Die Wettbewerbszentrale erhielt mehrere Beschwerden zur Werbung verschiedener Unternehmen mit dem Begriff „klimaneutral“. Mehrere solcher Werbeaussagen beanstandete die Wettbewerbszentrale als irreführend und intransparent. In zumindest zwölf Fällen mahnte sie Unternehmen ab. Die meisten Unternehmen verpflichteten sich daraufhin anscheinend, die getätigten Werbeaussagen nicht zu wiederholen. Gegen vier Unternehmen reichte die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage ein.
Bei den getätigten Werbeaussagen handelte es sich beispielsweise um „100% klimaneutrale Produktion“, „wir handeln klimaneutral“ oder „klimaneutrales Produkt“.
Laut Wettbewerbszentrale werben Hersteller und Unternehmen oft mit der „Klimaneutralität“, welche durch den Kauf von CO2-Ausgleichszertifikaten erreicht wird. Losgelöst vom werbenden Unternehmen und vom eigentlich werbungsgegenständlichen Produkt, unterstützen die Zertifikate Maßnahmen in Entwicklungs- und Schwellenländern. Diese stehen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale in keiner direkten Verbindung zum werbenden Unternehmen und dessen Produkt. Die Unternehmen erwecken nach außen hin deswegen einen irreführenden Eindruck.
Der zuständige Referent für umweltbezogene Werbung bei der Wettbewerbszentrale, Dr. Tudor Vlah äußerte hierzu:
„Klimaneutralität ist zu einem zentralen Thema in der Werbung geworden. Viele Marktteilnehmer gehen bei solchen Angaben davon aus, dass es dem Unternehmen aufgrund maßgeblicher eigener Emissionsvermeidung und Reduzierung gelungen sei, negative Auswirkungen auf das Klima vollständig zu vermeiden, und dass das Produkt oder die Produktion selbst nicht klimaschädlich ist. Tatsächlich wurden in den beanstandeten Fällen die Treibhausgasemissionen durch den Kauf von CO₂-Zertifikaten kompensiert. Auch wenn die Kompensation der Restemissionen bis zur vollständigen Umstellung der Prozesse zur Vermeidung von Emissionen zu begrüßen ist, muss darauf klar hingewiesen werden. Erst dann kann der Kunde eine informierte Entscheidung treffen.“
Gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG müssen Unternehmen alle wesentliche Informationen mitteilen, die der Verbraucher je nach Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Vorenthalten wesentlicher Informationen ist dementsprechend rechtswidrig.
Unter diese Aufklärungspflicht fällt nach der Auffassung der Wettbewerbszentrale auch die Werbung mit der Aussage der „Klimaneutralität“.
Folgende Kriterien muss eine Werbung mit der Aussage der "Klimaneutralität" erfüllen:
Wenn dies angebliche "Klimaneutralität" lediglich auf der Kompensation durch den Kauf von Ausgleichszertifikaten beruht, dann muss das Unternehmen diesen Umstand auch kenntlich machen.
Nicht zuletzt gibt es bei den CO2-Zertifikaten auch Unterschiede. Zertifikate aus Entwicklungs- und Schwellenländern sind günstiger als Zertifikate aus der Europäischen Union. All das ist konkret zu kennzeichnen.
Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ wird laut Wettbewerbszentrale nicht per sé unzulässig. Viel mehr strebt Sie es an, in Gerichtsverfahren die rechtlichen Anforderungen an diese Werbung zu klären. Wichtig ist ihr dabei insbesondere die Transparenz des Begriffs, das heißt der Werbende muss über die Art, den Umfang und das Zustandekommen der Klimaneutralität konkret aufklären. Insbesondere in Fällen, in denen sich Unternehmen durch die Förderung von Umweltprojekten als klimaneutral bewerben, muss auch die Information folgen, dass sich die Klimaneutralität nicht auf den eigenen ökologischen Fußabdruck, sondern auf den rechnerischen CO2-Ausgleich bezieht. Zudem müsse der Werbende aufklären welche CO2-Zertifikate er woher erwarb.
Weitergehende Infomationen hierzu können Sie der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale zurm Werben mit der Eigenschaft "klimaneutral" entnehmen.
Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Ref. jur. Philipp Schmelz
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