Ist für den Verbraucher ersichtlich, dass er auf einer Internet-Plattform mit dem Klicken des Buttons „Buchung abschließen“ etwas zahlungspflichtig bucht?
Diese Frage klärte der Europäische Gerichtshof im Rahmen einer Vorlage zur Vorabentscheidung (Urteil v. 7. April 2022 – C-249/21). Hotelbesitzer sollten jetzt auch auf ihren eigenen Hotelwebsites die Buchungsformulare anpassen.
Um was ging es in dem Fall?
Die Klägerin, ist Eigentümerin eines Hotels in Deutschland. Interessenten können die Zimmer dieses Hotels über die Plattform www.booking.com buchen.
Mit der Absicht auf www.booking.com vier Doppelzimmer im vorbenannten Hotel zu reservieren, klickte der Beklagte (Verbraucher) auf die Schaltfläche „Ich reserviere“. Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte auf eine Schaltfläche mit den Worten „Buchung abschließen“.
Der Beklagte erschien jedoch nicht zum gebuchten Datum im Hotel.
Die Klägerin stellte dem Beklagten Stornierungskosten in Höhe von mehr als 2.000 Euro in Rechnung und setzte ihm eine Frist von fünf Werktagen, um den geforderten Betrag zu begleichen. Der Beklagte zahlte den geforderten Betrag nicht.
Die Hoteleigentümerin erhob Klage beim Amtsgericht Bottrop. Zur Stützung der Klage führte Sie an, der Beklagte habe mit ihr einen Beherbergungsvertrag abgeschlossen, aus dem nun die Zahlungskosten resultierten. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Worte „Buchung abschließen“, mit denen der Betreiber dieser Website die Schaltfläche für die Reservierung gekennzeichnet habe, der in § 312j Abs. 3 BGB vorgesehenen Verpflichtung genügten. Wonach der Unternehmer die Schaltfläche für die Bestellung gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften hat.
Das Amtsgericht führte aus, dass der Erfolg der Klage davon abhängt, ob die Formulierung „Buchung abschließen“ die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, mit dem Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 umgesetzt in deutsches Recht, erfüllt.
Falls dies zu bejahen sei, haben die Parteien einen wirksamen Beherbergungsvertrag geschlossen.
Vor dem Hintergrund der Europarechtskonformität des § 312j Abs. 3 BGB beschloss das Amtsgericht, das Verfahren auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof um Hilfe zu ersuchen.
Die Entscheidung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof stellte sich nun gegen die von www.booking.com genutzte Formulierung „Buchung abschließen“ und stellte klar, dass ein Bestellbutton klar erkennen lassen muss, dass mit Bestellung eine Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
Hierzu führt das Gericht aus:
„Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Gemäß dieser Bestimmung muss, wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.“
Das Amtsgericht Bottrop muss nun prüfen, ob es die genutzte Formulierung „Buchung abschließen“ in der deutschen Sprache als Entsprechung zu den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ ansieht, unter alleiniger Berücksichtigung der in dieser Formulierung verwendeten Worte und unabhängig von den Begleitumständen des Buchungsvorgangs.
Was sollten Hotelbesitzer bei der Buchung von Zimmern über ihre Website beachten?
Viele Hotelbesitzer betreiben neben einer Website bei Portalen wie Booking.com, Trivago und Hotel.de Buchungsmöglichkeiten auf der eigenen Hotelwebsite. Auf diese Weise kann sich der Hotelbesitzer entsprechende Provisionszahlungen an die Buchungsportale sparen. Der Hotelbesitzer sollte jedoch darauf achten, dass der Button, der zur unmittelbaren Buchung führt, immer eine mit der Buchung verbundene Zahlungspflicht erkennen lässt. Die Formulierung „Buchung abschließen“ sollten Hotelbesitzer nicht mehr verwenden, um auf Nummer sicher zu gehen.
Hotelbesitzer sollten Ihren Buchungsprozess auf der Hotelwebsite immer rechtlich prüfen lassen und sich nicht auf die Standardinhalte von Buchungs-Plugins von Onlineshops verlassen.
Fazit
Angesichts der bereits vor der Vorlage zum EuGH aufgekommenen Zweifel des Amtsgerichts Bottrop ist eher davon auszugehen, dass die Formulierung „Buchung abschließen“ nicht ausreichend eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers signalisiert. Im Ergebnis wäre dann kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Das Urteil des EuGH ist verbraucherfreundlich. Es drückt aus, dass es bei der Buchung ausschließlich auf die Beschriftung der entsprechenden Schaltfläche ankomme und nicht auf den restlichen Aufbau der Internetseite. Man möchte Verbraucher so vor Kostenfallen schützen und für Transparenz sorgen.
Wie das Amtsgericht Bottrop die Sache abschließend entscheidet, bleibt abzuwarten. Ein Update zur Entscheidung wird folgen.
Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter – Ref. jur. Philipp Schmelz