Mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 ist das Handels- und Kooperationsabkommen nun endlich in Kraft getreten. Die vergangene mehrmonatige Untersuchung der Auswirkungen dieses Abkommens war also doch nicht umsonst.
In diesem Beitrag werden wir das neue Brexit-Abkommen bzgl. der Regelungen zum Onlinehandel unter die Lupe nehmen und nach der Relevanz für Online-Shops abklopfen. Geregelt sind dabei Ge- und Verbote gerichtet an die EU und das Vereinigte Königreich (nachfolgend „UK).
Aus dem Handels- und Kooperationsabkommen können Unternehmer und Verbraucher sich unmittelbar keine Rechte ableiten, sodass auf erstem Blick die Untersuchung des Handels- und Kooperationsabkommens überflüssig erscheinen mag. Jedoch ist es für Unternehmer in der EU mit Vertragsbeziehungen in UK ratsam, die in dem Abkommen enthaltenen Ge- und Verbote im Blick zu haben, denn die Artikel setzen für UK Regulierungsgrenzen auf und gewähren gleichzeitig Regulierungsspielräume, die für den künftigen Marktzugang nach UK entscheidend sind.
Eine sorgfältige langfristige Zukunftsprognose über die Wirtschaftlichkeit des grenzüberschreitenden Online-Handels von einem EU-Mitgliedstaat in das Gebiet von UK ist daher ohne Berücksichtigung dieses Abkommens mindestens fahrlässig.
Der Begriff des digitalen Handels (Online-Handels) im Sinne des Handels- und Kooperationsabkommens ist nicht konkret definiert, meint aber mit Blick auf den Inhalt der 17 Artikel und den systematischen Standort im Abkommen nach den Abschnitten zu Warenverkehr und Dienstleistungen den grenzüberschreitenden Handel von Unternehmern oder Verbrauchern mit Dienstleistungen oder Waren, der gänzlich oder teilweise elektronisch durchgeführt wird.
Wie bereits erwähnt erhalten Unternehmer und Verbraucher keine unmittelbaren Rechte aus dem Abkommen.
Vielmehr verpflichten sich die EU und UK gegenseitig, dass ihre Gesetze künftig gewisse Grundsätze und Mindestvoraussetzungen erfüllen. Im Einzelfall weisen diese sogenannten Regulierungsschranken verschiedene Grade an Verbindlichkeit auf, welche von harten Verpflichtungen bis hin zu weichen Absichtserklärungen reichen (siehe die einzelnen Formulierungen: „Vertragsparteien sind verpflichtet“, „Vertragsparteien stellen sicher“ oder „Vertragsparteien erkennen an“).
Auch verpflichten sich die Vertragsparteien künftig in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel (Online-Handel) gemäß Artikel DIGIT.16 zusammenzuarbeiten.
Von den auferlegten Geboten und Verboten bleiben aber Ausnahmen gemäß Artikel DIGIT.3 und Artikel DIGIT.4 trotz allem möglich, z. B. zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (wie z. B. zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie) oder zum Schutz von anderen öffentlichen Interessen.
Der Datenfluss bzw. der grenzüberschreitender Datenverkehr soll nach Artikel DIGIT.6 gewährleistet werden, indem Vertragsparteien grundsätzlich keine Einschränkungen vornehmen dürfen.
Daneben erkennen die Vertragsparteien in Artikel DIGIT.7 das Recht von Einzelpersonen auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre an. Konkrete Regeln zum Datenschutz und der Anwendung der DSGVO finden sich jedoch in Artikel FINPROV.10A.
Die Erhebung von Zöllen auf elektronische Übertragungen ist gemäß Artikel DIGIT.8 verboten.
Es ist auch gemäß Artikel DIGIT.9 verboten, grenzüberschreitende digitale Dienstleistungen von einer Genehmigung abhängig zu machen. Wobei bestimmte Dienste (Fernmeldewesen, Rundfunk, Rechtsvertretung, Notare und mit Notardiensten vergleichbare Dienste im Zusammenhang mit der öffentlichen Gewalt) durchaus genehmigungsbedürftig sein können.
Der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege bleibt weiterhin gemäß Artikel DIGIT.10 möglich. Dies entspricht dem in der EU geltenden Art. 9 der E-Commerce-Richtlinie. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen (z. B. Rundfunk, Glücksspiel, Rechtsvertretung, Notare, höchstpersönliche Verträge, Immobilienverträge, Verträge, die eine Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder ähnliche öffentliche Befugnisse ausübende Berufe vorschreiben, Bürgschaftsverträge und Verträge im Bereich des Familienrechts und Erbrechts).
Die Vertragsparteien dürfen grundsätzlich den Quellcode von Software, dem eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei gehört, gemäß Artikel DIGIT.12 nicht verlangen.
Das Online-Verbrauchervertrauen soll gemäß Artikel DIGIT.13 weiter gewährleistet werden, auch wenn Leistungen online grenzüberschreitend genutzt werden, z.B. Verbraucher aus UK bei einem Online-Shop-Anbieter aus der EU Waren bestellen. Dies hat zur Folge, dass auch zukünftig gemeinsame Verbraucherschutzmindeststandards eingehalten werden müssen. Welche das zukünftig sind, müssen die jeweiligen Gesetzgeber (EU und UK) für ihren jeweiligen "Herrschaftsbereich" festlegen.
Weiter gilt das Gebot des Schutzes vor unerbetenen Direktmarketing-Mitteilungen gemäß Artikel DIGIT.14.
Zudem sollen staatliche Daten gemäß Artikel DIGIT.15 zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität und der Innovation nutzerfreundlich und praktikabel öffentlich zugänglich gemacht werden.
Während sich das EU- und das UK-Fernabsatzrecht aufgrund des Brexits zukünftig auseinanderentwickeln können, schützen die Artikel des Handels- und Kooperationsabkommens die Online-Händler davor, dass sich die Regulierung in der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich des grenzüberschreitenden Online-Handels erheblich auseinander entwickeln werden.
Regulatorische Maßnahmen der jeweiligen Gesetzgeber müssen in Zukunft immer beachten, dass eine Beschränkung des Marktzugangs für Online-Marktteilnehmer aus dem jeweils anderen Territorium nur in den engen Grenzen des EU-UK Handels- und Kooperationsabkommens möglich sind.
Ein regelmäßiger Blick auf die Gesetzesvorhaben der EU, seiner Mitgliedstaaten und derjenigen von UK sollten insb. in den nächsten Jahren zu den Hausaufgaben jedes Online-Händlers dazu gehören, soweit nennenswert Geschäft in UK gemacht wird.
Insbesondere mit Rücksicht auf die anhaltende Covid-19-Pandemie sollten Online-Händler, die Medizinprodukte oder Arzneimittel nach UK liefern beobachten, ob regulatorische Maßnahmen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit den grenzüberschreitenden Handel beeinträchtigen.
Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Ref. jur. John Markus Maddaloni
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