Rapidshare – BGH-Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80-12 – Zusätzliche Prüfpflichten für Anbieter von File-Hosting-Services

bghDer Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein neues Urteil (Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12) in Sachen Rapidshare veröffentlicht. In dem Urteil bestätigt der BGH nicht nur das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, sondern erweitert die vom OLG Hamburg festgesetzten Grenzen für File-Hoster um eine umfassendere Prüfpflicht. Lesen Sie hier alle Details zur jüngsten Entscheidung des BGH.

Der Ausgangsfall

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz: GEMA) ging gegen das das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln auf den Seiten des File-Hosting-Dienstes der Rapidshare AG vor. Die GEMA hatte Rapidshare auf die urheberrechtsverletzenden Inhalte hingewiesen und eine Entfernung der Inhalte gefordert. Zudem verklagte die GEMA die Rapidshare AG auf Unterlassung weiterer Urheberrechtsverstöße. Das OLG Hamburg stellte in seinem Urteil vom 14.03.2012 (Az. 5 U 87/09) fest, dass Rapidshare auch als Störer für auf der Plattform begangene Urheberrechtsverstöße in Form von unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachungen haftet. Es setzte damit eine Prüfpflicht für File-Hosting-Dienste fest.

Die Revision und die Entscheidung des BGH

Rapidshare zog gegen dieses Urteil vor den BGH und legte Revision ein mit dem Ziel die ursprüngliche Klage der GEMA abzuweisen. Der Bundesgerichtshof folgte jedoch nicht dem Antrag der Rapidshare AG, sondern bestätigte vielmehr das Urteil des OLG Hamburg und setze mit weiteren Ausführungen zu Prüfpflichten für Anbieter von File-Hosting-Diensten noch engere Grenzen für diese Art von Online-Angeboten. So sei es Rapidshare zuzumuten regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen, die auf seinen Dienst verweisen, durchzuführen. Dies gelte für alle Werke, die ihm als rechtsverletzend gemeldet wurden. Unabhängig von der Anzahl der betroffenen Werke. Zumindest gelte dies für Anbieter, deren Geschäftsmodell gewissermaßen auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Der BGH bestätigte diese Form der Ausgestaltung für das frühere Angebot von Rapidshare. Konkret führte der BGH im Tenor hierzu aus:


a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 –I ZR18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).

 

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheber-rechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).

 

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln -hingewiesen worden ist

Auswirkungen der Entscheidung

Rapidshare und andere Anbieter von File-Hosting-Diensten müssen künftig bei Anzeigen von Urheberrechtsverletzungen durch öffentlich-zugänglich gemachte Dateien aktiv auf die Suche nach entsprechenden Linksammlungen gehen und diese aus ihrem Angebot entfernen. Dabei hatte Rapidshare bereits im November vergangenen Jahres sein Angebot durch Limitierungen beim verfügbaren Traffic deutlich unattraktiver für File-Sharer gemacht. Es bleibt daher abzuwarten, ob die nun für Rapidshare und Co. aufgestellten Prüfpflichten direkte positive Auswirkungen für den Schutz der Rechteinhaber haben werden.