Die Apple Inc. versuchte mit insgesamt drei Klagen vergeblich die Löschung der Wortmarken "THINK DIFFERENT" zu verhindern. Zuvor hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Marken mit dem Wortbestandteil „THINK DIFFERENT“ für verfallen erklärt. Das Gericht wies die Klagen der Apple Inc. gegen die Entscheidungen des EUIPO jedoch ab.
Erfahren Sie mehr zu den Hintergründen und zum Verfahrensverlauf in diesem Blogbeitrag.
Die Apple Inc. beantragte in den Jahren 1997 (000671321 - T-26/21), 1998 (000845461 - T-27/21) und 2005 (004415063 - T-28/21) die Eintragung der Wortmarken „THINK DIFFERENT“ als Europäische Marken beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Der Markenschutz umfasst insbesondere Waren und Dienstleistungen in Bezug auf Computer, Tastaturen, Multimediaprodukte sowie Hard- und Software.
Im Jahr 2016 reichte der Uhrenhersteller Swatch Löschungsanträge gegen die genannten Marken beim EUIPO ein. Swatch beantragte die Löschung der Marken aufgrund des Verfalls wegen Nichtbenutzung.
Das zuständige Markenamt hatte daraufhin die Marken für alle geschützten Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Die von Apple eingereichte Beschwerde gegen die Entscheidungen wies die zuständige Beschwerdekammer jedoch zurück.
Im Januar 2021 gingen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) die drei Klagen der Apple Inc. gegen die Entscheidungen des EUIPO ein.
Nach Ansicht des EuGH hätte das Unternehmen die ernsthafte Benutzung der Marken für die betroffenen Waren und Dienstleistungen für den Zeitraum vom 14. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2016 nachweisen müssen, dies sei jedoch nicht glaubhaft erfolgt.
Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da Apple noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen könnte.
Eingetragene Marken müssen genutzt werden, um dauerhaften Schutz zu genießen. Die sogenannte „rechtserhaltende Benutzung“ liegt dann vor, wenn Marken für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen tatsächlich verwendet werden.
Diese Regelung ist erforderlich, damit Markenschutz nicht auf Verdacht hin für allerlei Waren und Dienstleistungen beantragt wird, ohne dass der Inhaber die Marke tatsächlich verwendet und daher ein berechtigtes Interesse daran hat, Dritte an einer Verwendung zu hindern.
Innerhalb der ersten fünf Jahre mit dem Tag der Eintragung wird dem Markeninhaber einer Unionsmarke allerdings die sogenannte Benutzungsschonfrist eingeräumt. Nach Ablauf dieser fünf Jahre kann die Marke dann allerdings mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich angegriffen werden, wenn der Markeninhaber die rechtserhaltende Nutzung nicht nachweist.
Löschungsanträge wegen Nichtbenutzung können äußerst gefährlich für Markeninhaber sein. Die Anträge sind kostengünstig zu stellen, daher ist es für den Antragsteller ein leichtes die Löschung aufgrund des Verfalls der Marke wegen Nichtbenutzung zu stellen. Für den Markeninhaber bedeuten die Anträge jedoch einen erheblichen Aufwand für die Nachweiserbringung.
Co-Autor: Associate Wirtschaftsjuristin Teresa Lukas LL.M.