Kein Auskunftsanspruch gegen Hotel zum Zweck der Ermittlung des möglichen Kindesvaters - Urteil des AG München Urteil vom 28. Oktober 2016 (Az. 191 C 521/16)

AG München - Kein Auskunftsanspruch gegen Hotel zum Zweck der Ermittlung des möglichen Kindesvaters

identitaet vege fotolia comDas Amtsgericht München hat mit Urteil vom 28. Oktober 2016 (Az. 191 C 521/16) über einen Auskunftsanspruch gegen ein Hotel bezüglich der Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste entschieden.

Folgender Sachverhalt hatte sich zugetragen (der Pressemitteilung 32/17 vom 28. April 2017 entnommen „Väterroulette“):

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„Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14.03.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein. Die Klägerin möchte von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Sie selbst ist nicht im Besitz von Unterlagen, aus denen sich der vollständige Name ihres Begleiters ergeben könnte. Die Klägerin benötigt die Auskünfte, um Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können. Sie ist der Meinung, dass ihr gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht.

Das Hotel ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste besteht. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellungen der infrage kommenden Personen nicht möglich.

Die Klägerin erhob gegen die Hotelleitung Klage zum Amtsgericht München auf Auskunftserteilung. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Die Klägerin kann nicht die Erteilung der geforderten Auskünfte verlangen.“

Entscheidung des AG München

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin kein Anspruch auf Auskunftserteilung zusteht. Dabei nahm das Gericht eine Abwägung vor, welches dazu führte, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegte. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Da die Klägerin nicht mal den Vornamen mit Sicherheit wusste, ist ein solches Auskunftsverlangen „ins Blaue hinein“ nicht gerechtfertigt.

Das Urteil ist rechtskräftig.