LG Hamburg: Einsatz von Google Analytics ohne entsprechenden Datenschutzhinweis in der Datenschutzerklärung ist abmahnfähig

datenschutz stempel und  sicherheitsschloss ferkelraggae fotolia comIn einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Hamburg nun mit Entscheidung vom 10.03.2016 (Az. 312 0 127/16) entschieden, dass der Einsatz von Google-Analytics rechtswidrig ist und von Wettbewerbern abgemahnt werden kann, wenn der Internetseiten- bzw. Online-Shop-Betreiber die Nutzer nicht zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtet.

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LG Hamburg: Einsatz von Google Analytics ohne entsprechenden Datenschutzhinweis in der Datenschutzerklärung ist abmahnfähig

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Auf der Internetseite des Antragsgegners, d.h. des Internetseitenbetreibers, fand sich entgegen § 13ff TMG überhaupt keine Datenschutzerklärung, d.h. der Antragsgegner stellte den Besuchern seiner Internetseite überhaupt keine Informationen darüber zur Verfügung, an welche Stelle er personenbeziehbare Daten - mit oder ohne ausreichenden Erlaubnistatbestand - weitergab. Entsprechend fanden sich auch keine Informationen zum Einsatz von Google Analytics.

Der Antragsteller mahnte den Internetseitenbetreiber daraufhin ab und beantragte - nachdem dieser auf die Abmahnung nicht mit einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte - den Erlass einer einstweiligen Verfügung.Mit ein

stweiliger Verfügung vom 10.03.2016 entschied das Landgericht Hamburg, dass der Internetseitenbetreiber es zu unterlassen habe

auf dem Internet-Angebot den Internet-Analysedienst Google Analyticseinzusetzen, ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten

Wie bei entsprechenden Unterlassungsentscheidungen üblich drohte das Gericht dem Internetseitenbetreiber, der Google-Analytics rechtswidrig eingesetzt hatte, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügungs ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an.

Den Streitwert setzte das Gericht auf 20.000 € fest.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Hamburg hat, in Übereinstimmung mit der Ansicht des Düsseldorfer Kreises der Landesdatenschutzbeauftragten zum rechtskonformen Einsatz von Google Analytics (vgl. hier), dass die Nutzung von Google Analytics auf einer Internetseite oder in einem Online-Shop rechtswidrig ist, wenn die Informationspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 TMG nicht eingehalten wird. Ob in dem konkreten Fall auch die 3 weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt waren, die der Düsseldorfer Kreis für einen rechtskonfomen Einsatz von Google-Analytics aufgestellt hat, ist nicht bekannt.

Gem. § 13 Abs. 5 TMG hat jedenfalls jeder Betreiber einer Internetseite bzw. eines Onlineshops die Besucher der Website über die Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten zu unterrichten. Zwischen den Instanzgerichten ist bislang aber umstritten  ob §13 Abs. 1 S.1 TMG eine Marktverhaltensregelung nach §3a UWG darstellt und damit Rechtsgrundlage für den Ausspruch von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sein kann.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies z.B. noch im Jahr 2014 verneint und eine entsprechende Klage unserer Kanzlei in einem vergleichbaren Fall zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat sich bislang noch nicht zu der Frage geäußert.

Es zeichnet sich aber in letzter Zeit die Tendenz ab, dass § 13 Abs. 5 TMG als marktregelnde Norm eingestuft wird und ein Verstoß daher als Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein kann.

Was sollte man beachten, um Abmahnungen wegene des Einsatzes von Google-Analytics zu verhindern?

Zunächst einmal sollte man den auf dem Blog unserer Tochtergesellschaft, der Website-Check GmbH, veröffentlichten Artikel bzgl. des rechtskonformen Einsatzes von Google-Analytics lesen, verstehen und die dort geschilderten Maßnahmen ergreifen bzw. umsetzen.

Laut den Vorstellungen der gemeinsamen Konferenz der Landesdatenschutzbeauftragten und der Bundesdatenschutzbeauftragten sind folgende 4 Anforderungen zu erfüllen:

1. Google-Analytics Operator 'anonymizeIp' ins Skript einbinden, um das letzte Oktett der IP-Adresse zu anonymisieren;
2. Google-Analytics-Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG mit Google abschließen;
3. Datenschutzerklärung gem. § 13 Abs. 5 TMG bzgl. des Einsatzes von Google-Analytics anpassen und insbesondere auch über das Widerrufsrecht aufklären;
4. Altdaten in Google-Analytics löschen, die rechtswidrig erhoben wurden;

Eine detaillierte Anleitung zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics auf Ihrer Internetseite bzw. Ihres Online-Shops finden Sie in dem bereits angesprochenen Blog-Beitrag auf dem Online-Recht-Blog unserer Tochtergesellschaft, der Website-Check GmbH.