Werbung mit Testergebnissen - "Testsieger-Werbung" von OBI war rechtswidrig!

goldenes rundes abzeichen mit Aufschrift TESTSIEGERViele Unternehmen werben online, als auch lokal mit Auszeichnungen und Reputationen. Besonders beliebt sind vor allem „Testsieger-Abzeichen“. Wer mit der Eigenschaft eines Testsiegers wirbt, muss dem Verbraucher die Quelle dieser Information nennen, so der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 15.04.2021 - Az. I ZR 134/20).

 

Der Sachverhalt vor dem Bundesgerichtshof

Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen die Baumarkt-Kette Obi. Obi veröffentlichte in einem Werbeprospekt eine Werbung für die Wand- und Deckenfarbe „Alpinaweiß – Das Original“. Auf dem in dieser Werbung abgebildeten Farbeimer brachte die Baumarktkette ein Testsiegel mit der Überschrift „TESTSIEGER“ an.

Der Verband war der Auffassung, die Werbung mit der Angabe „TESTSIEGER“ sei wettbewerbswidrig, da die Beklagte die Fundstelle des Tests in ihrer Werbung nicht angegeben hatte. Nach erfolgloser Abmahnung verklagte der Abmahn-Verband die Baumarktkette auf Unterlassung solcher Werbung. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Obi legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die allerdings erfolglos blieb.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun über die Revision zu entscheiden.

Die Entscheidungsgründe

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Dem in der Werbung abgebildeten Testsiegel komme ein Werbeeffekt zu, so der BGH. Dieser Werbeeffekt sei bei Verbrauchern so wirksam und bedeutsam, dass der Werbende nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen die Fundstelle des Tests angeben müsse. Dies gelte selbst dann, wenn der Werbende - wie im vorliegenden Fall geschehen - den Test nicht besonders herausstelle und auch mit anderen Eigenschaften werbe. Die Fundstelle des Tests dürfe zudem auch nicht weggelassen werden, weil sie leicht im Internet recherchierbar sei. Dem Verbraucher müsse es auch ohne weitergehende Recherchen oder andere Zwischenschritte möglich sein, direkt aus der Werbung zur Fundstelle des Tests zu gelangen, um sich unmittelbar mit dem Testergebnis auseinander setzen zu können. Nur so könnten die Verbraucher die Bedeutung der Werbeaussage im Rahmen einer möglichen Kaufentscheidung richtig bewerten.

Damit klassifiziert der Bundesgerichtshof die Fundstelle des Tests als „wesentliche Information“ im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG ein, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf. Die Baumarktkette OBI hat demnach irreführende Werbung gemäß § 5a UWG betrieben.

Wörtlich argumentiert der BGH:

„[…] nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).“

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass es gem. dieser Rechtsprechung auch nicht ausreicht wenn nur eine Internetseite, z.B. „www.test.de“ genannt wird. Vielmehr muss der Werbende zusätzlich weitere Details über den Test, wie z.B. die Zeitschriften-Ausgabe bzw. das Jahr eines Tests angeben.

Fazit

Der Bundesgerichtshof entschied im vorliegenden Fall zum Wohle der Verbraucher. Diese sollen im Rahmen einer Werbung alle notwendigen Informationen erhalten, um sich mit den Werbeeigenschaften auseinander setzen zu können. Zudem sollen diese Informationen leicht zugänglich sein.

Unternehmer müssen darauf achten, ihre Werbungen rechtskonform zu kennzeichnen. Oft handelt es sich hierbei, wie das Urteil zeigt, nur um Nuancen. Webseiten und Prospekte müssen so gestaltet sein, dass sie bei mit Testsiegeln umworbenen Produkten auch die Ausgabe und das Erscheinungsjahr der Test-Zeitschrift angeben.

Wenn Sie auch rechtliche Unterstützung in Zusammenhang mit Testsiegeln und der Werbung mit Testergebnissen benötigen, melden Sie sich bei uns einfach unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. Wir rufen Sie dann zurück und geben Ihnen – soweit möglich – eine Abschätzung über das erforderliche Beratungsbudget.

 

 Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter -  Ref. jur. Philipp Schmelz

Bildquelle:Bild von Lu Lettering auf Pixabay