Eilentscheidung: BGH stoppt vorerst das Datensammeln von Facebook

facebook scrabbleFacebook sammelt nicht nur über das gleichnamige soziale Netzwerk die Daten seiner Nutzer, sondern auch über die sozialen Netzwerke der Tochtergesellschaften des Konzerns. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (Az.: KVR 69/19) gestoppt. Der Bundesgerichtshof bestätigt vorläufig den Vorwurf des Bundeskartellamts Facebook nutze seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus. Die Nutzer müssten aktiv zur Datensammlung zustimmen, so der BGH.


Zur Facebook-Plattform

Die in Irland ansässige Facebook Ireland Limited (im Folgenden: Facebook) betreibt in Europa das soziale Netzwerk und die dahinter stehende Kommunikationsplattform Facebook. Der Facebook-Konzern bietet über Tochtergesellschaften weitere soziale Netzwerke und Internetdienste an. Die bekanntesten dürften hierbei Instagram, WhatsApp und Oculus VR (Virtual Reality) sein.


Die Nutzung der sozialen Netzwerke ist für den privaten Nutzer und Unternehmen im ersten Schritt kostenfrei. Der Nutzer muss aber bei der Registrierung eines neuen Accounts den Nutzungsbestimmungen von Facebook zustimmen. Mit der Zustimmung dieser Nutzungsbestimmungen erhebt Facebook personenbezogene Daten des Nutzers, mithilfe derer das soziale Netzwerk ihm dann ein personalisiertes Erlebnis bereitstellt. Die personenbezogenen Daten werden jedoch nicht ausschließlich von der Plattform Facebook selbst erhoben, sondern auch von anderen konzerneigenen Diensten wie Instagram und Co. und sonstigen Internetaktivitäten des Nutzers, die Facebook zur Verfügung stehen.


In einem zweiten Schritt „bezahlt“ der Nutzer also mit seinen personenbezogenen Daten. Dies ist für Facebook lukrativ, da sein Umsatz sich durch die Online-Werbung auf und Abseits der Plattform finanziert. Unternehmen können auf Facebook-Seiten kostenpflichtig Werbung platzieren. Mithilfe hauseigener Programmierschnittstellen wie „Facebook Business Tools“ können diese ihre Internetseiten oder Apps mit Facebook-Seiten verbinden. Private Nutzer können dann mit dem gewerblichen Auftritt der Unternehmen auf Facebook interagieren (beispielsweise durch den „Gefällt-mir“ oder „Teilen-Button“) während Facebook dem jeweiligen Unternehmen durch Mess- und Analysefunktionen den Erfolg der Werbung anzeigt.


Über entsprechende Schnittstellen wie „Facebook Pixel“ werden auch Aufrufe von Drittseiten miteinbezogen. Unternehmen, die Werbung auf Facebook schalten, bekommen dementsprechend eine umfangreiche Analyse von Daten der privaten Nutzer.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Das Bundeskartellamt sieht in dem Zusammenführen der Daten aus mehreren Quellen durch die (einfache) Zustimmung der Facebook-Nutzungsbedingungen als einen Verstoß gegen das Verbot nach § 19 Abs. 1 GWB an. Konkret wirft das Bundeskartellamt Facebook vor, seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen.


Facebook ist nach Ansicht des Kartellamts in Bezug auf die Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend missbraucht diese Stellung, indem es den privaten Facebook-Nutzer dazu zwingt, einer grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu seinem Nutzerkonto zuzustimmen.


Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat das Bundeskartellamt gegen Facebook und andere Konzerngesellschaften eine Verfügung verhängt, welche die Verwendung der oben genannten Nutzungsbedingungen und die damit einhergehende Verknüpfung personenbezogener Daten untersagt. Facebook hat dagegen vor dem OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat über die Beschwerde noch nicht entschieden. Auf Antrag von Facebook nach § 65 Abs. 3 GWB hat das Gericht jedoch –wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Diese hat zur Folge, dass die Verfügung des Bundeskartellamtes nicht vollzogen werden darf bis das OLG Düsseldorf über die Beschwerde entschieden hat.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt. Für den Bundesgerichtshof bestehen weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.
Entscheidend für die Bewertung ist nicht, ob die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Nutzer, die außerhalb von facebook.com entstehen, im Einklang mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO) stehen (wie teilweise vom Bundeskartellamt vorher aufgeführt).


Die Entscheidung des BGH beruht primär auf der Tatsache, dass die Facebook-Nutzungsbedingungen dem Nutzer keine Wahlmöglichkeit lassen. Dem Nutzer wird weder die Möglichkeit einer intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses auf Kosten von umfangreicheren Datenerhebungen auch außerhalb von Facebook angeboten, noch steht ihm die Möglichkeit zur Wahl, sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären zu wollen, die auf den Daten beruht, die er auf facebook.com selbst preisgibt.


Facebook ist auf zwei, voneinander getrennt zu betrachtenden, Märkten unterwegs: Zum einen bietet es den privaten Nutzern eine Plattform zur Darstellung der Person und ihrer sozialen Beziehungen und zur Kommunikation und zum anderen bietet es Unternehmen kostenpflichtig eine Werbeplattform an, um die eigenen Plattformkosten finanzieren zu können.


Als marktbeherrschender Netzwerkbetreiber trägt Facebook eine besondere Verantwortung für die Aufrechterhaltung des noch bestehenden Wettbewerbs auf dem Markt sozialer Netzwerke. Dabei ist auch die hohe Bedeutung zu berücksichtigen, die dem Zugriff auf Daten aus ökonomischer Perspektive zukommt, so der Bundesgerichtshof.


Die fehlende Wahlmöglichkeit für den Facebook-Nutzer beeinträchtige diesen in seiner persönlichen Autonomie und in seinem (auch durch die DSGVO geschützten) Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nicht zuletzt stelle sie eine Ausbeutung der Nutzer dar, weil der Wettbewerb wegen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook seine Kontrollfunktion nicht mehr wirksam ausüben kann; für die Nutzer bestünden hohe Wechselhürden („Lock-In-Effekte“). Laut Bundeskartellamt wünschte sich ein erheblicher Teil der Facebook-Nutzer einen geringeren Umfang der Preisgabe persönlicher Daten. Der Bundesgerichtshof stellt zuletzt fest, dass Facebook nicht nur auf dem Markt der sozialen Netzwerke, sondern ebenfalls auf dem Markt der Online-Werbung eine marktbeherrschende Stellung innehat und dass die Beeinträchtigung nicht zwingend auf dem beherrschenden Markt, sondern auch auf einem nicht beherrschten Drittmarkt eintreten kann.


Fazit

Facebook kann zwar weiter vor dem OLG Düsseldorf klagen, muss sich aber solange an das Verbot durch den Bundesgerichtshof halten. Ob Facebook zwischenzeitlich ein Konzept zur Umsetzung vorgelegt hat, ist uns nicht bekannt.