Der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich in einer Entscheidung vom 22.12.2010 – C-393/09 – mit der Frage, ob eine grafische Benutzeroberfläche eine Ausdrucksform eines Computerprogramms ist, und ob sie somit den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme genießt.
Im Ergebnis verneint der EuGH die Einordnung einer grafischen Benutzeroberfläche (Screen Design) als Computerprogramm, so dass dem Bildschirm-Design nicht der Sonderschutz des Rechtsschutzes von Computerprogrammen zu Gute kommt.
Letztlich ist also entscheidend, ob eine bestimmte grafische Gestaltung einer Benutzeroberfläche ausreichende Schöpfungshöhe besitzt.
Laut Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen stellt eine grafische Benutzeroberfläche jedoch keine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar und genießt somit keinen urheberrechtlichen Schutz.
Um diese Problematik zu umgehen, bedient sich der EuGH allen Hinweisen zur Auslegung des Unionsrechts und prüft, ob die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms in den Genuss des allgemeinen Urheberrechtsschutzes nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte gelangen kann.
Nach der Entscheidung des EuGH wird das Urheberrecht nur angewandt, wenn es sich bei den Werken um eigene geistige Schöpfungen des Urhebers handelt, sog. Originale.
Handelt es sich bei einer grafischen Benutzeroberfläche um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers, genießt dieses Werk somit urheberrechtlichen Schutz.
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