Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 25.04.2017 entschieden, dass Facebook die Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nur mit einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Einwilligung verwenden darf. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 25.04.2017 entschieden (Az.: 13 E 5912/16).
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hatte einen entsprechenden Bescheid erlassen nachdem Facebook im Jahr 2014 den Onlinedienst WhatsApp übernommen und im August 2016 die Nutzungsbedingungen von WhatsApp aktualisiert hatte. Die neuen Nutzungsbedingungen von WhatsApp sahen vor, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Facebook zulässig sein sollte.
Der Bescheid der Datenschutzaufsichtsbehörde ordnete an, dass die Daten deutscher WhatsApp-Nutzer nur dann bei Facebook gespeichert werden dürften, wenn eine entsprechende Einwilligung der Betroffenen vorliegen sollte. Sollten bereits Daten bereits bei Facebook gespeichert sein, müssten diese gelöscht werden.
Gegen diesen Bescheid legte Facebook Widerspruch ein.
Das Verwaltungsgericht hat am 25.04.2016 im Eilverfahren entschieden, dass die bei Facebook gespeicherten Daten nicht gelöscht werden müssen, weil der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einen Formfehler aufweise. Die Nutzung der Daten ohne Zustimmung der Betroffenen sei jedoch unzulässig.
Ob Facebook mit seinem Widerspruch letztendlich Erfolg haben wird ist laut Ansicht der Verwaltungsgerichts Hamburg unklar, da noch nicht ausreichend geklärt sei, ob überhaupt deutsches Datenschutzrecht in Bezug auf die in Irland ansässigen Facebook-Gesellschaft angewendet werden dürfe.
Sollte allerdings das deutsche Datenschutzrecht gelten, wäre der Bescheid des Datenschutzbeauftragten aller Voraussicht nach rechtmäßig, denn die von WhatsApp benutzten Zustimmungserklärungen genügten nicht den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Facebook nun noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.