Häufige Abmahngründe für Online-Shops

onlineshop prüfenWer einen Online-Shop betreibt, trägt stets das Risiko abgemahnt zu werden. Eine (kostenpflichtige) Abmahnung kann dann ausgesprochen werden, wenn ein Online-Shop Betreiber in unzulässiger Weise Werbung für ein Produkt vornimmt oder gesetzliche Informationspflichten nicht einhält. Für die Abmahnung selbst ist es in vielen Fällen unerheblich, ob der Online-Shop Betreiber den Verstoß bewusst oder unbewusst durchführt. Auch einmalige Fehler, die offenkundige Versehen sind können abgemahnt werden (z.B. einmalige Schreibfehler bei Allergenkennzeichnungen wie „Sulfote“ statt „Sulfite“).

Welches die häufigsten Gründe für eine Abmahnung sind und wie man diese vorab vermeiden kann, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

 

1. Verstoß mit Bezug auf Produktkennzeichnung

Beim Verkauf von Produkten im Online-Shop unterliegt die Bewerbung der Produkte bestimmten Anforderungen. So müssen – sofern nicht Spezialgesetze weitergehende Hinweise erfordern – alle für die Kaufentscheidung des Kunden wesentlichen Eigenschaften in der Produktbeschreibung angegeben werden. Diese richten sich nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis. Konkreter wird es hier leider nicht. Als wesentlich wurden durch die Rechtsprechung bisher z.B. Farben, Formen, Maße und Materialien angesehen.
Zumindest sollten alle vom Hersteller getätigten Angaben übernommen werden. Ein Garant dafür, dass damit alle Informationspflichten erfüllt sind, ist dies leider nicht.
Sinn hinter der Regelung ist es den Kunden zu schützen.

Handlungsempfehlung: Informieren Sie sich ausführlich, welche Angaben für bestimmte Produkte zu machen sind. Nehmen Sie mindestens die Angaben auf, die auch der Hersteller über die Produkte getätigt hat. Soweit Sie mit Produkten und Waren handeln, die besonderen Vorschriften unterliegen (z.B. Alkoholika (insbesondere Wein), E-Zigaretten, Liquids, Bioziden oder Nahrungsergänzungsmittel), raten wir ausdrücklich dazu, sich bezüglich den erweiterten Kennzeichnungspflichten beraten zu lassen.

2. Markenrechtsverstöße

Neben der fehlerhaften Produktbeschreibung ist auch die falsche, unberechtigte oder gar plagiierte Verwendung von Marken ein häufiger Abmahngrund.
Während bei Plagiaten jedem bewusst sein sollte, dass der Vertrieb gefälschter Waren zu Abmahnungen und Schadenersatzforderungen führen kann, kann auch die Verwendung einer vermeintlich eigenen Marke zu Abmahnungen führen.
Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn man sein Produkt mit einer falschen Marke bewirbt, da man sich bei Amazon an ein Angebot angehangen hat (vgl. https://www.dury.de/wettbewerbsrecht-blog/anhaengen-an-amazon-angebote-mitangehangen-und-doch-nicht-mitgefangen). Auch denkbar ist, dass man sich für sein eigenes Produkt einen schönen Namen überlegt hat, der jedoch die Markenrechte eines bestehenden Markeninhabers verletzt oder der Name des Online-Händlers eine bereits bestehende Marke verletzt.
Vor dem Vertrieb eigener Produkte sollte daher geprüft werden, ob die eigene Firmenbezeichnung oder die Bezeichnung der Produkte gegen das Markenrecht Dritter verstößt.

Handlungsempfehlung: Da die Streitwerte im Markenrecht schnell sehr hoch werden können, empfiehlt es sich, für die eigene Firma und ggf. wichtige Produkte (Kernprodukte) eine Markenanmeldung vorzunehmen oder die Markenkollission zumindest zu prüfen. Alternativ kann man in vielen Fällen auch so genannte „freihaltebedürftige“ Begriffe oder Städte- bzw. Personennamen verwenden.

Gerne Beraten wir Sie im Hinblick auf das Thema Markenanmeldung oder die Prüfung potentieller Markenkonflikte.

3. Grundpreisangaben fehlen / sind fehlerhaft

Bei der Angabe des Preises eines Produkts sind nicht nur die zumindest im B2C Bereich gesetzlich vorgeschriebene Auszeichnung der Mehrwertsteuer und die Angabe zusätzlicher Versandkosten bzw. Zölle zu beachten, sondern auch der so genannte Grundpreis. Die Grundpreisangabe ist bei Fertigpackungen, offenen Packungen, Packungen die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung anzugeben, wenn diese nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden. Die Angabe hat beim Online-Handel grundsätzlich in den Maßeinheiten pro kg / pro Liter oder pro Meter zu erfolgen. Die Angabe in 100g/100ml ist im Online-Handel bereits seit Mai 2022 nicht mehr zulässig.

Handlungsempfehlung: Die Angabe des Grundpreises bei Grundpreispflichtigen Waren sollte stets gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Bitte prüfen Sie, ob Sie Waren vertreiben, bei denen eine Grundpreisangabe notwendig ist. Stellen Sie sicher, dass diese entsprechend mit dem Grundpreis pro Liter bzw. Kg oder Meter beworben werden.

4. Urheberrechtsverstöße

Urheberrechtsverstöße entstehen oft bei der unberechtigten Verwendung von Bildmaterial. Wichtig ist, dass Sie für Ihre Bildmaterialien eine Lizenz zur Nutzung besitzen. In diesen Lizenbedingungen finden sich Regelungen, in welchem Umfang und auf welchen Kanälen das Bild verwendet werden darf. Üblich ist zudem eine Regelung, wie die Nennung des Urhebers erfolgen muss.

Handlungsempfehlung: Eine Möglichkeit die Gefahr einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes zu umgehen, ist die Nutzung von Bildern mit klarer Lizenz und die Einhaltung der Lizenzvorschriften. Alternativ können so genannte “lizenzfreie“ oder eigene Bilder und Videos verwendet werden.
Wichtig ist, dass Sie sich vor der Veröffentlichung von Bildern und Videos darüber informieren, unter welchen Bedingungen diese veröffentlicht werden dürfen und dass Sie im Zweifel die entsprechenden Lizenzen erwerben. Wir raten zudem ausdrücklich dazu, dass Sie die entsprechenden Lizenzen bei sich speichern, um im Streitfall nachweisen zu können unter welchen Bedingungen Sie die Bilder erworben bzw. heruntergeladen haben.

5. Fehlerhafte Newsletter

Viele Anbieter nutzen Newsletter um Neukunden zu akquirieren oder alte Kunden durch Angebote zum erneuten Kauf zu verleiten. Hierbei entstehen häufig Fehler.
Bereits im Hinblick auf die bestehenden Erfordernisse einer Einwilligung und des Umfangs des Newsletters ist auf die korrekte rechtliche Umsetzung zu achten. So gelten für den Versand eines Newsletters an Bestandskunden andere rechtliche Voraussetzungen wie für den Versand an Neukunden.
Die Anbieter holen bei Neukunden die rechtlich erforderliche Einwilligung im Rahmen eines Double-opt-in-Verfahrens oft nicht oder nicht datenschutzkonform ein.
Insgesamt ist die Ausführung eines rechtskonformen Newsletterversandes komplex. Wir haben bereits über das Thema berichtet: https://www.dury.de/datenschutzrecht-blog/die-groessten-datenschutz-fehler-bei-newslettern.

Handlungsempfehlung: Soweit Sie einen Newsletter für Bestandskunden anbieten, müssen Sie die Vorgaben des UWG im Hinblick auf die Versendung beachten. Sollten Sie über unseren Blogbeitrag hinaus eine rechtliche Beratung benötigen, z.B. beim Entwurf entsprechender Rechtstexte für Ihre Datenschutzerklärung oder den Versand von Bestandskundennewslettern, beraten wir Sie jederzeit gerne.

6. Verstoß gegen Spezialgesetze (Verpackungs-Gesetz, Elektro-Gesetz, Wein-Kennzeichnung-Verordnung, Textil-Kennzeichnungs-Verordnung, Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung, Biozid-Verordnung)

Für einige Produkte gelten neben den allgemeinen Vorschriften auch spezialgesetzliche Regelungen. Dies ist z.B. beim Verkauf von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln der Fall. Ein Beispiel, auf die wir vorliegend eingehen möchten stellt z.B. das Verpackungs-Gesetz dar, da es den Großteil aller Online-Händler in Deutschland betrifft.
Seit 2019 sind alle Vertreiber systempflichtiger Verpackungen verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Diese Regelungen wurde in mehreren Stufen immer weiter verschärft (wir berichteten: https://www.dury.de/onlinerecht-blog/verpackungsgesetz-hinweispflichten-zur-systembeteiligung). Viele Unternehmen haben sich bislang nicht – oder nicht ausreichend – registriert, obwohl Sie dazu verpflichtet gewesen sind. Hier drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Ähnliche strenge Vorschriften gelten z.B. auch für den Vertrieb von Alkoholika, Elektro-Artikeln, Textilien, Nahrungsmitteln, Medikamenten oder Bioziden.

Handlungsempfehlung: Wir raten Online-Händlern dringend, zu prüfen, ob und in welchem Umfang Sie sich im zentralen Verpackungsregister (LUCID) registrieren müssen und die entsprechende Registrierung nebst den im Verpackungsgesetz vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten.
Zudem raten wir, sich vor dem Vertrieb einzelner Produkte darüber zu informieren, ob und welche rechtliche Voraussetzungen für den Vertrieb der Produkte vorliegen.

Gerne können wir Sie über einschlägige Sondergesetze und die damit einhergehenden Pflichten für Ihren Shop beraten.

7. Garantieangaben fehlen / sind fehlerhaft

Ein Garantieversprechen ist nur dann wirksam, wenn ausreichend Informationen hinterlegt worden sind. Gerade auf Plattformen wie Ebay oder Facebook Marketplace ist dies häufig nicht der Fall. Eine pauschale Angabe von „2 Jahren Garantie“ ist ohne weitergehende Informationen über die Garantie abmahnfähig, da es sich in vielen Fällen eben nicht um eine gesonderte Garantie handelt, sondern um eine Bewerbung der gesetzlichen Gewährleistung. Bei dieser handelt es sich jedoch nicht um eine Garantie.
Wird die „2 Jahre Garantie“ verwendet um die gesetzliche Gewährleistung auszudrücken, kann dies als „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ abgemahnt werden.
Garantien sind, im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung, Leistungen des Händlers, die über die bloße gesetzliche Mindestanforderung hinausgehen. Deshalb müssen Garantiegeber, Umfang der Garantie und Verfahren, im Falle des Eintritts des Garantiefalles, klar bestimmen sein.

Handlungsempfehlung: Soweit Sie mit einer Garantie werben, müssen Sie über den Umfang, den Anwendungsbereich und die Bedingungen der Garantie aufklären.
Wir raten Ihnen ausdrücklich, zu prüfen, ob Sie mit der gesetzlichen Gewährleistung werben. Ist dies der Fall, sollten Sie die Aussagen zur „Garantie“ entfernen.

8. Widerrufsbelehrung fehlt / ist fehlerhaft

Bereits seit 2014 gilt das neue Verbraucherrecht, dennoch nutzen viele Händler veraltete Widerrufsbelehrungen. Häufig werden Phrasen wie „Widerruf durch kommentarloses Rücksenden“ verwendet, welche nach aktuellem Recht überhaupt nicht mehr rechtsgültig sind. Auch der Einsatz seitenlanger, komplizierter Bestimmungen, welche das Ziel verfolgen, den Kunden so zu verwirren, dass dieser seine Verbraucherrechte unmöglich erkennen und sich zu Nutze machen kann, sind rechtswidrig. Häufig kommt es auch zu Widersprüchen innerhalb der Widerrufserklärungen, wenn Händler Verkaufsprotale nutzen und Ebay oder andere Anbieter in ihren AGB oder beim jeweiligen Angebot abweichende Widerrufsfristen nennen.
Zudem wurde die Widerrufsbelehrung im letzten Jahr noch einmal aktualisiert. Die vorher im Muster befindlichen Angaben zum Fax wurden vollständig entfernt.
Dies kann nicht nur eine Abmahnung, sondern auch eine Verschiebung des Fristbeginns, der Widerrufsfrist, bedeuten.

Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihr Muster-Widerrufsformular und Ihre Widerrufsbelehrung auf Aktualität.

9. Datenschutzerklärung, Impressum fehlen / sind fehlerhaft

Jede nicht rein private Internetseite unterliegt in Deutschland der sogenannten Impressumspflicht. Aufgrund der Öffentlichkeitspräsenz von Onlineshops unterliegen diese folglich auch immer einer Impressumspflicht. Das Impressum muss hierbei die gesetzlichen Informationenspflichten erfüllen.
Des Weiteren muss in den meisten Fällen eine Datenschutzerklärung hinterlegt werden. Wichtig ist, dass diese, wie das Impressum, nicht nur existent, sondern auch fehlerfrei und aktuell sein muss.
Die Datenschutzerklärung sollte grundsätzlich individuell auf den konkreten Online-Shop zugeschnitten werden und über alle Übermittlungen personenbezogener Daten aufklären.

Handlungsempfehlung: Bei dem Erstellen von Impressen und Datenschutzerklärungen können viele Fehler entstehen. Sollten Sie bereits über entsprechende Rechtstexte verfügen, überprüfen Sie diese auf ihre Aktualität.

Gerne können wir Sie bezüglich der Absicherung Ihres Online-Shops im Hinblick auf die zu erstellenden Rechtstexte beraten. Wir arbeiten diesbezüglich mit Pauschalpreisen, die sich am konkreten Bedarf Ihres Online-Shops orientieren. Ein erstes Beratungsgespräch zur Analyse des bestehenden Bedarfs und des zu erwartendenden Aufwands ist hierbei kostenfrei.

10. AGB fehlen / sind fehlerhaft

Eine ähnliche Verpflichtung trifft Online-Shop-Betreiber bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Verpflichtend einzusetzen sind diese nicht, Unternehmer treffen jedoch Informationspflichten gemäß § 312d BGB, welche über die AGB umgesetzt werden können.
Folglich ist eine Abmahnung wegen fehlender AGB nicht möglich. Rechtswidrige AGB oder Verstöße gegen die Informationspflicht können die Grundlage für Abmahnungen sein.
Häufig versuchen Online-Händler über Ihre AGB für sich günstige Regelungen zu treffen, die den Kunden zum Teil benachteiligen. Viele dieser Klauseln sind unwirksam und stellen ein Abmahnrisiko für den Online-Händler dar.

Handlungsempfehlung: Im Hinblick auf die Verwendung von AGB raten wir Ihnen, die Informationspflichten vollständig zu erfüllen. Zudem sollten Sie auf Klauseln verzichten, die rechtlich problematisch sind. Auch sollte vor allem bei Online-Shops, die mit Gebrauchtwaren oder digitalen Inhalten handeln, eine Anpassung der AGB auf die neuste Rechtslage erfolgen.

11. Hinweis auf Allergene fehlen / sind fehlerhaft

Durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der EU ist in Europa jeder Vertreiber von Lebensmitteln dazu verpflichtet über Allergene aufzuklären. Hierrunter fallen die 14 häufigsten Auslöser von Lebensmittel-Allergien, welche auf der Website des Bundeszentrum für Ernährung aufgeführt sind.
Die Hinweise müssen dabei in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (wie z.B. das Hervorheben durch Fettdruck und den Warnhinweis „Enthält“) erfolgen.
Häufige Fehlerquellen sind auch Rechtschreibfehler (z.B. Sulfote statt Sulfite). Ob diese fahrlässig entstanden sind, ist bei einer Abmahnung irrelevant.

Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie bitte, ob Sie bereits ausreichende Informationen über Allergene in Ihrem Online-Shop hinterlegt haben. Achten Sie hierbei auch explizit auf die Schreibweise bestimmter Allergene und setzen sich, falls notwendig, nochmal mit dem Hersteller der Produkte in Verbindung.

Falls Sie Informationen zu kennzeichnungspflichtigen Allergenen benötigen, empfehlen wir Ihenn die Website des Bundeszentrum für Ernährung zu besuchen. Bei der Erstellung entsprechender Hinweise stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


12. Hinweis auf Mängelhaftungsrecht fehlt / ist fehlerhaft

Nicht mit der Garantie zu verwechseln sind die gesetzlich vorgeschriebenen Gewärleistungsrechte. Betroffen sind sowohl Sachmängel, als auch Rechtsmängel gemäß §§ 434, 435 BGB. Wichtig ist, dass der Kunde über seine Rechte aufgeklärt werden muss. Meist geschieht dies über eine Klausel in den AGB.
Allerdings muss man diesbezüglich darauf achten, dass die gewählten Klauseln rechtskonform ausgestaltet werden. Wird die Klausel nicht – oder rechtlich unzulässig – in die AGB übernommen, besteht das Risiko, dass diese nicht wirksam vereinbart ist und man auf die strengeren Regelungen des Gesetzes „zurück fällt“.
Zudem kann bei nicht konformen Einsatz auch eine rechtlich an sich zulässige Verkürzung (wie z.B. bei Gebrauchtwaren) nicht mehr greifen. Im schlimmsten Fall stehen dem Kunden dann mehr Rechte zu.

Handlungsempfehlung: Damit ein solcher Hinweis nicht vergessen wird, empfehlen wir eine feste Klausel in Ihre AGB einzubauen. Diese findet man standardisiert im Internet oder individuell bei Rechtdienstleistern, wie DURY LEGAL.
Bitte fügen Sie außerdem keine Ausschlussklauseln vom Mängelrecht in Ihre AGB ein, da diese nichtig sind und ebenfalls zu einer Abmahnung führen können (s.o.).

13. Link zur EU Plattform für Streitbeilegung fehlt / ist fehlerhaft

Seit 2016 sind Online-Händler dazu verpflichtend, einen Link zur EU-Plattform für Streitbeilegung (OS-Plattform) auf ihrer Website zu hinterlegen.
Dieser Link muss sowohl anklickbar, als auch leicht erreichbar sein und ist unabhängig von der Plattform, auf der Sie verkaufen, zu hinterlegen.
Achten Sie außerdem drauf, dass der Link aktuell ist und auf eine intakte Website weiterleitet.
In der Vergangenheit wurde die nicht rechtskonforme Einbindung bereits mehrfach abgemahnt.

Handlungsempfehlung: Bitte prüfen Sie, ob sie den einschlägigen Link gut erreichbar in Ihrem Shop hinterlegt haben. Testen Sie außerdem dessen Funktionalität. Falls Fehler vorhanden sind oder kein Link existiert, fügen Sie ihn bitte in Ihrem Shop ein.

14. Lieferzeiten fehlen / sind fehlerhaft

Online-Shop-Betreiber trifft des Weiteren die Pflicht, Angaben zur Lieferzeit eines Produktes zu machen (sofern dieses versendet wird). Diese Angaben müssen zwar nicht auf den Tag genau sein, unterliegen aber dennoch verschiedenen Kriterien. Angaben von Zeiträumen, Circa-Angaben und Maximal-Angaben sind gemäß Rechtsprechung toleriert. Aus der Angabe muss, für den Besteller, der letztmögliche Liefertermin erkenntlich sein. Dies bedeutet auch, dass der Händler über Veränderungen oder bestimme Lieferumstände, die den Zeitraum beeinflussen können, informieren muss. Auch reicht es nicht, eine Angabe über die „Versandfertigkeit“ zu hinterlegen, da dies keine Auskunft über die letztendliche Ankunftszeit gibt.

Handlungsempfehlung: Die voraussichtliche Lieferzeit ist in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Einlage eines Produktes in den Warenkorb zu platzieren.
Zulässig sind z.B. Formulierungen wie „Lieferzeit ca. 1-3 Werktage“.
Beachten Sie auch Waren im Vorverkauf, mit angepassten Lieferzeiten zu kennzeichnen.
Klauseln wie „Lieferzeiten sind unverbindlich“ oder „Lieferdauer auf Anfrage“ bzw. „Versandfertig“ sind, ähnlich den sittenwidrigen AGB, unzulässig und aufgrund ihres Irrführungspotentials abmahnfähig.

15. Informationen über Speicherung des Vertragstextes fehlen / sind fehlerhaft

Gemäß Art. 2465c Nr. 2 EGBGB sind Händler in Deutschland dazu verpflichtet über die Speicherung, von Vertragstexten nach Vertragsabschluss, aufzuklären. Artikel 2365c Mr. 2 enthält darüber hinaus auch die Pflicht, dem Kunden zu informieren, dass er einen Anspruch zur Einsicht jener gespeicherten Vertragstexte besitzt. Ein Hinweis dazu, wie er diese Einsicht erlangt, ist nicht notwendig.
(Im Übrigen enthält Art. 2465c Nr. 1 EGBGB auch eine Pflicht zur transparenten Darstellung des Bestellvorgangs, welche Online-Händler betrifft.)

Handlungsempfehlung: Es empfiehlt sich einen entsprechenden Hinweis in den AGB aufzunehmen.

16. Werbung mit Selbstverständlichem (Versicherter Versand)

Ein weiterer häufiger Abmahngrund ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten, welche in Deutschland verboten ist. Zum Problem wird dies häufig im Kontext der Werbung mit „versichertem Versand“, der Verwendung eines Siegels zur Teilnahme an einem dualen System, der Werbung mit „14 Tage Rückgaberecht“ (gesetzliches Widerrufsrecht) und die besondere Hervorhebung einer CE Kennzeichnung.
Bei all diesen Punkten sollten Online-Händler darauf achten, dass Sie nicht mit Selbstverständlichkeiten werden.

Handlungsempfehlung: Um die Gefahr einer Abmahnung zu verringern, sollten Sie in keinem Falle mit Aussagen werben, die „selbstverständlich“ sind. Als Faustformel kann man sich merken, dass alle hervorgehobene Werbung mit gesetzlichen Mindestbestimmungen, die für alle Unternehmen gelten, unzulässig ist.

17. Gewinnspieldaten

Oftmals veranstalten Händler Gewinnspiele aus Werbezwecken. Gewinnspielbestimmungen sind jedoch juristisch anspruchsvoll und bergen oft rechtliche Risiken.
Da bei Gewinnspielen oft die Datenerhebung und die Nutzung der Daten zu Werbezwecken im Vordergrund steht, sind verschiedene datenschutzrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, wie beispielsweise eine rechtskonforme Einwilligung, oder die Erfüllung einer ausreichenden Aufklärung über möglichen Datentransfer an Dritte. Diese Fehler waren nur beispielhaft. Mehr dazu können Sie genauer in unserem Blogbeitrag zu dem Thema unter https://www.dury.de/branchen/erstellung-von-gewinnspiel-teilnahmebedingungen-fuer-verlosungen-gewinnspiele-und-preisausschreiben nachlesen.

Handlungsempfehlung: Informieren Sie sich bitte ausreichend über die Bestimmungen, unter denen ein Gewinnspiel veranstaltet werden kann und darüber, wie Sie die Daten verwenden dürfen.
Dies kann beispielweise auch relevant werden, wenn es nicht auf der eigenen Plattform, sondern durch Dritte oder auf der Website eines Dritten durchgeführt werden soll.

18. Falsche Verwendung von Siegeln

Beim Einsatz von Siegeln auf der eigenen Internetseite sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, dass die Gütesiegel auch ordnungsgemäß auf der Seite dargestellt werden.
Jede werbliche Nutzung von Siegeln erfordert, dass der Besucher der Seite die Möglichkeit erhält, die für die Erteilung des Siegels bestehenden Kriterien einsehen zu können. Üblicherweise kann dies durch Verlinkung des Siegels mit der Siegeldatenbank des Anbieters oder zu den jeweiligen Siegelkriterien erfolgen.
Zudem muss beim Einsatz einiger Siegel darauf geachtet werden, dass diese an der korrekten Stelle und im korrekten Bezug angezeigt werden. So darf z.B. ein Siegel (Testsieger) für eine bestimmte Variante nur für diese Variante verwendet werden. Soweit technische Abweichungen vorliegen, darf das Siegel nicht mehr verwendet werden.

Handlungsempfehlung: Bitte achten Sie bei der Implementierung von Siegeln auf die oben aufgeführten rechtlichen Besonderheiten.

 

Co-Autor: Wissenschaftliche Mitarbeiterin - Stud. jur. Lea Fröhlich

Benjamin Schmidt
Autor: Benjamin Schmidt
Diplomjurist & Business Development Manager
Autoren-Info:
Herr Diplomjurist Benjamin Schmidt gehört dem Team von DURY LEGAL bereits seit Januar 2016 an. Er ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV-Rheinland) und Leiter des Online-Teams von DURY LEGAL. In dieser Funktion ist er zuständig für deren technischen Systeme im Zusammenhang mit der rechtlichen Prüfung von Webseiten, Apps und Online-Shops. Sein Online-Team bildet die Schnittstelle zur Website-Check GmbH, die ebenfalls der DURY GRUPPE angehört. Er unterstützt zudem das Dezernat von Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.im Bereich der Vertragsbearbeitung und rechtlichen Beratung in IT-Projekten.