Influencer Management - Teil 2 der Influencer Artikelserie - Worauf man bei der Auswahl seines Influencer-Managements achten sollte und wann hilft nur noch der Anwalt? (2)

DInfluencer Recht - Woran erkenne ich unseriöse Influencer-Agenturen?ieser Beitrag schließt an den ersten Teil unserer Influencer Artikelserie an. Falls Du unseren ersten Beitrag der Artikelserie noch nicht gelesen hast, dann klicke hier,  bevor du diesen Artikel liest. Im ersten Teil finden sich vor allem allgemeine Aspekte, auf die du bei der Auswahl deines Influencer-Managements achten solltest.

Wie bereits im ersten Teil dieser Artikelserie gesagt: "Es tummeln sich ziemlich viele Managment-Agenturen am Markt, mit denen man nicht unbedingt zusammenarbeiten möchte!" Die Gefahr, "übers Ohr gehauen zu werden" ist recht hoch. Dies bedeutet aber nicht, dass Du nicht auch mit Influencer-Agenturen, die die von uns aufgezeigten Methoden anwenden, gut GEld verdienen kannst. Du wirst dann halt nur einen größeren Teil des Kuchens an Dein Management abgeben müssen, als es eigentlich notwendig wäre.

Dieser Beitrag wird Dir weitere konkrete Punkte aufzeigen, an denen Du erkennen kannst, ob Du nicht über das normale Maß dafür arbeitest, dein Management reich zu machen.

Höhe des Provisionsanspruchs Deines neuen Managements

Du solltest als Creator achten, dass die Höhe der Deinem Management zustehenden Vergütung (z.B. in Form eines Provisionsanspruchs) in dem Managementvertrag nicht zu hoch angesetzt wird. Branchenüblich sind hier Beträge von ca. 20 % von dem Preis, den der Werbepartner für ein TikTok, einen Instagram Post oder ein Youtube-Video zahlt.

Bei Vertragsverhandlungen solltest Du daher ein Augenmerk darauf legen, ob der der Management-Agentur zustehende Vergütungsanteil nicht unangemessen hoch festgesetzt wird. Doch selbst wenn Du einen Vertrag mit einer zu hohen Provision abgeschlossen hast, bedeutet das noch nicht, dass es schon zu spät ist. Sollte der Vergütungasanteil des Managements nämlich deutlich höher als 20 % und damit unverhältnismäßig hoch sein, kann dies zumindest bei einem Provisionsmodell dazu führen, dass der Managementvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Dabei wurde zwar schon entschieden, dass eine Provision in Höhe von 30 % der von dem Künstler erzielten Einkünfte noch nicht als sittenwidrig anzusehen ist und damit noch hinzunehem ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 – 4 U 151/13). Allerdings liegt eine Provision in dieser Höhe nach Ansicht des Gerichts am oberen Rand des Üblichen. Eine Provision zugunsten eines Künstlermanagements, die 40% des Gagenbetrages eines Künstlers beträgt, wurde dementsprechend zumindest unter Hinzutreten weiterer Umstände als wucherähnliches Geschäft angesehen, das eine Unwirksamkeit des Managementvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Folge hat (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 02.06.2021 – 2 O 101/20). In dem konkreten Fall (des Urteils des LG Potsdam) lagen aber noch weitere Umstände vor, die die Sittenwidrigkeit begründeten, wie beispielsweise eine vorgesehene Vertragslaufzeit von 5 Jahren ab Vertragsabschluss mit einer automatischen Verlängerung um weitere 3 Jahre.

Bei der Festlegung der Provisionshöhe sollten außerdem die Netto-Einnahmen des Influencers, nicht die Brutto-Einnahmen als Grundlage für die Berechnung der Provision des Managements vorgesehen werden. Außerdem ist es wichtig, dass Dir Deine Agentur auch die die Kommunikation mit den Werbepartnern zur Verfügung stellt, damit Du nachvollziehen kannst, was zwischen der Agentur und dem Werbepartner vereinbart wurde.

Ein gutes Zeichen ist es, wenn Dein Management Dir sagt, was Du den Werbepartnern in Rechnung stellen sollst oder die Rechnungstellung in Deinem Namen vorbereitet, so dass Du möglichst wenig Arbeit mit dem Bürokram hast. Nach Zahlungseingang auf Deinem Konto rechnet dann Dein Management die Provision gegenüber Dir ab.

Wenn Dir die Regelung in Deinem Managementvertrag zu hoch vorkommt oder Du Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungen oder des Rechnungsprozesses hast,, dann lege den Managementvertrag und die Abrechnungsdokumente einfach einem spezialisierten Anwalt für Influencerrecht vor. Der muss dann anhand der vertraglichen Regelungen und der Rechnungsdokumente im Einzelfall prüfen, ob konkret festgestellt werden kann, ob bei Dir und Deinem Management etwas schief läuft und Dein Management Dich benachteiligt.

Erstreckung des Provisionsanspruchs auf alle (künstlerischen) Tätigkeiten des Influencers

Eine fiese Falle ist es, wenn der Managementvertrag vorsieht, dass Dein Management an allen Einnahmen über seinen Provisionsanspruch mitverdient, egal ob Dein Management auch nur einen Finger krum gemacht hat. Oft klingen solche Klauseln auf den ersten Blick recht harmlos, z.B. "Die Grundlage für die Berechnung der Provision des Management sind alle Netto-Einnahmen des Creators aus seiner künstlerichen Tätigkeit.  Bei einer derartigen Regelung verdient Dein Management z.B. bei all Deinen Youtube-Ad-Revenues mit, unabhängig ob diese in irgendeinem Zusammenhang mit irgendeiner Tätigkeit Deines Managements stehen.

Das ist natürlich unfair, denn Dein Management verdient an all Deinen Kanälen mit, egal was es macht! 

Unterschreibe also keine Klauseln, die sich auf "alle Deine Umsätze, die Du als Influencer im Rahmen Deiner künstlerischen Tätigkeit" erzielst, beziehen!

Das sind Regelungen, die für Dich eine komplette Blackbox darstellen und über die Dein Management plötzlich an Dir mitverdient, obwohl es dafür gar nichts getan hat. Eine Lizenz Deines Managements zum Gelddrucken ist für Dich als Influencer alles andere als fair.

Solche Regelungen sind übrigens nicht ungewöhnlich und sie sind auch vertraglich zulässig, es ist sogar möglich, dem Provisionsanspruch Einnahmen zugrunde zu legen, die vorvertraglich begründet wurden, aber erst ab Wirksamwerden des Vertrages bei Dir als Künstler eingehen (vgl. LG Hanau, Urteil vom 02.02.2017 – 4 O 715/16).

Denke also daran, Du bist als Influencer kein schutzwürdiger Verbraucher, sondern die Gerichte sehen Dich als "Gewerbetreibende(n)" an, der / die weiß, was er / sie tut.

Lass Dich also nur auf Regelungen ein, die Provisionsansprüche nur auf Einnahmen bezeiehen, die in Zusammenhang mit irgendeiner für den Werbedeal ursächlichen Handlung Deiner Managementagentur stehen.

Bei den Influencern die wir betreuen achten wir beim Wechsel zu einem neuen Management immer darauf, dass dieser Teil des Vertrages absolut klar ist. Nur wenn das Management auch neue Werbedeals anschleppt, klingelt bei dem Management auch die Kasse. 

Was ist mit Klauseln zur "nachvertraglichen Vergütung"?

Eine weitere Problematik in Influencer-Managementverträgen können sog. "nachvertragliche Vergütungspflichten" des Influencers gegenüber der Managementagentur sein.

Eine "Nachvertragliche Vergütung" besteht dann, wenn der Influencer auch nach Beendigung des Managementvertrages verpflichtet ist, seinem alten Management für einen bestimmten Zeitraum nach Vertragsende noch einen bestimmten Anteil seiner - mit von dem alten Management vermittelten Werbepartnern - erwirtschafteten Vergütung zu zahlen (sog. „Sunset-Klausel“).

Nachvertragliche Vergütungsklauseln beziehungsweise Sunset-Klauseln sind absolut branchenüblich.

Da Du einen Managementvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen kannst (§ 627 Abs. 2 BGB) ist es auch nur fair, dass das alte Management an Deinen Einnahmen auch nach Vertragsende noch profitiert, wenn Du diese Einnahmen nicht ohne Dein altes Management erzielt hättest, sonst könntest Du Dir ja einfach dicke Werbedeals vermitteln lassen und dann ganz schnell Dein Management durhc Kündigung des Managementvertrages vor die Tür setzen, um nichts abgeben zu müssen.

Allerdings sollten sich auch die Regelungen zur nachvertraglichen Vergütung nicht allgemein auf alle Deine Einnahmen als Influencer beziehen. Vielmehr sollten von der Klausel für nachvertragliche Vergütung auch nur solche Einnahmen erfasst werden, die sich konkret auf eine frühere Handlung Deines Managements zurückbeziehen lassen, z.B. weil Dein altes Management den Werbepartner organisiert hat.

Eine Erstreckung auf alle nach Vertragsende erzielten Einnahmen dürfte auch rechtlich problematisch sein und bietet daher ebenfalls einen Angriffspunkt, der für eine Unwirksamkeit des Managementvertrages bzw. zumindest der konkreten Klausel spricht. 

Zum Teil wird auch argumentiert, dass eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB oder eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, könnte wenn die nachvertragliche Vergütung entweder (1) zu hoch angesetzt ist, oder (2) sich über einen zu langen Zeitraum erstreckt. Entscheidend dürfte wohl auch hier sein, dass der Influencer durch die nachvertragliche Vergütungspflicht nicht zu sehr in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. So haben Gerichte bereits entschieden, dass eine nachvertragliche Vergütungsregelung, die im ersten nachvertraglichen Jahr eine Umsatzbeteiligung von 100% des im letzten Beteiligungsjahr geltenden Satzes und in zwei weiteren Jahren 60% davon vorgesehen hat, zumindest mittragend für die Sittenwidrigkeit eines Managementvertrages war (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 02.06.2021 – 2 O 101/20).

Insoweit ist es auch hier eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob Deine konkrete Klausel zur nachvertraglichen Vergütung wirksam ist. Auch hier gilt: Solltest du das Gefühl haben, die vereinbarte nachvertragliche Pflicht ist zu weitgehend, so wende dich an einen kompetenten Influencer-Anwalt.


Fazit:

Durch den ersten Teil unsere Influencer-Artikelserie und durch die vorstehenden Ausführungen sollte Dir nun klar sein, worauf Du bei der Auswahl Deines Influencer-Managements und dem Abschluss Deines Managementsvertrages achten solltest. Beherzeigst Du die von uns aufgworfen Aspekte, sollte einer angemessenen Beteiligung an den Früchten der von Dir erbrachten Arbeit Nichts mehr im Wege stehen.

Dennoch kann es oftmals sinnvoll sein, einen Influencer-Anwalt hinzuziehen. Dies gilt bereits bei Abschluss des Influencer-Managementsvertrages, spätestens aber wenn Du das Gefühl hast, dass dein Management-Vertrag für Dich unfaire Konditionen enthält.

Sollest Du bei Dir diesbezüglich Beratungsbedarf sehen, stehen wir Dir bei DURY LEGAL als im Social-Media-Recht erfahrene Berater gerne zur Seite. Schreibe uns dann einfach eine Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder nutze eines unserer Kontaktformulare.

Der Artikel wurde zusammen mit ref. jur. Manuel Thomas geschrieben.

Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Autor: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Kanzleiinhaber, Fachanwalt für IT-Recht
Autoren-Info:
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, hat sich auf die rechtliche Beratung in Fragen des IT-Rechts und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Er ist Inhaber von DURY LEGAL Rechtsanwälte.