Schon im September hat der BGH einen Anwalt wegen versuchter Nötigung rechtskräftig verurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13).
Das Gericht verhängte eine Bewährungsstrafe unter anderem wegen versuchter Nötigung. Der Anwalt hatte eine Vielzahl anwaltlicher Inkassoschreiben verschickt, ohne die zu Grunde liegende Forderungen ausreichend zu prüfen. Gegenstand der Verurteilung waren aber nur 2 Mahnschreiben.
Die Richter hielten es für nicht mit den "Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens" vereinbar und sogar für "verwerflich", dass ein Anwalt juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die er mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausspricht, zu Zahlung nur scheinbar rechtlich geprüfter Ansprüche veranlasst.
Interessant ist, dass man den gleichen Vorwurf der "Verwerflichkeit" genau so gut auf die Abmahnkanzleien übertragen kann, wenn diese im Rahmen vollautomatisierter Verfahren serienbriefartige Filesharing-Abmahnungen versenden, ohne die behaupteten Rechtsverletzungen im Einzelfall zu prüfen und wenn auch noch strafrechtliche Konsequenzen angedroht werden. Bei mehreren zehntausend Abmahnungen pro Kanzlei und Jahr, dürfte eine Einzelfallprüfung auch für größere Abmahn-Kanzleien kaum möglich sein. Drohungen mit Strafanzeigen waren in der Vergangenheit auch bei Filesharing-Abmahnungen nicht unüblich.
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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Gegenstand des Verfahrens waren anwaltliche Mahnschreiben, die an Kunden sogenannter Gewinnspieleintragungsdienste versendet wurden. Den Kunden war über Callcenter die Teilnahme an Gewinnspielen angeboten wurden, wenn Sie einen "Teilnahmebetrag" zahlen würden.
Die versprochene Leistung wurde aber nicht erbracht.
Trotzdem wurde versucht, die Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug bei den Kunden abzubuchen. Immer häufiger kam es zu Rücklastschriften.
Der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes entschlossen sich daher, die "Nichtzahler" durch einen "Inkassoanwalt" zur Zahlung auffordern zu lassen, um so den Druck zu erhöhen und die "Kunden" doch noch zu den gewünschten Zahlungen auf die unberechtigten Forderungen zu veranlassen.
Der beauftragte Anwalt prüfte die geltend gemachten Forderungen nicht. Er stellte nur entsprechende Textvorlagen zur Verfügung, die dann von der dem Gewinnspieleintragungsdienst verarbeitet wurden. Der Anwalt kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte.
Darüber hinaus wurde in dem Inkasso-Schreiben mit einer Strafanzeige gedroht, falls die Zahlung nicht fristgerecht erfolge.
Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 Euro auf dem Konto des Anwalts ein, von denen knapp 140.000 Euro dem Anwalt zustehen sollte.
Der Landgericht Essen hatte die Schreiben des Anwalts, insbesondere auch wegen der Drohung mit einer Strafanzeige, als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB) bewertet. Die Revision des Anwalts war erfolglos.
Der BGH war zwar der Ansicht, der angeklagte Anwalt habe nicht konkret gewusst, dass die von ihm geltend gemachten Forderungen zivilrechtlich nicht begründet waren, dennoch hielt es der BGH für "mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens" unvereinbar und für verwerflich, wenn juristische Laien von einem Anwalt durch falsche Behauptungen und Androhungen mit Strafverfolgung zu Zahlungen auf unberechtigte Forderungen veranlasst werden sollen.
Hauptgrund war, dass ein Anwalt immer auch als Organ der Rechtspflege handelt und daher gewisse Sorgfaltspflichten bei seiner Arbeit zu beachten hat.
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