DURY stellt mehrere externe Datenschutzbeauftragte für Unternehmen aus Luxemburg

DURY Rechtsanwälte stellt mehrere Datenschutzbeauftragte für Unternehmen mit Sitz in Luxemburg.

Immer mehr Deutsche Unternehmen entschließen sich dazu, den Sitz nach Luxemburg zu verlegen. Wenn personenbezogene Daten nach Luxemburg weitergeleitet bzw. dort verarbeitet werden, ergeben sich datenschutzrechtliche Besonderheiten.

DURY Rechtsanwälte stellt externe Datenschutzbeauftragte auch für Unternehmen mit Sitz in Luxemburg. Die Arbeit als externer Datenschutzbeauftragter erfolgt dabei nach dem jeweils anwendbaren Recht gem. BDSG (bzw. soweit bereits sinnvoll gem. DSGVO) oder Luxemburgischen Datenschutzgesetz.

Praxisrelevant ist dabei stets die Frage des anwendbaren Rechts, unabhängig davon ob die Datenverarbeitung im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung oder allein durch das luxemburgische Unternehmen erfolgt.

Anwendbarkeit des Deutschen Datenschutzrechts BDSG auf Untenehmen mit Sitz in Luxemburg

Das Bundesatenschutzgesetz ist auch auf Datenverarbeitungsprozesse von Unternehmen mit Sitz in Luxemburg anwendbar, wenn eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten auf deutschem Territorium vorgenommen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über das Internet die Daten Deutscher Staatsbürger erhoben werden, z.B im Rahmen des Betriebs eines Online-Shops. Es gilt also nicht das Sitzlandprinzip sondern das Territorialprinzip.

Deutsches Datenschutzrecht kann bei einer Übermittlung der Daten nach Luxemburg anwendbar sein. Auch Datenverarbeitungsprozesse von Konzernen mit Unternehmenssitz in Luxemburg können dem deutschen Datenschutzrecht unterliegen, wenn sie über ein deutsches Tochterunternehmen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen und diese Daten im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses nach Luxemburg oder in ein anderes Land transferiert werden.

Allerdings ist im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datentransfer auch Art. 4 der EU-Datenschutzrichtlinie zu beachten. Demnach gilt doch das Sitzlandprinzip, wonach das Recht desjenigen Landes Anwendung findet, in dem die für die Datenerhebung oder –verarbeitung verantwortliche Stelle ihren Sitz hat, sofern sich dieser Sitz in einem Mitgliedsland der EU befindet. Falls das Luxemburgische Unternehmen aber wiederum eine Niederlassung in Deutschland hat, ist doch das BDSG maßgeblich.

In der Praxis ist daher bei jedem Unternehmen zu prüfen, ob das BDSG auf den konkreten Fall anwendbar ist oder nicht.

Die Beratung wird von Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. und Rechtsanwältin Sandra Dury - Datenschutzauditorin TÜV Rheinland - durchgeführt und erfolgt kontinuierlich.

Falls Sie auch an den speziallisierten Beratungsleistungen von DURY in Bezug auf Datenschutz in Luxemburg haben, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder rufen Sie uns unter +49 681 94005430 an, um einen Termin mit uns zu vereinbaren.

Gerne stellen wir Ihnen unser Beratungsmodell bei Ihnen vor Ort in Luxemburg vor.

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Inhaber der Kanzlei - Fachanwalt IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. ist auf die Beratung in Fragen des IT-Rechts spezialisiert und berät seit mehr als 15 Jahren fokussiert im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht). Als Fachanwalt für IT-Recht und Master of Law & Informatics sowie Unternehmer / Investor bringt er insgesamt mehr als 20 Jahre Beratungserfahrung in seine Mandate ein. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich der IT-Vertragsberatung (Softwarelizenzbedingungen, IT-Projektverträge oder EVB-IT Verträge), der IT-Projektberatung und der Beratung im bei markenrechtlichen Konflikten sowie der Konsolidierung international ausgedehnter Markenportfolios.