Milka gegen Ritter Sport: Der Streit um das Quadrat

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Im Jahr 2017 beschloss der BGH (Az.: I ZB 3/17), dass die Formmarke der quadratischen Verpackung von Schokoladentafeln von "Ritter Sport" geschützt bleibt. Die quadratische Form sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade, so damals der BGH.
Die Alfred Ritter GmbH & Co. KG, Hersteller der Schokoladenmarke „Ritter Sport“, hatte sich die quadratische Verpackung bereits in 1990er Jahren markenrechtlich schützen lassen. Schokoladenhersteller und Konkurrent "Milka" wehrt sich nun gegen ein Urteil des Bundespatentgerichts aus 2018, in dem entschieden wurde, dass Ritter Sport die Marke erhalten bleibt. Milka möchte nach wie vor ebenso Schokolade in quadratischer Verpackung verkaufen.

Sachverhalt

Die juristische Kernfrage resultiert aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG. Dieser sagt: Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist (Nr. 1) und/oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (Nr. 3). Diese Regelung verhindert, dass Marktteilnehmer sich die ausschließliche Nutzung eines Designs sichern, welches für Wettbewerber ebenso wichtig wäre. Der BGH stellte bereits 2018 fest, dass ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vorliegt, da die quadratische Form der Tafelschokolade keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade sei.


Die Frage, ob die quadratische Form der Tafelschokolade einen wesentlichen Wert verleiht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) ließ der BGH jedoch offen. Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verneint. Dagegen wehrt sich nun die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vor dem BGH (Az.: I ZB 42/19 und I ZB 43/19).


Laut BGH-Vorsitzendem Richter Thomas Koch sei die Frage entscheidend, ob sich der Kunde die Ritter Sport Schokolade hauptsächlich aus ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten kaufe. Auch der Werbeslogan „Quadratisch, Praktisch, Gut“ müsse in die Beurteilung mit einfließen.


Ritter Sport erklärte, dass sich kein Verbraucher Ritter Sport Schokolade nur wegen der Form kaufe. Es ginge viel mehr um die Qualität und den Verzehr der Schokolade. Milka argumentiert hingegen, dass der Erfolg von Ritter Sport stark mit dessen Werbespruch und der quadratischen Form des Produkts zusammenhänge.


Beschluss des BGH

Ein Beschluss durch den BGH erging in besagter Sache am 23.07.2020. Die Frage, ob die quadratische Form der Schokoladentafel einen wesentlichen Wert verleiht, verneinte der Bundesgerichtshof und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Der BGH schilderte dabei nochmals die Kriterien für die Prüfung des Merkmals des „wesentlichen Werts“. Maßgeblich seien insbesondere die Art der in Rede stehende Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht. Diese Kriterien berücksichtigte schon das Bundespatentgericht bei seiner früheren Beurteilung, so der BGH.

 

Teresa Lukas LL.M.
Autor: Teresa Lukas LL.M.
Wirtschaftsjuristin
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