Am 02. Oktober 2018 erreichte unsere Datenschutz-Gesellschaft, die DURY Compliance-Consulting GmbH, eine erste Kundenanfrage wegen eines dubioses Datenschutz-Anschreibens einer gewissen Datenschutzauskunft-Zentrale, das suggeriert, man "müsse" dies innerhab einer kurzen Frist (09.10.2018) unterzeichnet an eben diese Datenschutzauskunft-Zentrale" zurückschicken.
Im Gegenzug soll man irgendwelche Muster und Vorlagen erhalten, mit denen man irgendwelchen datenschutzrechtlichen Pflichten nachkommen können soll, die angeblich mit der DSGVO eingeführt wurden.
Das Schreiben ist daher - wie bereits aus zahlreichen Branchenbuch- und Markenanmeldungs-Abzockschreiben bekannt - juristisch hart am Rande der Legalität formuliert; nur aus dem Kleingedruckten geht hervor, dass ein 3. Jahres-Abo mit einem Gesamtvolumen i.H.v.
1.494,- €
abschließt.
Wer hinter dem Anschreiben steckt und mit wem ein Vertrag geschlossen werden soll, geht aus dem Schreiben nicht klar hervor.
Als Rücksende-Adresse wird nur angegeben
DAZ - Zentrale Postverteilstelle
Lehnitzstrasse 11
16515 Oranienburg
Als URL für die AGB wird angegeben
http://deutschland.datenschutz-auskunftszentrale-europa.com/allgemeinegfbedingungen.pdf
Erst aus diesen AGB wird klar, dass hinter dem Schreiben eine Briefkastenfirma aus Malta steckt, die
DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd.
mit Sitz in 141 Edgard Bernard Street Gzira, GZR1707, Malta hat, also "Company Services" von der Office Solutions Malta gebucht hat.
Wer hinter dieser Limited steckt, dürfte nicht ohne weitere Recherchen aufgedeckt werden können.
Klar ist aber, dass die Handelsregisternummer des Unternehmens "DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd." wie folgt lautet:
C 72177
Unter dieser Handelsregisternummer findet man im maltesischen Handelsregister "MFSA" folgende Veröffentlichungen im Jahr 2018:
Der Inhalt all dieser Publikationen müsste bei der MFSA angefordert werden. Wir haben angesichts der wohl gewollt grausamen Usability der Suchwerkzeuge auf der MFSA-Website auch erst einmal keine weiteren Recherchen bzgl. Publikationen aus den Vorjahren unter der Registernummer C 72177 vorgenommen. Es ist daher unklar wer wirklich hinter der DAZ - Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. bzw. der Hunter Trade & Information Ltd. steckt und ob diese in einem Zusammenhang stehen.
Klar ist nur, dass sich beide offenbar die Registernummer C 72177 teilen.
Es fällt auf, dass am 03.01.2018 eine Veröffentlichung bei dem maltesischen Handelsregister unter der Registernummer C72177 aufzufinden ist, die der Hunter Trade & Information Ltd. zugeordnet wird (vgl. oben). Das Registerzeichen ist damit identisch zu dem der DAZ - Datenschutzauskunft-Zentrale, nämlich C 72177.
Die Hunter Trade & Information Ltd. betreibt zur Zeit u.a. auf der Domain https://www.hunter-mining.at/de/ noch eine Website die sich mit der Krypto-Währung Bitcoin beschäftigt.
Auf dieser Website wird eben diese Firma unter der Registernummer C72177 als "Zusammenschluss der Geschäftsleute Mario P e s e n d o r f e r und seines Partners Stefan K e u s c h mit Jürgen S t a n e k und Christopher H e n n i n g" beschrieben.
Das Unternehmen "Hunter Trade & Information Ltd." scheint unter dieser Firma aber nicht mehr zu existieren:
Ursprünglich in das MFSA-Register auf Malta unter der Registernummer C 72177 eingetragen wurde die Hunter Trade & Information Ltd. am 09.09.2015.
Wir können nicht sagen, ob die oben genannten Personen etwas mit der DAZ - Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd., die nun unter der Registernummer C 72177 zu tun haben, da es laut den kryptischen Veröffentlichungen der MFSA scheinbar Änderungen bzgl. der beteiligten Personen unter dieser Registernummer gegeben hat.
Durch die kurze Fristsetzung wird gegenüber den arglosen Gewerbetreibenden nach unserem Eindruck ein unnötiger Abschlussdruck entfaltet.
Vollkommen unklar ist, wie die angeblich erworbenen Leistungen, die man mit dem Abo angeblich erwirbt, dazu führen sollen, irgendwelche datenschutzrechtlichen Pflichten gem. der DSGVO zu erfüllen.
Insbesondere für die Buchhaltung größerer Firmen stellen derartige Anschreiben, die für die Fachabteilungenden Anschein erwecken können, man müsse sie unterzeichnen, um irgendwelche Fristen und datenschutzrechtliche Pflichten einzuhalten, offenbar eine große Herausforderung dar. Dies zeigen die zahlreichen, verunsicherten Anfragen, die die DURY Compliance & Consulting GmbH von ihren Kunden erhalten hat.
Wenn das Schreiben dann noch an eine Rechnung oder ein behörtliches Schreiben erinnert, scheint es der Buchhaltung oftmals zu genügen, wenn ein Schreiben scheinbar einem Vorgang zugeordnet werden kann.
Meist wird von der Buchhaltung daher nur intern nachgefragt, ob der "Beleg" zugeordnet werden kann. Wenn dies der Fall ist, wird die Zahlung oftmals von der Geschäftsführung oder dem Entscheider freigegeben. Ein solches Vorgehen schützt aber gerade nicht gegen derartige Anschreiben, die suggerieren, man müsse sie unterzeichnen, um offiziellen, datenschutzrechtlichen Pflichten zu genügen.