Markentrolle, Sperrmarken und Trittbrettfahrer:
Bösgläubige Markenanmeldungen sind im KI Zeitalter ein wachsendes Problem im Markenrecht.
Seit der Reform durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) 2019 kann das DPMA Anmeldungen bereits im Eintragungsverfahren zurückweisen - nicht erst nachträglich löschen - wenn sie erkennbar in bösgläubiger Absicht eingereicht wurden.
Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Recherche ergeben hat, dass ein Benutzer einer Marke vergessen hat, die Marke beim DPMA oder EUIPO schützen zu lassen und der Markenanmelder dann in diese Schutzlücke hineinspringt, die Marke einfach auf den eigenen Namen anmeldet und dann dem Benutzer der Marke, die eingetragene Marke zum Kauf anbietet.
Was das für Anmelder und Markeninhaber bedeutet und wie Sie sich und Ihr Unternehmen schützen, erfahren Sie hier in diesem Blogbeitrag.
Eine Markenanmeldung gilt als bösgläubig, wenn der Anmelder nicht das Ziel hat, die Marke selbst für seine Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, sondern sie gezielt gegen Dritte einsetzen oder blockieren will (§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG).
Es geht also um die Intention hinter der Anmeldung - nicht um das Zeichen selbst. Das DPMA prüft, ob der Anmelder mit seiner Anmeldung ein wettbewerbswidriges oder rechtsmissbräuchliches Ziel verfolgt.
Bösgläubigkeit zeigt sich in verschiedenen Szenarien:
Sperrmarken: Ein Anmelder meldet systematisch Zeichen an, die bereits von Wettbewerbern genutzt werden - ohne eigene Benutzungsabsicht. Ziel: Den Wettbewerber blockieren oder zur Zahlung von Lizenzgebühren zwingen.
Markentrolle: Ähnlich wie Patent-Trolle melden Markentrolle massenhaft Marken an, um Dritte mit Abmahnungen zu überziehen. Die Marken werden nie selbst genutzt - sie dienen nur als Druckmittel.
Domain-Grabbing mit Markenrückhalt: Der Anmelder registriert eine Marke, um anschließend die passende Domain zu beanspruchen oder den Domain-Inhaber unter Druck zu setzen.
Trittbrettfahrer: Ein Anmelder kennt eine ausländische Marke, die noch nicht in Deutschland geschützt ist, und meldet sie hier auf eigenen Namen an - um sie dem ausländischen Inhaber teuer zu verkaufen oder selbst davon zu profitieren.
Agent/Vertreter-Anmeldungen: Ein ehemaliger Vertriebspartner oder Lizenznehmer meldet die Marke seines früheren Geschäftspartners auf eigenen Namen an.
Vor der Reform war Bösgläubigkeit nur ein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG. Das bedeutete: Die Marke wurde erst eingetragen, und der Geschädigte musste anschließend ein aufwendiges Löschungsverfahren anstrengen. Der Markeninhaber konnte in der Zwischenzeit Rechte aus der eingetragenen Marke geltend machen.
Seit dem 14. Januar 2019 ist Bösgläubigkeit auch ein absolutes Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Das DPMA kann eine bösgläubige Anmeldung bereits im Prüfungsverfahren zurückweisen - bevor sie überhaupt ins Register gelangt.
Das ist ein echter Paradigmenwechsel: Der Schutz greift jetzt präventiv, nicht erst reaktiv.
Das DPMA bewertet bei Anhaltspunkten für Bösgläubigkeit unter anderem:
Wichtig: Die Hürde ist hoch. Nicht jede Anmeldung eines bereits benutzten Zeichens ist bösgläubig. Es muss eine Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgen.
Im Rahmen des Konvergenzprogramms der EU haben EUIPO und die nationalen Markenämter - darunter das DPMA - eine Gemeinsame Mitteilung zu bösgläubigen Markenanmeldungen erarbeitet. Wie das DPMA auf seiner Website hervorhebt, enthält diese Mitteilung "wertvolle und praxisnahe Hinweise" zu diesem Thema.
Die Gemeinsame Mitteilung definiert einheitliche Kriterien und Fallgruppen, die in allen EU-Mitgliedstaaten angewendet werden sollen. Das schafft mehr Rechtssicherheit - und macht es für Markentrolle schwieriger, Lücken zwischen nationalen Systemen auszunutzen.
Der BGH hat in seiner Rechtsprechung wiederholt Leitlinien zur Bösgläubigkeit entwickelt:
BGH "Glückspilz" (I ZB 3/17): Ein Anmelder, der eine Marke ohne eigene Benutzungsabsicht anmeldet und damit erkennbar Dritte behindern will, handelt bösgläubig.
BGH "LIQUIDROM" (I ZB 62/11): Auch die Kenntnis eines wertvollen Besitzstands eines Dritten kann bei fehlender eigener Benutzungsabsicht zur Bösgläubigkeit führen.
EuGH "Lindt Goldhase" (C-529/07): Der EuGH hat klargestellt, dass die Bösgläubigkeit nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, einschließlich der Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung.
Die Aufwertung der Bösgläubigkeit zum absoluten Eintragungshindernis durch das MaMoG 2019 ist ein wichtiger Schritt gegen Markenmissbrauch. Das DPMA kann jetzt schon vor der Eintragung eingreifen. Die Gemeinsame Mitteilung im Rahmen des EU-Konvergenzprogramms sorgt zusätzlich für einheitliche Standards in ganz Europa.
Wer eine Marke bentutz, sollte nicht vergessen diese frühzeitig durch eine Markenanmeldung abzusichern, sonst wird es teuer, wenn man Anwälte damit beauftragen muss, irgendwelche Marken von Dritten erst löschen zu lassen, um seine eigene - nicht eingetragene Marke - frei von Trittbrettfahrern zu halten.
Wer Opfer einer bösgläubigen Anmeldung wird, hat zwar heute bessere Werkzeuge zur Verteidigung als je zuvor, aber Anwälte arbeiten auch bei aussichtsreichen Fällen nicht umsonst und ob man am Ende eine Kostenerstattung erzielen kann, hängt von sehr vielen, nicht vorhersagbaren, Umständen ab.
Sie haben Fragen zu Markenanmeldungen oder möchten Ihre Marke gegen Missbrauch schützen? Die Markenrechts-Experten von DURY LEGAL beraten Sie gerne - von der Anmeldestrategie bis zur Verteidigung gegen Markentrolle.
Quellen: