FACEBOOK erleidet juristische Schlappe vor dem Verwaltungsgericht Hamburg: Beschluss vom 25.04.2017 - Az.: 13 E 5912/16

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 25.04.2017 entschieden, dass Facebook die Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nur mit einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Einwilligung verwenden darf. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 25.04.2017 entschieden (Az.: 13 E 5912/16).

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hatte einen entsprechenden Bescheid erlassen nachdem Facebook im Jahr 2014 den Onlinedienst WhatsApp übernommen und im August 2016 die Nutzungsbedingungen von WhatsApp aktualisiert hatte. Die neuen Nutzungsbedingungen von WhatsApp sahen vor, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Facebook zulässig sein sollte.

Der Bescheid der Datenschutzaufsichtsbehörde ordnete an, dass die Daten deutscher WhatsApp-Nutzer nur dann bei Facebook gespeichert werden dürften, wenn eine entsprechende Einwilligung der Betroffenen vorliegen sollte. Sollten bereits Daten bereits bei Facebook gespeichert sein, müssten diese gelöscht werden.

Gegen diesen Bescheid legte Facebook Widerspruch ein.

Was sagte das Verwaltungsgericht Hamburg zu dem Widerspruch?

Das Verwaltungsgericht hat am 25.04.2016 im Eilverfahren entschieden, dass die bei Facebook gespeicherten Daten nicht gelöscht werden müssen, weil der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einen Formfehler aufweise. Die Nutzung der Daten ohne Zustimmung der Betroffenen sei jedoch unzulässig.

Ob Facebook mit seinem Widerspruch letztendlich Erfolg haben wird ist laut Ansicht der Verwaltungsgerichts Hamburg unklar, da noch nicht ausreichend geklärt sei, ob überhaupt deutsches Datenschutzrecht in Bezug auf die in Irland ansässigen Facebook-Gesellschaft angewendet werden dürfe.

Sollte allerdings das deutsche Datenschutzrecht gelten, wäre der Bescheid des Datenschutzbeauftragten aller Voraussicht nach rechtmäßig, denn die von WhatsApp benutzten Zustimmungserklärungen genügten nicht den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Facebook nun noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Inhaber der Kanzlei - Fachanwalt IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. ist auf die Beratung in Fragen des IT-Rechts spezialisiert und berät seit mehr als 15 Jahren fokussiert im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht). Als Fachanwalt für IT-Recht und Master of Law & Informatics sowie Unternehmer / Investor bringt er insgesamt mehr als 20 Jahre Beratungserfahrung in seine Mandate ein. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich der IT-Vertragsberatung (Softwarelizenzbedingungen, IT-Projektverträge oder EVB-IT Verträge), der IT-Projektberatung und der Beratung im bei markenrechtlichen Konflikten sowie der Konsolidierung international ausgedehnter Markenportfolios.