Nachgemachte Fischstäbchen - Seemänner streiten vor Gericht - Urteil des LG München I vom 03.12.2020 - Az. 17 HK O 5744/20

unitea - Fischstäbchen - via PixabayWas ist mit den Fischstäbchen passiert? Worüber stritten die "Seemänner"?

Vor dem Landgericht München II stritten zwei Unternehmen über die Werbung für Fischprodukte, genauer gesagt: von "Fischkonserven"und "Fischstäbchen".
Das klagende Unternehmen warb seit Jahrzenten im Wesentlichen für Fischstäbchen mit einer Figur namens „Käpt’n Iglo“. Optisch war die Figur ein bärtiger, europäisch aussehender Mann mittleren Alters (im Marketing auch als „Best Ager“ bekannt). Gekleidet war die Figur in typischem „Seemanns-Look“ bestehend aus blauem Anzug, weißem Rollkragen und blauer Schiffermütze. Die Grundfarben seiner Präsentation waren blau, grau und weiß. Als Kulisse diente stets ein maritimes Ambiente, welches eine Hafen- bzw. Schiffsszenerie mit Himmel und Meer im Blick darstellte.

Das beklagte Unternehmen bot ebenfalls Fischprodukte an, insbesondere aber Fischkonserven. Sie warb mit einer ähnlichen Figur und ähnlichen Motiven wie Meer, Hafen, Schiff und Himmel.
Die Klagepartei hatte erst einmal eine Abmahnung verschickt und klagte dann auf Unterlassung, als der Fischkonservenhersteller nicht außergerichtlich einlenkte und sich "unterwarf".

Käpt'n Iglo, bzw. das klagende Unternehmen wollte auch noch, dass das Gericht den Fischkonservenhersteller auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten verurteilte.

Entscheidung des Landgerichts München I vom 03.12.2020, Az. 17 HK O 5744/20

Mit Urteil vom 03.12.2020 wies das Landgericht München I (Az. 17 HK O 5744/20) die Klage ab. Das LG München I stellte fest, dass der  Klägerin keine Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagte zustanden.
Das Gericht verneinte eine unlautere Handlung der Beklagten, da die Vorwürfe der Nachahmung in Form einer Täuschung über die Herkunft gemäß § 4 Nr. 3 lit. a UWG oder in Form einer Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 3 lit. b UWG unbegründet waren.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachahmungsschutzes in § 4 Nr. 3 UWG sind allgemein, dass (1) ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers wettbewerbliche Eigenart aufweist, (2) dieses von einem Unternehmer nachgeahmt und auf dem Markt angeboten wird und (3) besondere Umstände wie in lit. a, b oder c vorliegen, die das Verhalten insgesamt als unlauter einstufen lassen (sog. ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bzw. Nachahmungsschutz).

Keine Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG

Das Gericht bejahte die erste tatbestandliche Voraussetzung der wettbewerblichen Eigenart des Werbekonzepts der Klägerpartei. „Käpt’n Iglo“ sei ein kontinuierliches Werbekonzept seit 1985, welches trotz unwesentlicher Umstellungen der Kleidung ab August 2018 im Kern erhalten blieb.
Die zweite tatbestandliche Voraussetzung der Nachahmung  lehnte das Gericht aber ab.
Zum einen müsse man sich vor Augen führen, dass die Beklagte gegenüber Verbrauchern Fischprodukte anbietet und sich ihre Niederlassung in Cuxhaven an der Nordseeküste befindet. Es sei daher naheliegend, dass die Werbung für diese Fischprodukte den Leuchtturm von Cuxhaven und ein Zusammenspiel von Motiven wie Meer, Küste, Himmel und Wetter aufweise.  Allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder gemeinfreie naheliegende Motive seien freihaltebedürftig und könnten keinen Nachahmungsschutz genießen. Die bloße Verwendung solcher Motive sei unbeachtlich.
Zum anderen bestanden nach Auffassung des Gerichts erhebliche Unterschiede zwischen den gegenüberliegenden Konzepten der Figuren der Klägerin und der Beklagten.

„Rn. 33-37: Entgegen der Auffassung der Klagepartei erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, Verbraucher von Fischprodukten, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, in dem Protagonisten der Beklagten gerade keinen Seemann, sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten, chicen Dreiteiler mit Seidenschal.
Die Figur der Beklagten trägt auf den meisten Bildern auch keinen blauen Anzug, wie „Käpt’n Iglo“, sondern einen grauen Anzug. Anders als Käpt’n Iglo trägt die Figur der Beklagten auch keinen weißen Rollkragenpullover und kein weißes T-Shirt, sondern eine karierte Weste mit Krawatte, sowie einen Seidenschal.
Der Umstand, dass die Figur der Beklagten am Meer eine Elblotsen-Mütze trägt, macht sie nicht zu einem Seemann. Solche Mützen werden im norddeutschen Raum, an der See, zahlreich getragen, insbesondere handelt es sich insoweit auch nicht um eine Kapitänsmütze.
[…] Darüber hinaus ist in der Werbung der Beklagten das „maritime Setting“ anders gestaltet als bei der Klagepartei. Die Figur der Beklagten geht erkennbar an der Küste spazieren oder unterhält sich mit einem anderen, ebenfalls elegant gekleideten, etwas jüngeren Mann.
Im Hintergrund ist ein historischer Leuchtturm abgebildet, eine Anspielung auf die Heimat Cuxhaven der Beklagten. Die Farben blau, grau und weiß sind die natürlichen Farben des Meeres, des Himmels und der Wolken wobei in der Werbung der Klagepartei der Himmel deutlich blauer und freundlicher gehalten ist als der, eher auf Schlechtwetterhimmel hindeutende Himmel der Beklagten.“

Weiter könne die Werbung mit „Best Agern“ per se nicht verboten werden, da sie derzeit äußerst beliebt und verbreitet seien.

Keine Irreführungsgefahr gemäß § 4 Nr. 3 lit. a UWG

Selbst bei unterstellter Annahme einer Nachahmung liege die dritte tatbestandliche Voraussetzung nicht vor, da die Beklagte hinreichende Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung vornahm.
Insbesondere ist das Anbringen von Herkunftskennzeichnungen grundsätzlich zur Vermeidung einer Irreführung geeignet. Maßgeblich ist jedoch die Sichtweise des durchschnittlichen Abnehmers beim Erwerb des Erzeugnisses.
Die Beklagte verwendete bei ihrer Werbung eindeutig ihr Herkunftskennzeichen „Appel“ mit dem Schriftzug „Küstlich fein“. Im Übrigen verwendete sie keine Begriffen wie „Kapitän“ oder „Kapitän Iglo“.

„Rn. 44: Für die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, ist damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des Käpt’n Iglo, noch mit der Klagepartei in Verbindung steht, sondern dass es sich um eine Bewerbung von Produkten der Firma Appel, also der Beklagten handelt.“

Keine Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 3 lit. b UWG

Eine Rufausbeutung liege nicht vor, da mit dem Werbekonzept der Beklagten keine Anlehnung an die fremde Leistung der Klägerin erfolge, welche erkennbar auf die Produkte der Klägerin Bezug nehme.
Die Beklagte nehme nicht am Image der Figur der Klägerin teil. Aus Verbrauchersicht sei keine Übertragung von Gütevorstellungen bzw. kein Imagetransfer erkennbar.

Fazit:

Eine mittlerweile rechtskräftige und überzeugende Entscheidung, die argumentativ auf „mehreren Beinen steht“. Der Fall bietet Anlass sich mit Grundlagen des Wettbewerbsrechts und insbesondere des Nachahmungsschutzes / ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu befassen. Dabei ist die Argumentation des Gerichts auch für juristische Laien aufgrund des plakativen Beispiels der sich gegenüberstehenden maritimen Figuren verständlich und nachvollziehbar.

 

Co-Autor: Ref. jur. John Markus Maddaloni

Bildquelle: Bild von Maciej Cieslak auf Pixabay