"Alle Jahre wieder"!
Passend zum Weihnachtsfest schreibt das höchste europäische Gericht, der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, den EU-Mitgliedstaaten wieder einmal ins Stammbuch, dass die Vorratsdatenspeicherung, wenn sie als anlasslose Massenüberwachung der Bürger formuliert wurde, gegen EU-Recht verstößt!
Die EU-Staaten dürfen Telekommunikationsdienstbetreibern damit also doch keine allgemeine Vorratsdatenspeicherpflicht auferlegen.
Dies hat der EuGH am 21. Dezember 2016 in den Rechtssachen Rs. C 203/15 und C-698/15 entschieden.
Der EuGH argumentiert, allein mit dem Ziel der Bekämpfung schwerer Kriminalität sei eine gezielte Speicherung zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit sei, dass die Speicherung hinsichtlich der erfassten Datenkategorien, Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherdauer auf das absolut notwendige Maß beschränkt werde.
Es erscheint daher fraglich, ob die - laut der deutschen Regierung verfassungskonformen und dem EU-Recht entsprechende - deutsche Vorratsdatenspeicherung den Anforderungen des EuGH genügt.
Erwartungsgemäß hat sich die deutsche Regierung natürlich beeilt, klarzustellen, dass dies der Fall sei und das EuGH-Urteil keinen Einfluss auf die Deutsche Rechtslage habe.
Rechtsanwalt Marcus Dury von der IT-Recht Kanzlei DURY Rechtsanwälte hat bereits im Jahr 2007 die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die seinerzeit eingeführte Vorratsdatenspeicherung unterstützt.
DURY Rechtsanwälte begrüßt es, dass sich der EuGH erneut als europäisches Verfassungsgericht versteht und hofft, dass mit dem EuGH-Urteil der Anfang vom Ende der deutschen Vorratsdatenspeicherung eingeläutet wurde.
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