OLG Frankfurt am Main: Verkaufsverbot auf Amazon ist zulässig, ein Werbeverbot in Preissuchmaschinen aber nicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass es grundsätzlich zulässig sei, wenn ein Markeninhaber ein selektives Vertriebssystem aufbaut, in dem er Resellern den Vertrieb seiner Produkte über den Amazon-Marketplace untersagt (vgl. Urteil des OLG Frankfurt am Main - Az.: 11 U 84/14).

Verbot des Vertriebs über den Amazon-Marketplace ist innerhalb eines Reseller-Agreements wirksam

Das OLG Frankfurt am Main argumentierte, ein Angebot auf Amazon impliziere immer, dass das Angebot von Amazon selbst stamme. Amazon mache nicht ausreichend erkennbar, dass der Verkauf über einen Marketplace-Teilnehmer erfolge. Dies gelte auch wenn der Markeninhaber / Hersteller überhaupt keinen Reseller-Vertrag mit Amazon habe.

Ein Markeninhaber habe aber das Recht, das Umfeld zu definieren, in dem seine Produkte präsentiert und angepriesen würden.

Markeninhaber dürfen dabei aber nur autorisierte Reseller vertraglich einschränken. Nicht vertraglich gebundene Wiederverkäufer dürfen ihre Ware selbstverständlich weiterhin überall dort verkaufen, wo es ihnen passt. Das Markenrecht des Markeninhabers ist auf Grund der erstmaligen Inverkehrbringung der Ware erschöpft. Die Vertriebsbeschränkung ergibt sich allein auf Basis des Reseller-Vertrages innerhalb des selektiven Vertriebssystems.

Verbot der Bewerbung in Preissuchmaschinen ist unwirksam

Aber auch in das selektive Vertriebssystem eingebundene Händler dürfen nicht komplett in ihren Vertriebsaktivitäten eingeschränkt werden.

Ein vertragliches Verbot gegenüber den Resellern, die Produkte des Markeninhabers in Preissuchmaschinen zu bewerben sei unwirksam.

Mit einer entsprechenden Klausel missbrauche der Hersteller das Abhängigkeitsverhältnis des Händlers. Die Marke werde mit solcher Werbung nicht beschädigt, weil „diese Suchmaschinen in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten, sondern lediglich dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten“, wie es in einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt heißt. Eine schriftliche Urteilbegründung liegt noch nicht vor.

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Inhaber der Kanzlei - Fachanwalt IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. ist auf die Beratung in Fragen des IT-Rechts spezialisiert und berät seit mehr als 15 Jahren fokussiert im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht). Als Fachanwalt für IT-Recht und Master of Law & Informatics sowie Unternehmer / Investor bringt er insgesamt mehr als 20 Jahre Beratungserfahrung in seine Mandate ein. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich der IT-Vertragsberatung (Softwarelizenzbedingungen, IT-Projektverträge oder EVB-IT Verträge), der IT-Projektberatung und der Beratung im bei markenrechtlichen Konflikten sowie der Konsolidierung international ausgedehnter Markenportfolios.