Widerspruch gegen Waldorf Frommer Mahnbescheid: Verjährungshemmung in Altfällen durch Mahnbescheide von Waldorf Frommer

Abmahnung Waldorf Frommer Mahnbescheid VerjährungNachdem die wohl aktivste deutsche Abmahnkanzlei Waldorf Frommer neuerdings auch Abmahnungen an Nutzer der Streaming-Webseite Popcorn Time verschickt und auch im Jahr 2014 das Filesharing von Filmen wie 300: Rise Of An Empire, Der Hobbit - Smaugs Einöde, Grand Budapest Hotel oder Gravity noch in großem Rahmen abgemahnt hat, werden auch Altfälle aus den Vorjahren von Waldorf-Frommer offenbar noch nicht vollständig abgeschrieben.

Gerade kurz nach dem Jahreswechsel rechnen wir nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre damit, dass Waldorf Frommer das Ablaufen der Verjährungsfristen zum Jahresende dazu genutzt hat, in vielen Altfällen, in denen die Abgemahnten nicht gezahlt haben, verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu ergreifen. Nach Erlass eines Mahnbescheides stellt sich natürlich jeder Empfänger die Frage, ob man Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen sollte.

Dieser Blog-Artikel soll Ihnen als Entscheidungsgrundlage für die Fragen im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen Waldorf-Frommer Mahnbescheide dienen.

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Verjährungshemmung für Abmahnungen aus 2011

Die Frage nach dem Widerspruch gegen Mahnbescheide von Waldorf-Frommer betrifft - jedenfalls nach unserer Beobachtung - momentan vor allem Fälle aus dem Jahr 2011. Nach Statistiken der von uns unterstützten Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn wurde 2011 zwar weniger als im Jahr zuvor abgemahnt, Waldorf-Frommer war aber immer noch an der Spitze der Rangliste der aktivsten Abmahnkanzleien 2011.

Dass die meisten Mahnbescheiden gerade um den Jahreswechsel zugestellt werden, liegt an der Konzeption des deutschen Verjährungsrechts. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt in der Regel mit dem Schluss des betroffenen Jahres (§ 199 Absatz 1 BGB). Die Abmahnungen aus dem Jahr 2011 wären daher in den meisten Fällen zum 31.12.2014 verjährt, wenn keine verjährungshemmenden Maßnahmen, z.B. durch Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheides, getroffen werden.

Drei Jahre Verjährungsfrist bei Abmahnungen

Dass die reguläre dreijährige Verjährungsfrist bei Filesharing-Abmahnungen gilt, ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, die Tendenz in der Rechtsprechung geht allerdings eindeutig in diese Richtung. In diesem Sinne hat dies beispielsweise kürzlich das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14 (84) entschieden.

Mahnbescheid zur Verjährungshemmung

Nicht selten scheint es jedoch zur Strategie von Waldorf Frommer zu gehören, Altfälle, in denen sich die Abgemahnten bisher einer Zahlung verweigert haben, zwischenzeitlich ruhen zu lassen und kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist erneut aufzugreifen. Das beliebteste Mittel, um die Verjährung zu hemmen, ist dabei das gerichtliche Mahnverfahren. Dieses hat Waldorf Frommer bei vielen unserer Mandanten in der Vergangenheit genutzt. 

Wir gehen daher davon aus, dass Waldorf Frommer auch gegen Ende des vergangenen Jahres in größerem Ausmaß Mahnbescheide gegen Betroffene beantragt hat, die nach Bearbeitung durch die Gerichte nunmehr üblicherweise im Laufe des Monats zugestellt werden. Einige dieser Betroffenen werden nunmehr erstmals anwaltlichen Rat einholen, da mit dem Schreiben des Amtsgerichts für viele die Sache "ernst" wird; doch auch nach Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids ist die Verteidigung gegen eine Abmahnung von Waldorf Frommer oder anderen Abmahnkanzleien bei der richtigen Vorgehensweise noch mit Erfolg möglich. Ausführliche Informationen speziell zur Vorgehensweise von Waldorf Frommer und zu Reaktionsmöglichkeiten darauf haben wir kürzlich hier in unserem Blog dargestellt.

Keine Überprüfung des Anspruchs im Mahnverfahren

Das Mahnverfahren hat nur begrifflich Ähnlichkeiten mit der außergerichtlichen Abmahnung. Es handelt sich um ein gerichtliches Verfahren, das in aller Regel dazu dient, Geldforderungen schnell ohne mündliche Verhandlung durchzusetzen. Denn das gerichtliche Mahnverfahren ist der schnellste und einfachste Weg, einen vollstreckbaren Titel bzgl. eines Zahlungsanspruches zu erlangen. Ein vollstreckbarer "Titel" ist Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Zuständig für das Mahnverfahren sind die Amtsgerichte, wobei in den meisten Bundesländern zentrale Mahngerichte eingerichtet wurden.

Die Besonderheit des Mahnverfahrens liegt darin, dass die Gerichte den geltend gemachten Anspruch nicht prüfen. Erschrecken Sie also nicht, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid von Waldorf-Frommer bei Ihnen ankommt. Nur weil der Mahnbescheid erlassen und zugestellt wurde, heißt dies nicht, das sich bislang auch nur irgend jemand mit der Begründetheit der geltend gemachten Forderung (Erstattung der Abmahnkosten) auseinandergesetzt hätte. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides können Sie dem Mahnbescheid - ohne Weiteres - Widersprechen.

Aufgrund der einfachen Widerspruchsmöglichkeit ist das Mahnbescheids-Verfahren in erster Linie für solche Ansprüche geeignet, die an sich nicht streitig sind und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Empfänger des Mahnbescheids diesem widersprechen wird. Das wird bei den Zahlungsansprüchen, die Waldorf Frommer in den Abmahnungen geltend macht, üblicherweise der Fall sein, denn der Abgemahnte wird – häufig nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung – über Jahre hinweg nicht gezahlt haben und die Forderung bestritten haben. Die meisten Abgemahnten, die wir vertreten, entscheiden sich daher auch schnell dafür, dem Mahnbescheid zu widersprechen.

Nichtsdestotrotz ist es ein von Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer gern eingeschlagener Weg, das Mahnebescheidsverfahren zu nutzen, da mit der Stellung des Mahnbescheidsantrags die Verjährung gehemmt wird und der Abgemahnte durch das Schreiben vom Gericht erneut unter Druck gesetzt wird.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Der Empfänger des Mahnbescheids kann dagegen Widerspruch einlegen, wenn er der Meinung ist, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Dies sollte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids geschehen.

Wir raten daher dringend dazu, innerhalb dieser Frist Widerspruch gegen den von Waldorf Frommer beantragten Mahnbescheid einzulegen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einzuholen, wenn der Abgemahnte nicht zahlen will.

Nach Widerspruch: streitiges Gerichtsverfahren

Da die Mahngerichte – wie erwähnt – die geltend gemachten Forderungen nicht überprüfen, ist mit Einlegung des Widerspruchs zunächst noch keinerlei Entscheidung über diesen Anspruch getroffen.

Auf Antrag einer der beiden Parteien kann die Sache anschließend ins streitige Verfahren abgegeben werden.

Dann entscheidet das Gericht im regulären Gerichtsverfahren über die in der Abmahnung geltend gemachten Forderungen. Dabei macht Waldorf Frommer – genau wie vielen anderen Abmahnkanzleien – die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Störerhaftung von Anschlussinhabern und zur Vermutung über deren Täterschaft zu schaffen. So hat beispielsweise erst kürzlich die Abmahnkanzlei C-S-R vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) mit einer Filesharing-Klage gegen unsere Kanzlei verloren, ebenso wie kurz vorher die Kanzlei Baumgarten Brandt. Diese Entscheidungen des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) folgten in ihrer Begründung jeweils der aktuellen Rechtsprechung des BGH.

Daher ist auch in Altfällen, in denen bisher keine Zahlung erfolgte und nunmehr zu Jahresbeginn noch ein Mahnbescheid eintrifft, der kurz vor Ende der Verjährungsfrist zum Ende des vergangenen Jahres beantragt wurde, noch ein erfolgreiches Vorgehen möglich. Waldorf Frommer nutzt diese Möglichkeit lediglich häufig, um der drohenden Verjährung zu entgehen und nochmals erhöhten Druck auf den Betroffenen auszuüben. Mit der richtigen Strategie kann jedoch häufig auch dann noch eine Zahlung vermieden werden.