Wie sichere ich meine Firmenbezeichnung optimal rechtlich ab?

Schiff untergang PixabayGründerinnen und Gründer sind in der Anfangsphase mit zahlreichen neuen Aufgaben und Tätigkeiten beschäftigt.

Dass man eine Marke anmelden (lassen) sollte, hat bestimmt jeder Unternehmer auch schon mal gesagt bekommen. Viele Unternehmen werden allerdings - wenn es gut läuft - sehr schnell vom Alltagsgeschäft so in Beschlag genommen, dass das Theme Markenanmeldung immer weiter in den Hintergrund rückt und - im schlimmsten Fall - irgendwann in Vergessenheit gerät.

Dabei ist das Thema wirklich zeitkritisch und sollte auf keinen Fall auf die lange Bank geschoben werden, zumal die Kosten für eine Markenanmeldung in Deutschland wirklich überschaubar sind (unter 700 € netto) und man nach Eintragung einer Marke ein Monopolrecht erhält.  Und mal ehrlich: Wo gibt es sowas wie ein Monopolrecht schon in unserer Marktwirtschaft?

Lesen Sie nachfolgend, wie Sie Ihr Unternehmen einfach durch Markenrechte absichern können:

1. Markenrecherche durchführen:

Als erstes sollten Sie überprüfen, ob Ihre gewünschte Firmenbezeichnung bereits von einem anderen Unternehmen als Marke angemeldet oder eingetragen wurde. Derartige Markenrecherchen kann man - zum Einstieg - auch selbst durchführen, z.B. beim DPMA unter https://register.dpma.de. So können Sie sich zumindest schon einmal einen ersten Eindruck verschaffen, ob schon ein identisches Zeichen als Marke angemeldet wurde. Achten Sie aber auch darauf, ob die Waren oder Dienstleistungen zumindest ähnlich sind. 

Richtig Sinn macht eine Markenrecherche nur, wenn sie durch einen Anwalt / eine Anwältin durchgeführt wird, die sich mit dem Thema gut auskennt und die richtigen älteren Marken - sog. Voreintragungen - herausfiltern und bewerten kann. Teilweise macht es auch Sinn, externe Recherchedienstleister mit einzuschalten.

2. Markenanmeldung für den Firmennamen durchführen:

Wenn Ihre gewünschte Firmenbezeichnung noch nicht als Marke registriert ist und auch sonst keine Blocker bei der Markenrecherche aufgetaucht sind,, können Sie Markenanmeldungen bei den relevanten Markenämtern durchführen. Eine Markenanmeldung bietet Ihnen die Chance, ein exklusives Recht (= Monopolrecht), Ihre Firmenbezeichnung im Zusammenhang mit den von Ihnen angegebenen Produkten oder Dienstleistungen als einziger zu verwenden. Dritten ist es ab Eintragung des Markenrechts untersagt, das im Rahmen der Markenanmeldung benannte Wort, Logo, Zeichen, also das konkret geschützte Zeichen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung und Bewerbung eigener Produkte und Dienstleistungen zu nutzen. Der Schutz der Marke durch das Markenrech erstreckt sich aber auch auf ähnliche Zeichen. Dies macht das Markenrecht zu einem der schärfsten Schutzrechte überhaupt, das Sie durch Anmeldung und Eintragung erreichen können.

Die Absicherung eines Firmennamens durch Anmeldung der Firmenmarke als eingetragene Marke bedingt in jedem Fall, dass Sie bei Ihrer Markenanmeldung innerhalb von Klasse 35 die Oberbegriffe: "Unternehmensführung", "Unternehmensverwaltung" und "Werbung" benennen. Bei Handelsgeschäften sollten Sie auch noch die jeweiligen Großhandels- und Einzelhandelsdienstleistungen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis benennen.

3. Firmenname im Handelsregister eintragen:

Ein absoluter "No-Brainer" ist es für die meisten ernsthaft geführten Unternehmen, den eigenen Firmennamen durch Eintragung im Handelsregister oder einem anderen zuständigen öffentlichen Register eintragen zu lassen, denn abhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens müssen Sie dies ohnehin tun. Kleinunternehmer und Freiberufler sollten eine EIntragung ins Handelsregister auf jeden Fall mit ihren Steuerberatern abklären, da eine Eintragung ins Handelsregister unübersehbare steuerliche Konsequenzen haben kann. U.a. kann hierdurch auch eine Kaufmannseigenschaft i.S.d. HGB begründet werden.

Die wenigsten Gründer wissen aber, dass bereits durch die Eintragung im Handelsregister zumindest ein Abwehrrecht in Form eines sog. "Unternehmenskennzeichenrechts" i.S.d. § 5 MarkenG entsteht.

Dieses "Unternehmenskennzeichenrecht" ist eine Art "kleiner Bruder des Markenrechts" und gibt Ihnen zumindest ein regional wirkendes Monopolrecht in Ihrer Branche, so dass kein anderes Unternehmen Ihren Unternehmensnamen innerhalb des Bezirks Ihres Registergerichts oder in dem Territorium Ihrer üblichen geschäftlichen Betätigung innerhalb der selben Branche nutzen darf.

Problematisch an dem Unterehmenskennzeichenrecht ist die unklare Geltung des Rechts, und in der Praxis oft damit verbundene Beweisprobleme. Wie grenzt man einzelne Branchen z.B. zueinander ab? Wir weit reicht der Schutz? Langt es z.B. aus, wenn ein anderes Unternehmen seine Produkte oder Dienstleistungen mit einem Begriff kennzeichnet, der Ihrem Unternehmensnamen gleicht?

Bei einem eingetragenen Markenrecht erhalten Sie zumindest eine Markenurkunde, mit der Sie den Beweis führen können, dass Ihnen das Markenrecht zusteht und auf welche Waren und Dienstleistungen es sich erstreckt, Bei den Unternehmenskennzeichenrechten haben Sie in der Praxis viel mehr Diskussionen und Probleme, so dass wir auch bei Unternehmen, die bereits aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister eingetragen sind, dazu raten, zusätzliche eingetragene Markenrechte zu erwerben. Sie ersparen sich damit extrem viele Diskussionen und Probleme, die erst dann auftauchen, wenn es zu einem Kennzeichenkonflikt kommt. 

Wichtigstes Argument, gegen das Verlassene auf den Schutz durch ein Unterenehmenskennzeichenrecht ist aber, dass sich das Unternehmenskennzeichenrecht im Regelfall immer nur auf den Schutz des Unternehmens an sich bezieht, nich auf die Absicherung der Kennzeichnung und Bewerbung von einzelnen Waren und Dienstleistungen.

4. Domainregistrierung des Firmennamens:

Ein weiterer Baustein der Absicherung des eigenen Unternehmensnamens ist auch die Registrierung entsprechender Domains für Ihre Firmenbezeichnung. Eine Domainregistrierung bietet Ihnen dies exklusive Möglichkeit, die entsprechende Internetadresse für Ihre Firma zu nutzen, begründet aber kein eigenständiges Recht oder irgendeinen Anspruch. Letztlich ist eine Domain wie eine Sache zu behandeln und - im Gegensatz zur eingetragenen Marke oder einem Unternehmenskennzeichnungsrecht auch kein eigenständiges Schutzrecht.

Durch Anmeldung einer Marke erhalten Sie daher - im Regelfall - auch keinen Anspruch auf Übertragung oder Löschung einer Domain. Ausnahmen bestehen nur bei Marken, die älter als die Domain sind. Diese können ausnahmsweise einen Übertragungsanspruch begründen.

Das Markenrecht ist aber - wie gesagt - trotzdem ein scharfes Schwert und gibt dem Inhaber des Markenrechts gegen den Domaininhaber einen Anspruch, dass der Domaininhaber die Domain nicht nutzen darf, um Waren oder Dienstleistungen auf der Domain zu bewerben, die in den Schutzbereich der eingetragenen Marke fallen.

5. Verwendung des ®-Markenzeichens:

Nach der Eintragung der Firmenmarke können Sie das Markensymbol ® neben Ihrer Firmenbezeichnung nutzen, um potenzielle Verwirrung zu vermeiden und Ihren Markenstatus zu betonen.

Bitte beachten Sie aber, dass dieses ®-Zeichen dem Europäischen Markenrecht eigentlich fremd ist und die Rechtsprechung dem ®-Zeichen keinen eigenständigen Schutz zuweist. Die Gerichte haben aber bereits entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, dieses Zeichen zu nutzen, wenn eine Marke erst angemeldet, aber noch nicht eingetragen ist.

6. Markenüberwachung und Durchsetzung:

Der Schutz der eigenen Firmenmarke bleibt unvollständig, wenn Sie Ihre eingetragenen Marken nicht regelmäßig daraufhin überwachen lassen, ob Dritte Ihre Marke nicht verletzen. Eine Markenüberwachung deckt normalerweise die relevanten Markenregister ab. Der Überwachungsdienstleister (üblicherweise die Markenanwaltskanzlei ihres Vertrauens), wird spezialisierte Überwachungsservices nutzen, um zu registrieren, wenn Dritte potentiell rechtsverletztende Marken anmelden.

Bei Bedarf können Sie dann rechtliche Schritte ergreifen, um Ihre Markenrechte zu verteidigen und durchzusetzen.

Welche Klassen soll ich für die Absicherung meines Firmennamens bei der Markenanmeldung benennen?

Die Wahl der richtigen Markenklassen ist bei der Absicherung des eigenen Firmennamens durch eine Markenanmeldung ein wichtiger Aspekt, um Ihre Firmenbezeichnung optimal rechtlich abzusichern. Die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen gemäß dem Nizzaer Abkommen, das ein internationales Klassifikationssystem für Marken bereitstellt, ist ein wichtiger Schritt, um den Umfang des Markenschutzes festzulegen.

Die Klasse 35 bezieht sich auf Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung, des Marketings und der Werbung. Sie umfasst unter anderem Dienstleistungen wie das Management von Unternehmen, Marketing- und Werbeaktivitäten, Marktforschung, Public Relations und Unternehmensberatung. Wenn Sie beabsichtigen, Ihre Marke nicht nur für die Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen zu verwenden, sondern auch als Firmenmarke bzw. Unternehmensmarke auf Briefköpfen, Visitenkarten oder anderen geschäftlichen Materialien, kraten wir dringend dazu, Ihre Firmenmarke auch in Klasse 35 anzumelden.

Indem Sie Ihre Marke in Klasse 35 registrieren lassen, können Sie potenziell verhindern, dass andere Unternehmen Ihren Markennamen in ihren Firmennamen im Handelsregister oder bei der Gründung von Unternehmen verwenden. Dies kann dazu beitragen, Verwirrung bei den Verbrauchern zu vermeiden und die Exklusivität Ihrer Firmenbezeichnung zu schützen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Klassifizierung Ihrer Marke in den entsprechenden Klassen sorgfältig und genau erfolgen sollte, um sicherzustellen, dass sie den tatsächlichen Produkten oder Dienstleistungen entspricht, die Sie anbieten. Eine falsche Klassifizierung kann dazu führen, dass Ihr Markenschutz eingeschränkt ist oder ungültig wird. Daher ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Markenanwalt oder einer Markenanwältin beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Marke in den richtigen Klassen angemeldet wird und optimalen Schutz bietet, einschließlich der Klasse 35, wenn dies für Ihre geschäftlichen Aktivitäten relevant ist.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Markenanmeldung in verschiedenen Ländern und Regionen separat durchgeführt werden muss.

Melden Sie sich einfach bei uns über unster Kontaktformular oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! wenn Sie rechtlichen Support von unseren Markenexperten benötigen. Wir arbeiten bei der Anmeldung von Marken ausschließlich auf Festpreisbasis.

Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Autor: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Kanzleiinhaber, Fachanwalt für IT-Recht
Autoren-Info:
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, hat sich auf die rechtliche Beratung in Fragen des IT-Rechts und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Er ist Inhaber von DURY LEGAL Rechtsanwälte.