrung und weiteren Informationspflichten eines Instagram-Shop-Betreibers.

Unter dem Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man alle einseitig vom Unternehmer vorformulierten Vertragsbedingungen, die nicht individuell verhandelbar sind (i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB). AGB sind also vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Unternehmer bzw. Online-Shop-Betreiber vorgibt. Sie bilden den rechtlichen Rahmen für alle Geschäfte, die über eine Unternehmensseite oder einen Online-Shop zwischen dem Verkäufer und dem Kunden abgeschlossen werden.

Es besteht für Shop-Betreiber auf Instagram keine gesetzliche Pflicht AGB zu verwenden. Jedoch ist die Verwendung von AGB - insbesondere beim Verkauf an privaten Kunden - ausdrücklich zu empfehlen.  Es sind nämlich zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Belehrungs- und Informationspflichten zu beachten, die wiederum in den AGB festgehalten werden können. Dementsprechend ist die Verwendung eigener Geschäftsbedingungen in der Praxis gängig. Fernabsatzrechtliche Vorschriften setzen diese zudem in der Regel voraus.
Die AGB müssen neben den üblichen Klauseln, die der Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten dienen, durch individuelle Klauseln ergänzt werden, die speziell auf den Instagram-Shop und die dort angebotenen Produkte zugeschnitten sind.

Die AGB können jedoch nur bei wirksamer Einbeziehung in den Vertrag Teil eines Vertragsschlusses sein. Der Hinweis auf die AGB muss hierfür so deutlich gestaltet sein, dass der Durschnitts-Verbraucher weiß, dass die AGB Vertragsbestandsteil sind. Es ist mittlerweile üblich, eine deutlich gestaltete Verlinkung auf die AGB (mit der Bezeichnung „AGB“ / „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) im Footer der Unternehmensseite bzw. des Online-Shops aufzunehmen.  Zusätzlich werden die AGB mittels einer Checkbox in den Bestellprozess mit einbezogen.

 Weiterhin sollten Online-Händler stets die Aktualität der AGB prüfen. Das heißt es muss darauf geachtet werden, dass die AGB die tatsächliche Ausgestaltung des Online-Shops widerspiegeln. Insbesondere bedarf es an einer Korrektur der AGB, wenn sich Änderungen bei den Zahlungsarten, bei dem Bestellprozess an sich oder bei den Lieferbedingungen ergeben.


Spezielle Klauseln bei Instagram-Shopping erforderlich

Zur rechtlichen Absicherung der Verkaufsabschlüsse über Instagram benötigt man angesichts des besonderen Features „Instagram-Shopping“ und aufgrund des hierdurch ermöglichten weltweiten Verkaufs von Waren spezielle Instagram-AGB.

Abbildung des Bestellvorgangs in den AGB

Unter anderem muss der Betreiber des Instagram-Shops den Kunden über den Bestellvorgang in den AGB detailliert informieren. Gem. Art. 246 c Nr. 1 EGBGB sind die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu erläutern. Dabei sind gem. Art. 246 c Nr. 3 EGBGB auch diesbezügliche Angaben zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern (z.B. Löschen eines fälschlicherweise in den Warenkorb eingelegten Artikels) in den AGB aufzunehmen. Diese Angaben müssen stets mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Instagram-Shops übereinstimmen.

Aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten des Bestellprozesses von Waren über Instagram (z.B. Bestellvorgang in Europa und in den Vereinigten Staaten), sind stets spezielle AGB-Klauseln zu erstellen. Diese sind zudem an die individuellen Bedürfnisse von Geschäftsabschlüssen eines Betreibers auf Instagram anzupassen.

Angaben von verfügbaren Zahlungsarten und Lieferbedingungen

Gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB haben Online-Händler die Pflicht den Verbrauchern gegenüber vor Vertragsschluss mitzuteilen, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren und ob ggf. Lieferbeschränkungen bestehen. Üblicherweise sind diesbezügliche Angaben in den AGB aufzunehmen. Diese Angaben sind auf Vollständigkeit zu prüfen, so dass sie mit der tatsächlichen Seitengestaltung auch übereinstimmen.

Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass die Verbraucher über Kosten, die über die vertragliche Gegenleistung hinausgehen, ausdrücklich zu informieren sind und deren ausdrücklichen Einwilligung hierin (etwa per Checkbox) bedürfen. Da Betreiber eines Instagram-Shops ihre Waren über Instagram zum weltweiten Verkauf anbieten können, müssen sie demgemäß Ihre Kunden in den AGB darüber informieren, dass bei Lieferungen in oder u.U. auch aus Drittländern (Länder außerhalb der EU) im Einzelfall zusätzliche Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben (z.B. Zölle) anfallen könnten.

Auch sind u.a. Angaben zu den Zahlungsmitteln, die der Betreiber des Instagram-Shops seinen Verbrauchern über Instagram zur Verfügung stellt, in den AGB aufzunehmen. Instagram-Nutzer können – entsprechend dem konkreten Einzelfall – neben sog. Facebook Payments (z.B. Visa, Mastercard, American Express, Discover oder Paypal), ggf. auch sog. Shopify Payments (z.B. Visa, Mastercard, American Express oder Klarna) nutzen. Die Angaben hierzu müssen vollständig sein und stets die tatsächliche Ausgestaltung des Instagram-Shops widerspiegeln.

Ebenfalls muss jeder Betreiber eines Instagram-Shops - anhand der Geoblocking-Verordnung - zulassen, dass Kunden aus allen Staaten des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums) in ihrem Online-Shop bestellen können (d.h. einen Vertrag mit ihnen schließen können). Die Lieferländer können hingegen eingeschränkt werden (z.B.: nur Deutschland).

Das bedeutet, dass als Vertragspartner alle Länder der EU zuzulassen sind. , Der Lieferort darf sich jedoch auf die entsprechend gewünschten Länderbeschränken . Hierfür gibt es je nach Online-Shop spezielle Plugins, die die entsprechenden Vorgaben einhalten.

Die Widerrufsbelehrung

Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (Online-Geschäfte) ein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB i.V.m. § 355 BGB zu. Aus § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. § 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ergibt sich für den Unternehmer wiederum eine vorvertragliche Informationspflicht, den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht entsprechend zu informieren.

Wer ist Unternehmer und wer ist Verbraucher? 

Unternehmer ist i.S.d. § 14 BGB jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dient eine Bestellung einem gewerblichen Zweck, ist der Kunde als Unternehmer zu behandeln.

Nach § 13 BGB ist dagegen ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dies ist bei Bestellungen zu privaten Zwecken der Fall.

Was bedeutet das Widerrufsrecht?

Der Widerruf eines geschlossenen Vertrages ermöglicht dem Verbraucher, dass er sich vom Vertrag wieder lösen kann. Das Widerrufsrecht beträgt 14 Tagen und beginnt bei Übergabe der Ware an den Empfänger.

Kann der Kunde den Vertrag über einen Online-Shop abschließen, ist Ihm der Widerruf (in Textform) per E-Mail zu ermöglichen. Für einen Widerruf ist weder eine Begründung erforderlich, noch ist eine bestimmte Formeinzuhalten. Die Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB beinhaltet hierfür ein Muster-Widerrufsformular als „Formulierungshilfe“ für den Verbraucher.

Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Vielmehr ist die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in Textform (z.B. als PDF im Anhang der Bestellbestätigung) zu übermitteln(vgl. BGH 2014 - Az.: III ZR 368/13).

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts angesichts des zulässigen Produktkatalogs auf Instagram

Vom Widerrufsrecht können grundsätzlich digitale Inhalte (Downloads) oder Dienstleistungen ausgeschlossen werden (gem. § 312g BGB). Jedoch kommen insbesondere diese möglichen Ausschlüsse des Widerrufsrechts nach § 312g BGB hier nicht in Betracht.

Die Produkte, die über Instagram verkauft werden, müssen die folgenden Handelsrichtlinien (Regeln zu den Produkt-Arten und Dienstleistungen), sowie die folgenden Gemeinschaftsrichtlinien von Instagram einhalten: https://www.facebook.com/legal/terms und https://help.instagram.com/477434105621119.

Hält der Betreiber eines Instagram-Shops diese Richtlinien nicht ein, kann es zu zahlreichen Konsequenzen führen. Es kann beispielsweise zur Entfernung von Shopping-Beiträgen und anderen Inhalten oder zur Verweigerung von Produktmarkierungen führen. Des Weiteren kann ein Nichteinhalten der Richtlinien ein Aussetzen oder Beenden aller eingerichteten E-Commerce-Plattformen oder Instagram-Shopping-Funktionenmit sich ziehen..

Unter anderem dürfen Beiträge den Verkauf der folgenden Produkte nicht fördern, da sie verbotene Inhalte auf Instagram darstellen: alkoholische Getränke, Tiere (z.B. Nutz- oder Haustiere), Abonnements und digitale Produkte (z.B. digitale Inhalte wie etwa Musik, Spiele oder Filme oder digitale Abonnements wie etwa für Netflix oder Spotify) oder jegliche Dienstleistungen (z.B. Reise-, Personal- oder Finanzdienstleistungen).

Weitere Informationspflichten als Instagram-Shopping-Betreiber 

Auch der Betreiber eines Instagram-Shops ist gem. § 312 f Abs. 2 BGB bei Fernabsatzverträgen (Online-Handel) dazu verpflichtet, dem Verbraucher nach Vertragsschluss eine Vertragsbestätigung zuzuschicken, in der die wesentlichen Vertragsinhalte enthalten sind. Die Bestellbestätigung kann per E-Mail erfolgen. Sie muss stets alle Angaben des § 246a EGBGB enthalten, sofern der Unternehmer diese Angaben dem Kunden nicht bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. als PDF-Dokumente) zur Verfügung stellte.

Mobile Version der Unternehmensseite bzw. des Online-Shops

Die Abwicklung des Online-Handels über mobile Endgeräte (wie etwa Smartphones oder Tablets) ist längst gängige Praxis. Angesichts dessen ist es ratsam,  jede Website bzw. jeden Online-Shop mobilfähig zu machen. .

Hierbei ist stets auf eine optimale Darstellung der Website bzw. des Online-Shops auf den verschiedenen Bildschirmgrößen zu achten. Dies ist auch dringend bei dem gegenständlichen externen mobilen Online-Shop zu beachten, der direkt über den In-App-Browser der Instagram-App abrufbar ist.

Grundsätzlich sind alle Rechtstexte in der mobilen Version des Online-Shops genauso zu gewährleisten wie in dessen Desktop-Version. Problematisch ist bei der mobilen Version eines Online-Shops vor allem die Erfüllung der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten.

Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten in diesem Fall ausreichend erfüllt sind oder ob die Bildschirmgröße eines Smartphones dazu führt, dass die Mitteilung über Informationen nicht klar und verständlich erfolgen kann.Das hat den Gesetzgeber dazu bewogen, Ausnahmen bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit vorzusehen. Nach der Ausnahmevorschrift Artikel 246a § 3 EGBGB bestehen erleichterte Informationspflichten dann, wenn ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, dass nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet.

Es ist umstritten und bislang noch nicht abschließend geklärt, ob auch in Apps entsprechend erleichterte Informationspflichten i.S.d. Art. 246a § 3 EGBGB gelten sollen.

Unser Tipp: Sofern Sie Ihren Online-Shop in einer mobilen Version – ggf. direkt über einen In-App-Browser - anbieten, achten Sie darauf, , dass sämtliche Informationspflichten in gleicher Weise erfüllt werden, wie es in dessen Desktop-Version bereits der Fall ist. Ebenfalls müssen das Impressum und die Datenschutzerklärung bereits durch zwei Klicks des Seiten-Besuchers erreichbar sein und optimal dargestellt werden. Zudem ist bei den besonderen Funktionen der Website sicherzustellen, dass sie auch in der mobilen Version technisch einwandfrei funktionieren. Ist dies nicht der Fall, ist die entsprechende Funktion in der mobilen Version zu entfernen. .

Es gibt verschiedene Lösungsmöglichkeiten, um eine Webseite mobilfähig zu machen.

Da alle Websiten aus einzelnen HTML-Seiten bestehen, könnte man hierzu unter anderem den programmierten Code - insbesondere bei älteren Webseiten - entsprechend aktualisieren. Je nachdem, wie dieser HTML-Code gestaltet ist, können mobile Geräte die Seiten richtig erkennen und passend zur Größe des Bildschirms darstellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine eigenständige mobile Version der Website zu erstellen. Auf der externen Website wird eine Funktion eingebaut, die mobile Endgeräte erkennt und die Seiten-Besucher von der eigentlichen Website auf deren mobile Version umleitet.

Die Teile 1 - 4 dieser Beitragsreihe finden Sie hier: 

 Co-Autor: Wissenschaftliche Mitarbeiterin - Stud. jur. Martina Hajas