Im vom BGH (Urteil vom 13.01.2022, Az. IZR 25/19) entschiedenen Fall ging es um eine Klage der „Städtische Werke Lauf an der Pegnitz“ gegen einen anderen Anbieter aufgrund der Anzeige von Inbox Werbung durch das Beklagte Unternehmen.
Bei Inbox Werbung bekommen Nutzer, im Rahmen Ihrer kostenfreien Nutzung eines Dienstes eines E-Mail-Portals in ihrem Postfach ein Werbebanner angezeigt. Das Werbebanner ist sowohl im Hinblick auf die Form als auch auf das Farbdesign einer herkömmlichen Email-Benachrichtigung ähnlich, was bei hektischer, unaufmerksamer Benutzung der Anwendung, zu einem Anklicken der Werbung führen kann.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth nannte diese Praxis in einer erstinstanzlichen Entscheidung eine „unzumutbare Belästigung“ für Nutzer. Ein Schließen der Werbung war in vielen Fällen erst nach vorherigen Öffnen möglich. Zudem war für Nutzer ein generelles Löschen solcher Werbungen nicht möglich. Das Oberlandesgericht in nächster Instanz wies die Klage ab, woraufhin der Fall bis vor den BGH kam. Der BGH legte einige Fragen des Verfahrens dem EuGH vor.
Der EuGH hat die Vorabentscheidung dahingehend entschieden, dass Inbox-Werbung Spam-Mails ähnlich sind und ohne Einwilligung EU-rechtswidrig sind. Zwar unterscheiden sich Spam-Mails und Inbox-Werbung technisch durchaus, aber ein uneingeschränkter Zugang zu seinen eigentlichen E-Mails, wie er vorgeschrieben ist, erhält der Nutzer nicht.
Der Nutzer musste auf der Seite des Werbenden in die Werbeeinblendungen einwilligen um den Service überhaupt kostenlos nutzen zu können. Der BGH beurteilt diese Einwilligung jedoch aus rechtlicher Sicht als „nicht ausreichend“. Vielmehr muss der Nutzer „klar und präzise unter anderem darüber informiert worden sein, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden“ (BGH Urteil vom 13.01.2022 – I ZR 25/19). Darüber hinaus erwarten die Nutzer eine volle Kenntnis der Sachlage bevor sie einwilligen.
Entsprechend betroffene Email-Provider passten auf die Entscheidung des BGH hin die Einwilligungserklärungen im Hinblick auf den Abschluss eines kostenlosen Kontos an, so dass nun eine rechtskräftige Einwilligung vorliegt. Bereits angemeldete Nutzer wurden ebenfalls über die Änderungen in Kenntnis gesetzt. Willigt der Nutzer hier nicht ein, bekommt er keine Inbox-Werbung mehr angezeigt.
Bei der Einholung von Einwilligungen im Rahmen einer Inbox-Werbung sollten Unternehmen darauf achten, dass diese den gesetzlichen Vorgaben an eine „klare und präzise“ Einwilligung entsprechen. Wie bei allen Einwilligungen auch gilt, dass diese nur dann rechtmäßig und wirksam sind, wenn Sie allgemeinen datenschutzrechtlichen und werberechtlichen Vorgaben entsprechen.
Soweit Sie Hilfe bei der Erstellung von Einwilligungserklärungen benötigen können wir Sie gerne beraten.
Co-Autor: Wissenschaftliche Mitarbeiterin - Stud. jur. Lea Fröhlich
Bildquelle: Bild von Gino Crescoli auf Pixabay