Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit Urteil vom 30. März 2017 in der Rechtssache C-146/16 mit der Frage der Informationspflichten in Printanzeigen für Online-Angebote beschäftigt.
Hintergrund war eine Verbandsklage der "Vereinigung für Sicherheit in der Wirtschaft e.V." (http://www.vsw.de/home.html), nachfolgend VSW, der im Rahmen seiner Eigenschaft als Verband im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes über die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Regelungen "wacht".
U. a. gehören dem VSW Anbieter von Elektro- und Elektronikartikeln sowie Versandhändler an.
Gegner des VSW war der Logistik-Dienstleister DHL, der die Website www.meinpaket.de betreibt.
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Was war geschehen?
DHL betreibt die Online-Verkaufsplattform „MeinPaket.de“, auf der gewerbliche Verkäufer Waren zum Verkauf anbieten. Durch die Verkäufe kommt kein Vertrag zwischen DHL und den Käufern zustande, sondern nur ein Vertrag zwischen den gewerblichen Verkäufern und den Kunden.
Ursprüglich drehte sich der Rechtsstreit zwischen VSW und DHL um eine Print-Werbeanzeige, die am 2. Dezember 2012 im Auftrag von DHL in der Wochenzeitung "Bild am Sonntag" veröffentlicht wurde. In dieser Anzeige wurden fünf verschiedene Produkte zum Erwerb über die Verkaufsplattform meinpaket.de angeboten. Der von einem dieser Produkte angesprochene Leser wurde aufgefordert, sich auf die Plattform zu begeben und dort den in der Anzeige genannten Produktcode einzugeben. Er gelangte dann zu einer Website für das betreffende Produkt, auf der angezeigt wurde, wer der gewerbliche Verkäufer dieses Produkts war.
Unter der Rubrik „Anbieterinformationen“ konnte der Kunde dann in einer Art Impressum die Firma und die Anschrift des potentiellen Vertragspartners erfahren.
Außerdem hieß es in der Anzeige, dass die Plattform den Interessenten Zugang zu mehr als fünf Millionen Produkten und über 2 500 Händlern biete.
Der VSW nahm mit seiner Klage beim Landgericht Bonn (Deutschland) DHL gemäß dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung der Veröffentlichung der Printwerbung in Anspruch.
Nach Auffassung von VSW genügte DHL nicht der Verpflichtung, Identität und Anschrift der Anbieter auf der Handelsplattform meinpaket.de rechtzeitig anzugeben.
Gegen die Entscheidungen der Instanzgerichte wurden jeweils zulässige Rechtsmittel eingelegt.
Letztlich musste daher der Bundesgerichtshof (BGH) über die Sache entscheiden. Der BGH setzte das Verfahren jedoch aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem höchsten Europäischen Gericht, zwei Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahren vor:
1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?
2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?“
Entscheidung des EuGH
Zunächst stellte der EuGH fest, dass die streitgegenständliche Werbeanzeige von DHL eine „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 darstellte, da die darin enthaltenen Informationen über die in der Anzeige beworbenen Produkte und deren Preis ausreichen, damit der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen konnten.
Der EuGH kam zu dem grundsätzlichen Schluss, dass Anzeigen in Print-Produkten stets die vorgesehenen Informationspflichten zu erfüllen haben, wenn sie als "Aufforderung zum Kauf" einzuordnen sind.
Allerdings stellte der EuGH auch fest, dass es Ausnahmen gibt, bei denen keine Angaben über die Identität des Verkäufers notwendig sind, obwohl es sich bei der Print-Anzeige um eine "Aufforderung zum Kauf" handelt.
Bei der Entscheidung darüber, ob Anbieter-Informationen in der Print-Anzeige enthalten sein müssen, sind räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, zu berücksichtigen. Zudem ist zu beachten, dass die vollständigen Informationen auf einfache Weise auf der Online-Verkaufsplattform zu finden sein müssen.
Betont wird aber auch, dass in jedem Einzelfall von nationalen Gerichten zu prüfen ist, ob eine derartige Beschränkung die Vorenthaltung der Informationen bei den Print-Produkten rechtfertigt.
Der EuGH spielte in seiner Entscheidung EuGH-Urteil vom 30. März 2017 - Rechtssache C-146/16 - den Ball also wieder zurück zum BGH, damit dieser - unter Beachtung der Rechtsauffassung des EuGH - dann über den konkreten Einzelfall urteilt.
BGH ist am Zug
Nun ist es Sache des BGH zu entscheiden, ob in der konkreten DHL-Werbeanzeige aufgrund der geringen Größe der Werbeanzeige das Weglassen von Pflicht-Informationen gerechtfertigt ist und eine Verlagerung von Pflicht-Informationen ins Internet stattfinden kann. Zudem ist vom BGH zu entscheiden, ob auf der Webseite von DHL (meinpaket.de) die Pflicht-Informationen über den jeweiligen Anbieter / Vertragspartner leicht zugänglich sind und einfach abgerufen werden können.
Sollte der BGH zu dem Schluss kommen, dass aus Platzgründen die Informationen nicht in der Print-Werbeanzeige abgedruckt werden müssen, wird also entscheidend sein, ob die vollständigen Informationen, d.h. Angaben über die Identität und Anschrift des jeweiligen Verkäufers, auf der Webseite meinpaket.de leicht zugänglich veröffentlicht wurden.