BGH: Bei Flugbuchungen im Internet ist es Flugvermittlungsportalen untersagt, dem Verbraucher einen Rabatt zu gewähren, wenn dieser als Zahlungsmittel die vom Portal vertriebene Kreditkarte wählt. Außerdem muss das Flugbuchungs-Portal zusätzliche Kosten für die Aufgabe von Gepäckstücken dem Verbraucher schon bei Buchung des Fluges anzeigen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen Travel24 (Urteil vom 24.09.2021 - Az. X ZR 23/20).
Auf dem Buchungsportal von Travel24 war als voreingestelltes Zahlungsmittel eine von dem Flugvermittler und einer Bank vertriebene Kreditkarte hinterlegt. Bei Auswahl eines anderen Zahlungsmittels berechnete Travel24 eine Servicegebühr. Nur bei Zahlung mit der eigenen Kreditkarte gewährte Travel24 einen Rabatt, der die Servicegebühr entfallen ließ.
Diese Gestaltung des Buchungsportals verstößt laut BGH gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Danach muss ein Unternehmer bei Vertragsschlüssen im Internet dem Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellen.
Die von Travel24 angebotene Kreditkarte sei zum einen kein gängiges Zahlungsmittel, da ein großer Teil der Kunden nicht über sie verfüge.
Zum anderen führte Travel24 die Servicegebühr zwar auch bei der Voreinstellung auf und wies einen Rabatt aus, auf dem der niedrigere Preis bei Zahlung mit der Kreditkarte beruht. Dem Kunden werde jedoch der Eindruck vermittelt, dass die Nutzung eines anderen Zahlungsmittels mit einem höheren Entgelt verbunden ist.
Bei Buchung eines Fluges wies Travel24 zudem nicht auf gegebenenfalls anfallende Zusatzentgelte für Gepäckbeförderung hin. Dazu sei der Flugvermittler laut BGH aber gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 Luftverkehrsdienste-VO (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008) verpflichtet.
Dies gelte unabhängig davon, ob der Fluggast die Aufgabe von Gepäckstücken schon bei der Flugbuchung auswählen oder diese Leistung erst in einem separaten Vorgang buchen kann. Denn nur dann, wenn der Fluggast bereits im Rahmen der Buchung des Fluges die Zusatzkosten für Gepäckstücke erkennen kann, sei eine effektive Vergleichbarkeit der Preise gewährleistet.
Das Urteil des BGH liegt ganz im Sinne der Verbraucher, denn es fördert die Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise für Flugtickets.
In der Vergangenheit hat bereits der EuGH zu diesem Ziel beigetragen, zuletzt mit einem Urteil vom 23.04.2020 (Az. C-28/19). Darin verpflichtete der EuGH Fluggesellschaften dazu, bei Online-Buchungen sämtliche unvermeidbaren Kosten anzugeben, darunter die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, Check-in-Gebühren und Gebühren für Kreditkartenzahlungen.
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Co-Autor: Wissenschaftliche Mitarbeiterin – Stud. jur. Caroline Weis
Bildquelle:Bild von RENE RAUSCHENBERGER auf Pixabay