DURY Rechtsanwälte stellt mehrere Datenschutzbeauftragte für Unternehmen mit Sitz in Luxemburg.
Immer mehr Deutsche Unternehmen entschließen sich dazu, den Sitz nach Luxemburg zu verlegen. Wenn personenbezogene Daten nach Luxemburg weitergeleitet bzw. dort verarbeitet werden, ergeben sich datenschutzrechtliche Besonderheiten.
DURY Rechtsanwälte stellt externe Datenschutzbeauftragte auch für Unternehmen mit Sitz in Luxemburg. Die Arbeit als externer Datenschutzbeauftragter erfolgt dabei nach dem jeweils anwendbaren Recht gem. BDSG (bzw. soweit bereits sinnvoll gem. DSGVO) oder Luxemburgischen Datenschutzgesetz.
Praxisrelevant ist dabei stets die Frage des anwendbaren Rechts, unabhängig davon ob die Datenverarbeitung im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung oder allein durch das luxemburgische Unternehmen erfolgt.
Das Bundesatenschutzgesetz ist auch auf Datenverarbeitungsprozesse von Unternehmen mit Sitz in Luxemburg anwendbar, wenn eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten auf deutschem Territorium vorgenommen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über das Internet die Daten Deutscher Staatsbürger erhoben werden, z.B im Rahmen des Betriebs eines Online-Shops. Es gilt also nicht das Sitzlandprinzip sondern das Territorialprinzip.
Deutsches Datenschutzrecht kann bei einer Übermittlung der Daten nach Luxemburg anwendbar sein. Auch Datenverarbeitungsprozesse von Konzernen mit Unternehmenssitz in Luxemburg können dem deutschen Datenschutzrecht unterliegen, wenn sie über ein deutsches Tochterunternehmen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen und diese Daten im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses nach Luxemburg oder in ein anderes Land transferiert werden.
Allerdings ist im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datentransfer auch Art. 4 der EU-Datenschutzrichtlinie zu beachten. Demnach gilt doch das Sitzlandprinzip, wonach das Recht desjenigen Landes Anwendung findet, in dem die für die Datenerhebung oder –verarbeitung verantwortliche Stelle ihren Sitz hat, sofern sich dieser Sitz in einem Mitgliedsland der EU befindet. Falls das Luxemburgische Unternehmen aber wiederum eine Niederlassung in Deutschland hat, ist doch das BDSG maßgeblich.
In der Praxis ist daher bei jedem Unternehmen zu prüfen, ob das BDSG auf den konkreten Fall anwendbar ist oder nicht.
Die Beratung wird von Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. und Rechtsanwältin Sandra Dury - Datenschutzauditorin TÜV Rheinland - durchgeführt und erfolgt kontinuierlich.
Falls Sie auch an den speziallisierten Beratungsleistungen von DURY in Bezug auf Datenschutz in Luxemburg haben, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an
Gerne stellen wir Ihnen unser Beratungsmodell bei Ihnen vor Ort in Luxemburg vor.