Das OLG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 11.11.2021 (Az. 6 U 121/21), dass bei Onlineshops die reine Verlinkung der AGB im Footer der Seite und das Vorliegen der Seite als HTML nicht ausreicht. Der Onlineshop Händler muss dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form (z.B. als PDF) zu speichern.
Die Parteien streiten über die Verletzung von Informationspflichten im Rahmen eines Online-Shops. Der Antragsteller ist Bio-Landwirt, der Getreide und Müslis aus eigenem Anbau auf seiner Webseite anbietet und nach Absprache auf dem Hof zur Abholung bereitstellt. Die Antragsgegnerin betreibt einen Onlineshop, auf dem Kunden sich ihr Müsli selbst zusammenstellen können.
Auf Antrag des Antragsstellers untersagte das Landgericht der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter anderem, im elektronischen Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Lebensmittelangebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten
Gemäß § 312i Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 c Nr. 2 EGBGB muss der Online-Händler den Kunden darüber informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Beim Angebot der Antragsgegnerin war dies bereits nicht der Fall. Die als Anlage AG8 vorgelegte Bestellbestätigung enthält eine solche Belehrung nicht.
Gemäß § 312i Nr. 4 BGB müssen Unternehmer, die sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedienen, ihren Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Laut Gericht bestand die Möglichkeit per Link auf die AGB "zuzugreifen". Die Möglichkeit, auf die Vertragsdokumente "zuzugreifen" genügt nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Nach Ansicht des Gerichtes muss die Möglichkeit bestehen, die AGB in wiedergabefähiger Form, beispielsweise als PDF, zu speichern. Die von der Antragsgegnerin angeführte Möglichkeit, der Kunde könne ja über die Speicherfunktion seines Browsers die komplette Website speichern, genügt nach Ansicht des Gerichtes ebenfalls nicht. Hierbei handelt es sich gerade nicht um eine vom Verkäufer verschaffte Speichermöglichkeit.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zeigt, dass man bei Online-Shops neben den Rechtstexten auch viele weitere Punkte beachten muss. Die Notwendigkeit die AGB in wiedergabefähiger Form, beispielsweise als PDF, speichern zu können ist nur eine von vielen rechtlichen Baustellen, die immer wieder Probleme bereiten können. Das Urteil sollte also insbesondere Onlineshop-Betreiber alarmieren, die rechtlichen Anforderungen an einen Online-Shop so gut wie möglich zu erfüllen.
Sofern Sie Beratung bei der Ausgestaltung oder Überprüfung ihres Online-Shops benötigen, können Sie uns gerne dazu kontaktieren.
Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Ref. jur. Philipp Schmelz
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