Datenschutzauskunft-Zentrale - DAZ - irreführende Anschreiben verleiten zum Abschluss eines 3 Jahre Abos

Beispiel des Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) Anschreibens vom Oktober 2018:

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Rechtslage - Wettbewerbsrecht

Wir gehen unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11) davon aus, dass solche Praktiken, wie sie hier von der DZA Ltd. angewendet werden klar wettbewerbswidrig sind. Hier besteht eigentlich keine Spielraum für Diskussionen und andere Rechtsansichten.

Es steht nur zu befürchten, dass man einer Ltd. mit Sitz in Malta mit Mitteln des Wettbewerbsrechts nicht beikommt. Die Vollstreckung dürfte in Malta ins Leere laufen. Kostenerstattungsansprüche und sonstige Annexansprüche lassen sich wohl kaum erfolgreich durchsetzen. Auch einstweilige Verfügungen und Hauptsacheurteile gerichtet auf Unterlassung kann man sich wohl aufs stille Örtchen hängen.

Wie steht es mit der Strafbarkeit dieser Abzock-Masche?

Nach unserer Einschätzung wird das DZA-Anschreiben gezielt eingesetzt , um Irrtümer seitens der Empfänger zu erregen und diese zu Vermögensverfügungen zu verleiten, obwohl keine Zahlungspflicht entsteht. Dies könnte den Tatbestand des Betruges / gewerbsmäßigen Betruges erfüllen.

So hat es auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gesehen und im Februar 2018 bzgl. vergleichbarer Anschreiben einer "Gewerbeauskunft-Zentrale" Anklage eingereicht. Der Schaden wurde seinerzeit auf mehr als 20 Millionen Euro beziffert.

Das LG Düsseldorf hatte aber die Anklage aber im Juni 2018 nicht zugelassen (vgl. Beschluss vom 25.06.202018 - 018 Kls 3/17) und die Rechtsansicht vertreten, es läge keine strafbare Handlung vor, da die Gewerbeauskunft-Zentrale seinerzeit:

spätestens mit der Rechnung darauf hingewiesen hätten, dass es sich um ein "behörden- und kammerunabhängiges Angebot" handelte.

Im Detail war das LG Düsseldorf der Ansicht, dass:

die Eröffnung des Hauptverfahrens ab[zulehnen ist]:

Nach Auffassung des Gerichts bestehen bereits erhebliche Bedenken, dass die Angeschriebenen im Sinne eines Betruges getäuscht wurden. Denn das Formular weise an mehreren Stellen – wenn auch zum Teil im Kleingedruckten – eindeutig darauf hin, dass es ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages sei. So heißt es in dem Formular sogar „behörden- und kammerunabhängiges Angebot“. Jedenfalls hätten die Angeschriebenen aufgrund eines möglichen Irrtums nicht ihr Vermögen belastet; es fehle an einer Vermögensverfügung im Sinne einer Betrugsstraftat. Die Unterschrift unter dem Formular hätte die Unternehmen nicht verpflichtet, die Kosten zu zahlen. Denn die Kostenklausel im Kleingedruckten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VII ZR 262/11) eine überraschende AGB-Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) und damit unwirksam. Die GWE hätte also nie Geld von den Angeschriebenen, die das Formular unterschrieben zurückgesendet haben, verlangen können.

Diejenigen 61 Angeschriebenen, die gezahlt haben, haben zwar ihr Vermögen belastet. Die Strafkammer verweist jedoch darauf, dass in der Rechnung die GWE GmbH offen gelegt habe, dass das zuvor übersandte Formular nicht von einer Behörde stammt. Damit war die mögliche Täuschung in dem zunächst übersandten Formular nicht mehr ursächlich für die Zahlung, die erst aufgrund Rechnungsstellung erfolgte.

Unter den Angeschuldigten waren auch Rechtsanwälte; die Staatsanwaltschaft hat ihnen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 862 unselbständigen Fällen vorgeworfen, weil sie die unberechtigten Forderungen mittels Inkasso eingezogen haben. Demgegenüber vertritt die 18. große Strafkammer die Auffassung, dass die Rechtsanwälte nicht wissen konnten, dass sie Beihilfe zu einem Betrug leisteten. Denn bis 2012 hatte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in mehreren Fällen Betrugsvorwürfe eingestellt, weil die Formulare die Angeschriebenen nicht täuschten. Zusätzlich gab es Urteile, wonach durch die Rücksendung der ausgefüllten und unterzeichneten Formulare wirksame Verträge mit der GWE Wirtschaftsinformations GmbH geschlossen wurden. Deshalb, so die Strafkammer, konnten die Rechtsanwälte nicht wissen, dass sie Beihilfe zu einem Betrug begehen.

vgl. Pressemitteilung des Landgericht Düsseldorf vom 02.07.2018)

Diese "Segelanweisung" haben die Personen hinter der der DZA offenbar genau gelesen, denn auch in dem DZA Anschreiben, findet sich ein vergleichbarer Passus, in dem von einem "behörden- und kammerunabhängigen Angebot" die Rede ist.

Schade, dass das LG Düsseldorf mit dieser Handlungsanleitung somit weiterer Abzocke den Weg bereitet hat. Wir hoffen, dass die StA Düsseldorf sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt hat und das OLG Düsseldorf die Fehlentscheidung des LG Düsseldorf aufheben wird.

Übrigens: Das LG Bonn hatte seinerzeit einen Strohmann, der an der Branchenbuchabzocke der GEW (Gewerbeauskunft.Zentrale) noch verurteilt und das Verhalten als strafbar eingestuft. Warum das LG Düsseldorf dann noch nicht einmal den Prozess gegen die Hintermänner / Hinterfrauen eröffnet hat, ist u.E. ein Spiegelbild der Weltfremdheit vieler Richter, die die Konsequenzen ihrer Entscheidungen nicht auf dem Schirm haben.

Was tun, wenn Sie ein solches Schreiben der DAZ Ltd. erhalten haben und es bereits unterzeichnet und abgesendet wurde?

Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben und es von einem Ihrer Mitarbeiter bereits unterzeichnet und zurückgesendet wurde, zahlen Sie auf keinen Fall den geforderten Betrag! Weisen Sie Zahlungsverlangen ernsthaft und endgültig zurück und bestreiten Sie die Forderung. Erklären Sie die Anfechtung und hilfweise die sofortige Kündigung aus wichtigem Grund.

Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, können Sie sich gerne bei uns melden (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder +49 681 94005430). Wir können Ihne sicher helfen!

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Inhaber der Kanzlei - Fachanwalt IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. ist auf die Beratung in Fragen des IT-Rechts spezialisiert und berät seit mehr als 15 Jahren fokussiert im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht). Als Fachanwalt für IT-Recht und Master of Law & Informatics sowie Unternehmer / Investor bringt er insgesamt mehr als 20 Jahre Beratungserfahrung in seine Mandate ein. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich der IT-Vertragsberatung (Softwarelizenzbedingungen, IT-Projektverträge oder EVB-IT Verträge), der IT-Projektberatung und der Beratung im bei markenrechtlichen Konflikten sowie der Konsolidierung international ausgedehnter Markenportfolios.