Werden z.B. die Amazon-Web-Services (AWS) eingesetzt, sind auch die TOM von Amazon relevant und müssen in dem ADV-Vertrag aufgenommen werden. Zudem ist ein ADV-Vertrag mit Amazon abzuschließen. So entstehen teilweise komplexe Ketten-ADV-Verträge und ADV-Verhältnisse, die anwaltlich begleitet werden sollten.
Bei der Nutzung von Cloud-Services sollte immer darauf geachtet werden, dass die Daten die EU nicht verlassen, sonst holt man sich die Büchse der Pandorra in das Vertragsverhältnis. Viele Konzerne dürfen aufgrund interner Compliance-Vorgaben überhaupt keine außerhalb der EU gehosteten / betriebenen Cloud-Services oder sonstigen Dienste mehr nutzen.
Innerhalb einer gesellschaftsrechtlichen Struktur besteht kein Privileg, personenbezogenen Daten an andere Konzerngesellschaften weiter zu geben.
In der Praxis gestaltet es sich dann schwierig, den ggf. auch noch im Ausland angesiedelten Mutterkonzern auf die Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Maßnahmen innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands zu verpflichten. Die Verantwortlichen des Mutterkonzerns können oft nicht verstehen, dass die deutsche Tochtergesellschaft als Auftraggeberin innerhalb einer konzerninternen Auftragsdatenverarbeitung dem Mutterkonzern Weisungen in Bezug auf die Verarbeitungs von personenbezogenen Daten hat, z.B. bei konzernweiten Kundenzufriedenheitsbefragungen oder dem konzerninternen Outsourcing der Lohnabrechnung.
Wie sollte man vorgehen, wenn ein ungeregeltes Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis besteht oder ein neues Verfahren eingeführt werden soll?
Nutzen Sie einfach unsere kostenfreie telefonische Erstberatung unter 0681 94005430 oder schreiben Sie uns mittels unseres Kontaktformulars oder per E-Mail an