WPTS - Betrügerische Zahlungsaufforderung nach internationaler Markenanmeldung

WPTS Markenanmeldung Betrug fraudDas Problem: Betrügerische Zahlungsaufforderungen nach einer Markenanmeldung - Scheinrechnungen verleiten zur Zahlung

Immer wieder melden sich Mandanten bei uns, die nach einer Markenanmeldung betrügerischen Zahlungsaufforderungen von irgendwelchen frei erfundenen, vollkommen sinnlosen, Markenregistern, z.B. dem WPTS (World Patent & Trademark Service) oder der RPT Servis (world wide patent service) erhalten.

Obwohl wir unsere Mandanten nach jeder Markenanmeldung mehrfach und gut sichtbar auf die Gefahren, die von solchen Schreiben ausgehen, hinweisen, fallen immer wieder Firmen auf diese Betrügereien herein.

Wenn das Geld erst einmal überwiesen ist, besteht wenig Hoffnung, es jemals zurück zu erhalten. Die Abzockfirmen sitzen alle schlecht erreichbar im Ausland, z.B. in Tschechien.

Buchhaltung überfordert?

Insbesondere für die Buchhaltung größerer Firmen stellen derartige Anschreiben, die den Anschein einer Rechnung haben, offenbar eine große Herausforderung dar.

Oftmals scheint es der Buchhaltung zu genügen, wenn ein Schreiben scheinbar einem Vorgang zugeordnet werden kann.

Meist wird von der Buchhaltung daher nur nachgefragt, ob der Beleg einer Markenanmeldung zugeordnet werden kann. Wenn dies der Fall ist, wird die Zahlung oftmals von der Geschäftsführung oder dem Entscheider freigegeben. Ein solches Vorgehen schützt aber gerade nicht gegen derartige betrügerische Zahlungsaufforderungen nach einer Markenanmeldung.

Beispiel des WPTS Anschreibens:

WPTS Markenanmeldung Betrug fraud

 

Schutzklauseln der Abzocker wirksam?

Im Einzelfall ist bzgl. bestehender Rückzahlungsansprüche entscheidend, ob die von den einzelnen Abzockfirmen verwendeten Klauseln, das sog. "Kleingedruckte", tatsächlich wirksam ist. Die Firmen versuchen sich mit Klauseln, wie z.B. der folgenden rechtlich gegen Rückforderungsansprüche zu wappnen:

RPTS Klausel

Ob derartige Klauseln wirksam sind, ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sog. "Branchenbuchabzocke" höchst zweifelhaft. Wir gehen unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11) davon aus, dass solche Praktiken nicht nur wettbewerbswidrig sind sondern, dass bewusst versteckte Hinweise auf die Kosten eines zusätzlichen Betrages kein Vertragsbestandteil werden. Wir gehen davon aus, dass derartige Anschreiben gezielt eingesetzt werden, um Irrtümer seitens der Empfänger zu erregen und diese zu Vermögensverfügungen zu verleiten; mithin jeweils um einen versuchten Betrug.

Welchen Vorteil hat eine Markenanmeldung über DURY?

Wenn Sie eine Marke über uns anmelden, Sie ausschließlich auf unsere Rechnung bzw. auf unsere Anforderung hin zahlen. Wir leiten dann entweder alle Zahlungen an die jeweiligen Markenregister weiter oder - wenn sie von uns aufgefordert wurden, direkt an ein Register zu zahlen - können Sie sichergehen, dass wir die Begründetheit und ordnungsgemäß mit der Zahlung geprüft haben.

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Inhaber der Kanzlei - Fachanwalt IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. ist auf die Beratung in Fragen des IT-Rechts spezialisiert und berät seit mehr als 15 Jahren fokussiert im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht). Als Fachanwalt für IT-Recht und Master of Law & Informatics sowie Unternehmer / Investor bringt er insgesamt mehr als 20 Jahre Beratungserfahrung in seine Mandate ein. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich der IT-Vertragsberatung (Softwarelizenzbedingungen, IT-Projektverträge oder EVB-IT Verträge), der IT-Projektberatung und der Beratung im bei markenrechtlichen Konflikten sowie der Konsolidierung international ausgedehnter Markenportfolios.